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Arbeitsrecht

Der
Arbeits­vertrag

 

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht erstellen Ihnen gern einen Arbeitsvertrag, der Ihre Interessen rechtssicher abbildet.

Arbeitsverträge

Unsere anwaltlichen Leistungen

01.

Beratung

Persönliche Rechtsberatung durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht zu Arbeitsverträgen und Aufhebungs­vereinbarungen

02.

Arbeitsverträge

Erstellung von rechtssicheren Arbeitsverträgen, Prüfung und Überarbeitung von vorhandenen Vereinbarungen sowie Beratung im Falle einer geplanten oder erhaltenen Kündigung

04.

Aufhebungsverträge

Beratung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsverträge, Erstellung, Prüfung sowie Anfechtung von Aufhebungsvereinbarungen
05.

Kündigungs­schutzklagen

Im Falle einer Kündigungs­schutz­klage übernehmen wir die Beratung sowie die rechtliche Begleitung und Vertretung bei außer­gerichtlichen Einigungen, zum Beispiel bei Vergleichen, und im Gerichtsverfahren.

Wir empfehlen Ihnen, vor Abschluss eines Arbeitsvertrages eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass es für Arbeitgeber wichtig ist, die Arbeitsverträge regelmäßig zu überprüfen und an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Wir führen gern einen Check Ihrer Arbeitsverträge durch.

Unser Team ist für Sie per Telefon unter 0351 ·896 921 40 oder unter der E-Mail-Adresse recht@white-ip.com für Sie erreichbar.

Wir stehen für Beratungen in Dresden, Leipzig, Berlin, Köln, München, Hamburg und darüber hinaus zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns mit Ihrem Anliegen und dem Wunsch nach einer Online- oder Vor-Ort-Beratung!
Wir finden gemeinsam einen Termin.

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Oft gestellte Fragen zu Arbeits­verträgen

01.

Muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Nein, Arbeitsverträge können mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Schlüssiges bzw. konkludentes Verhalten bedeutet in dem Zusammenhang, dass die Arbeit aufgenommen wird. Diese praktische Durchführung kann als Ausdruck einer arbeitsvertraglichen Bindung aufgefasst werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn z.B. ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Einhaltung der Schriftform zwingend vorsieht.
02.

Warum sollte ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Sicher ist sicher – dies gilt auch und vor allem für Arbeitsverträge. In einem Arbeitsvertrag können viele Punkte geregelt werden, die für das spätere Arbeitsverhältnis und dessen Ausgestaltung wichtig sind.

Vom Inhalt der Tätigkeit, Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz oder Regelungen für den Krankheitsfall – der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten. Werden die Eckpunkte nicht schriftlich festgelegt, gilt „das Übliche“ als vereinbart.
Viele Punkte sind durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben. Aber durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben Unternehmer an den Punkten, an denen der Gesetzgeber die Freiheit gibt, die Arbeitsbedingungen frei zu gestalten, die Möglichkeit eine individuelle Vertragsgestaltung zu nutzen.
Außerdem gilt für Arbeitgeber das Nachweisgesetz. Dieses Gesetz begründet kein schriftliches Formerfordernis, sondern nur eine Pflicht des Arbeitgebers zur nachträglichen Dokumentation des Vertragsinhalts in schriftlicher Form binnen eines Monats nach Arbeitsbeginn. Die Nachweispflicht gilt auch bei einer späteren Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen.

03.

Die Vertragsparteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer ist jemand, der eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit, fremdbestimmt und weisungsgebunden gegenüber dem Arbeitgeber erbringt. Der Arbeitgeber hat dabei das Weisungsrecht: er entscheidet über Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit der Tätigkeit.
04.

Aufhebungsvertrag und Abwicklungs­vereinbarung – wo liegt der Unterschied?

Die Abwicklungsvereinbarung setzt im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag bereits eine bereits erklärte (Kündigung) oder eine unmittelbar bevorstehende (Befristung) Vertragsbeendigung voraus und dient nur der Abwicklung des Vertragsverhältnisses.
05.

Kann der Inhalt eines Arbeitsvertrages frei gestaltet werden?

Grundsätzlich bestehen bei einem Arbeitsvertrag die Vertragsfreiheit und kein Abschlusszwang. Die Arbeitsvertragsparteien können die Arbeitsbedingungen frei vereinbaren, sofern diesen nicht zwingend geltende Gesetze, z.B. das Arbeitszeit- oder Teilzeitbefristungsgesetz, entgegenstehen. Beachtet werden müssen außerdem tarifvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Bestimmungen. Wichtig ist außerdem, dass ein Arbeitsvertrag keine unzulässigen Klauseln enthält und die Interessen der Parteien bestmöglich vertritt. In den meisten Fällen wird der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gestellt. Dies ermöglicht eine individuelle betriebs- und arbeitgeberfreundliche Gestaltung. Mögliche vertragliche Fehler oder Unklarheiten gehen damit aber auch zu Lasten des Arbeitgebers.

Wir empfehlen Ihnen, zur Erstellung oder Prüfung von Arbeitsverträgen eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht erstellen Ihnen gern einen Vertrag, der Ihre Interessen rechtssicher abbildet.
Sprechen Sie uns an, unsere Anwälte beraten Sie gern zu diesem und anderen Themen im Arbeitsrecht.

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