Der
Arbeitsvertrag
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht erstellen Ihnen gern einen Arbeitsvertrag, der Ihre Interessen rechtssicher abbildet.
Unsere anwaltlichen Leistungen
Beratung
Persönliche Rechtsberatung durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht zu Arbeitsverträgen und Aufhebungsvereinbarungen
Arbeitsverträge
Erstellung von rechtssicheren Arbeitsverträgen, Prüfung und Überarbeitung von vorhandenen Vereinbarungen sowie Beratung im Falle einer geplanten oder erhaltenen Kündigung
Aufhebungsverträge
Kündigungsschutzklagen
Wir empfehlen Ihnen, vor Abschluss eines Arbeitsvertrages eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass es für Arbeitgeber wichtig ist, die Arbeitsverträge regelmäßig zu überprüfen und an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Wir führen gern einen Check Ihrer Arbeitsverträge durch.
Unser Team ist für Sie per Telefon unter 0351 ·896 921 40 oder unter der E-Mail-Adresse recht@white-ip.com für Sie erreichbar.
Wir stehen für Beratungen in Dresden, Leipzig, Berlin, Köln, München, Hamburg und darüber hinaus zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns mit Ihrem Anliegen und dem Wunsch nach einer Online- oder Vor-Ort-Beratung!
Wir finden gemeinsam einen Termin.
Oft gestellte Fragen zu Arbeitsverträgen
- Muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
- Warum sollte ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
- Die Vertragsparteien – Arbeitsnehmer und Arbeitgeber
- Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvereinbarung – wo liegt der Unterschied?
- Kann der Inhalt eines Arbeitsvertrages frei gestaltet werden?
- Können im Nachhinein Änderungen im Arbeitsvertrag vorgenommen werden?
- Was sind unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse?
- Welche Konsequenzen gibt es, wenn eine Arbeitsstelle nicht angetreten wird?
- Wie kann der Arbeitsvertrag beendet werden?
Muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
Nein, Arbeitsverträge können mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Schlüssiges bzw. konkludentes Verhalten bedeutet in dem Zusammenhang, dass die Arbeit aufgenommen wird. Diese praktische Durchführung kann als Ausdruck einer arbeitsvertraglichen Bindung aufgefasst werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn z.B. ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Einhaltung der Schriftform zwingend vorsieht.
Eine weitere Ausnahme bildet ein befristetes Arbeitsverhältnis: Hier muss zwingend ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden.
Warum sollte ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Sicher ist sicher – dies gilt auch und vor allem für Arbeitsverträge. In einem Arbeitsvertrag können viele Punkte geregelt werden, die für das spätere Arbeitsverhältnis und dessen Ausgestaltung wichtig sind.
Vom Inhalt der Tätigkeit, Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz oder Regelungen für den Krankheitsfall – der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten. Werden die Eckpunkte nicht schriftlich festgelegt, gilt „das Übliche“ als vereinbart.
Viele Punkte sind durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben. Aber durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben Unternehmer an den Punkten, an denen der Gesetzgeber die Freiheit gibt, die Arbeitsbedingungen frei zu gestalten, die Möglichkeit eine individuelle Vertragsgestaltung zu nutzen.
Außerdem gilt für Arbeitgeber das Nachweisgesetz. Dieses Gesetz begründet kein schriftliches Formerfordernis, sondern nur eine Pflicht des Arbeitgebers zur nachträglichen Dokumentation des Vertragsinhalts in schriftlicher Form binnen eines Monats nach Arbeitsbeginn. Die Nachweispflicht gilt auch bei einer späteren Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Die Vertragsparteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Ein Arbeitnehmer ist jemand, der eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit, fremdbestimmt und weisungsgebunden gegenüber dem Arbeitgeber erbringt. Der Arbeitgeber hat dabei das Weisungsrecht: er entscheidet über Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit der Tätigkeit.
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvereinbarung – wo liegt der Unterschied?
Ein Abwicklungsvereinbarung regelt, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird. Ein Aufhebungsvertrag hält dagegen fest, dass ein Arbeitsverhältnis beendet wird.
Die Abwicklungsvereinbarung setzt im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag bereits eine bereits erklärte (Kündigung) oder eine unmittelbar bevorstehende (Befristung) Vertragsbeendigung voraus und dient nur der Abwicklung des Vertragsverhältnisses.
Kann der Inhalt eines Arbeitsvertrages frei gestaltet werden?
Grundsätzlich bestehen bei einem Arbeitsvertrag die Vertragsfreiheit und kein Abschlusszwang. Die Arbeitsvertragsparteien können die Arbeitsbedingungen frei vereinbaren, sofern diesen nicht zwingend geltende Gesetze, z.B. das Arbeitszeit- oder Teilzeitbefristungsgesetz, entgegenstehen. Beachtet werden müssen außerdem tarifvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Bestimmungen.
Wichtig ist außerdem, dass ein Arbeitsvertrag keine unzulässigen Klauseln enthält und die Interessen der Parteien bestmöglich vertritt. In den meisten Fällen wird der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gestellt. Dies ermöglicht eine individuelle betriebs- und arbeitgeberfreundliche Gestaltung. Mögliche vertragliche Fehler oder Unklarheiten gehen damit aber auch zu Lasten des Arbeitgebers.
Können im Nachhinein Änderungen im Arbeitsvertrag vorgenommen werden?
Einvernehmliche Änderungen des Arbeitsvertrags nach Vertragsschluss sind jederzeit und ohne Probleme möglich.
Aber Achtung – Vertragsänderungen können auch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Wiederholt ein Arbeitgeber zum Beispiel bestimmte Verhaltensweisen, kann der Arbeitnehmer daraus schließen, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft so verhalten wird. Dies nennt man betriebliche Übung. Beispiele aus der Praxis sind zum Beispiel Gratifikationen oder Fahrtkostenzuschüsse.
Was sind unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse?
Unbefristete Arbeitsverhältnisse, sind Verträge, die die Erbringung von Arbeitsleistungen regeln, ohne dass eine Beendigung durch Zeitablauf vorgesehen ist.
Befristete Arbeitsverhältnisse werden durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Diese sind zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (Sachgrundbefristung) oder der Vertrag idR nach max. 3-maliger Verlängerung die Dauer von 2 Jahren nicht überschreitet (sachgrundlose Befristung). Durch Tarifvertrag kann hiervon abgewichen werden.
Die sachgrundlose Befristung ist weiterhin davon abhängig, dass zuvor kein anderes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestanden hat.
Welche Konsequenzen gibt es, wenn eine Arbeitsstelle nicht angetreten wird?
Im Fall des Nichtantritts der Stelle ist die vertraglich geschuldete Arbeit für die vergangene Zeit unmöglich geworden. Dies gilt auch für den verspäteten Antritt einer Arbeitsstelle. Der Lohnanspruch entfällt – es sei denn, dass ein Fall der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, für die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften Entgeltfortzahlung zu leisten ist.
Wenn aber die Stelle schuldhaft nicht angetreten wird, kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen und den Vertrag kündigen. Gleiches gilt für den Fall eines verspäteten Arbeitsantritts oder der vorzeitigen Arbeitsaufgabe (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist). Angemessene Vereinbarungen sind auch noch zu beachten, da diese nach der Rechtsprechung wirksam sind.
Wie kann der Arbeitsvertrag beendet werden?
Der unbefristete Arbeitsvertrag kann durch eine fristgemäße oder fristlose Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
Keiner Kündigung ist nötig, wenn es sich um einen zeitlich befristeten oder zweckbefristeten Arbeitsvertrag handelt. Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet nach Vorankündigung mit der Zweckerreichung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Ausführliche Informationen zu den Gründen für eine Kündigung und die unterschiedlichen Kündigungsarten finden Sie in unserem Artikel mit dem Titel „Grundlos kündigen – ist das rechtens?“.
Wir empfehlen Ihnen, zur Erstellung oder Prüfung von Arbeitsverträgen eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht erstellen Ihnen gern einen Vertrag, der Ihre Interessen rechtssicher abbildet.
Sprechen Sie uns an, unsere Anwälte beraten Sie gern zu diesem und anderen Themen im Arbeitsrecht.
Ansprechpartner
Albrecht Lauf
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