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Wissenswertes zum Markenrecht

Auch wer nicht selbst Inhaber einer Marke ist, muss ein Bewusstsein für die Dos und Don'ts im Markenrecht haben.

Die Bedeutung des Markenrechts als Schutzrecht des geistigen Eigentums wird von manchen Unternehmen genutzt, doch es gibt viele, die die Relevanz für ihren Geschäftsalltag niedrig ansetzen. Doch nur, weil man selbst nicht Inhaber einer registrierten Marke ist, sind nicht sämtliche Berührungspunkte mit Marken gebannt. Etwa, indem man selbst die Markenrechte eines Dritten verletzt. Der Schutzbereich einer Marke kann dabei schon durch die Verwendung ähnlicher Zeichen verletzt werden. Häufig Gegenstand von Abmahnungen sind daher Rechtsverletzungen, die aufgrund eines fehlenden Bewusstseins für die Rechte und Pflichten der Wettbewerber untereinander und den Umfang ihres geistigen Eigentums entstehen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Ansprüche, die ein eingetragenes Markenrecht dem Inhaber gewährt, um das erforderliche Bewusstsein zu schaffen – einerseits für die Reichweite der eigenen Rechte als auch deren Grenzen, welche im geschäftlichen Verkehr berücksichtigt werden sollten.

Welche Rechte gewährt eine Marke?

Das Markenrecht schützt die Verwendung eines konkreten Zeichens für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Allein der eingetragene Markeninhaber hat dann das Recht, die Marke für eben diese eingetragenen Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

Im Umkehrschluss kann der Markeninhaber Dritten die Nutzung dieses Zeichens untersagen, sofern in den Schutzbereich seiner Marke eingegriffen wird. Das Markengesetz regelt verschiedene Konstellationen, in denen eine Verletzung des Rechts aus der Marke gegeben ist, sodass dem Markeninhaber Ansprüche gegen den Verletzer zustehen.

Die bekanntesten Fälle sind wohl die der Doppelidentität als auch der Verwechslungsgefahr aufgrund einer bestehenden Ähnlichkeit. Das heißt, rechtswidrig ist es zum einen, wenn ein Dritter ein identisches Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen verwendet – obwohl er nicht eingetragener Markeninhaber ist.

Zum anderen ist es unzulässig, wenn ein Dritter für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen ein identisches oder auch ähnliches Zeichen verwendet, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird.  Denn dadurch wird die Marke in ihrer Hauptfunktion – der sog. Herkunftsfunktion – beeinträchtigt.

Eine Marke hat vor allem den Sinn, das dahinterstehende Unternehmen zu kennzeichnen. Der Verkehr soll anhand eines Markenzeichens bestimmte Waren oder Dienstleistungen direkt einem Unternehmen zuordnen können.

Neben den bereits genannten Fällen ist es auch unzulässig, ein identisches oder ähnliches Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu verwenden, wenn es sich um eine in Deutschland bekannte Marke handelt, deren Unterscheidungskraft und Wertschätzung ausgenutzt werden.

Rechtsverletzung durch Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen

Häufig wollen Wettbewerber durch die Entwicklung eines Logos, welches in seiner Gestaltung an große bekannte Marken erinnert oder daran angelehnt ist, sich die Bekanntheit und den guten Ruf zunutze machen. Auch hiergegen kann der Markeninhaber vorgehen. Es drohen daher Abmahnungen und im schlimmsten Fall eine einstweilige Verfügung.

Deutlich wurde dies in einem langjährigen Rechtsstreit um die Verwendung einer Marke für Spielzeugautos.

Detailgetreue Nachbildungen sind gerade im Spielzeug- und Modellbau üblich. Was wären Spielzeugautos, Traktoren oder Maschinen, wenn diese nicht durch das entsprechende Markenzeichen den direkten Bezug zur Realität herstellen würden?
Ob damit der „gute Ruf“ der bekannten Marke ausgenutzt wird, ist Gegenstand zahlreicher Entscheidungen gewesen. Doch die Beurteilung ist nicht immer eindeutig und hängt von vielen Faktoren des Einzelfalls ab.

So hat zuletzt der BGH mit einer Entscheidung vom 12.01.2023 einige wesentliche Fragen geklärt, wann eine Markenverletzung in Betracht kommt.1
Im zitierten Fall klagte das Logistikunternehmen DACHSER gegen einen Hersteller von Modellspielzeugen. Denn die vom Spielzeugunternehmen angebotenen Mini-Varianten eines LKW mit der Aufschrift „DACHSER Food Logistics“ wollte das Unternehmen als Inhaberin der eingetragenen Marke nicht hinnehmen und klagte auf Unterlassung.

Der BGH entschied jedoch, dass durch die detailgetreue Abbildung auf dem Modellspielzeug keine Markenverletzung gegeben sei.
Die zunächst infrage kommenden Ansprüche auf Unterlassen aufgrund einer rechtswidrigen Doppelidentität oder Verwechslungsgefahr seien hier abzulehnen, weil die Marke des klagenden Unternehmens nicht für Spielzeug eingetragen ist.
Doch selbst wenn dem so wäre, würde der Verbraucher erkennen, dass es sich hier nur aus Gründen der realitätsgetreuen Abbildung um eine Nachahmung der Wirklichkeit handelt. Es bestehe jedenfalls keine Gefahr für die Annahme, das Spielzeug selbst stamme vom Logistikunternehmen DACHSER.

Für eine rechtswidrige Ausnutzung der Wertschätzung und Bekanntheit einer Marke reicht es grundsätzlich aus, wenn eine gedankliche Verbindung zu der „originalen“ Marke bzw. dem entsprechenden Unternehmen geschaffen wird.
Nach Auffassung des BGH sei nicht ausgeschlossen, dass auch ein Spielzeughersteller durch die Abbildung einer Marke auf Spielzeugmodellen von der Bekanntheit dieser profitiere – das allein sei aber noch nicht unlauter und verstoße damit auch nicht gegen die Regelungen des Markenrechts, sondern sei zwangsläufig eine Folge der Abbildung der Realität.
Auch der Modellhersteller nutze hier den guten Ruf der Marke DACHSER aus. Allerdings geschehe dies nicht in unlauterer Weise.

Denn allein die Abbildung der Marke auf dem miniaturhaften Modell reiche noch nicht aus, um eine Rechtsverletzung anzunehmen. Vielmehr stellt der BGH klar, dass ein berechtigtes Interesse bestehe, „ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubauen und darauf – wie in der Wirklichkeit – das Kennzeichen des Herstellers des jeweiligen Fahrzeugs […] anzubringen“ (BGH, 12.01.2023 – I ZR 86/22, Rn. 27).
Unlauter wäre die Verwendung des Markenzeichens erst dann, wenn auch durch weitere Maßnahmen der Eindruck entstehe, man wolle sich den guten Ruf und die Bekanntheit zu eigen machen. Beispielsweise wenn das Markenzeichen auch im Vertrieb des Spielzeugs verwendet wird oder auf der Produktverpackung abgebildet wird. Denn dann entsteht der Eindruck, die Markeninhaberin selbst vertreibe das Spielzeug. Gerade dann also wird der Sinn und Zweck der Marke konterkariert – indem nämlich eine falsche Zuordnung von Produkten zu einem Unternehmen geschaffen wird.

So stellt beispielsweise die Abbildung historischen VW-Busses, welcher mittlerweile Kultstatus erreicht hat, auf einem Aufkleber oder auch auf nostalgischen Blechschildern sehr wohl eine Markenverletzung dar. Denn VW hat die Karosserie einiger bekannter Modelle durch Eintragung einer 3D-Marke schützen lassen.2 Indem diese nun auf Blechschildern, Postern oder sonstigen Prints abgedruckt werden, wird gerade der gute Ruf und das Ansehen der VW-Marken ausgenutzt – denn darin liegt der einzige Grund, weshalb solche Dekorationsartikel überhaupt gekauft werden.

Diese Fälle verdeutlichen somit, dass die Grenzen des Markenrechts nicht immer klar zu ziehen sind, sondern von vielen Umständen des Einzelfalls abhängen. Um Rechtsverletzungen zu vermeiden, ist daher eine Prüfung der Rechtslage empfehlenswert – idealerweise noch bevor das Angebot in den Verkehr gelangt und der Wettbewerber davon Kenntnis erlangt.

Die Thematik von Spielzeugmodellen taucht auch im Designrecht auf und ist dort für die Prüfung der Frage relevant, ob ein Design neu ist und damit grundsätzlich schutzfähig. Zu den Einzelheiten beraten wir Sie gern.

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 12.01.23 – I ZR 86/22. ↩︎
  2. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.10.2013 – 6 W 82/12 und vom 10.03.2011 – 6 U 56/10 ↩︎
Über die Autorin
Josephine Klawon
Josephine Klawon

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere in den Bereichen des Marken- und Urheberrechts.

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