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Vertragsrecht

Der Werkvertrag

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Inhalte

  1. Anwalt Werkvertrag
  2. Inhalt Werkvertrag
  3. Abnahme im Werkvertragsrecht
01.

Anwalt Werkvertrag

Durch einen Werkvertrag, geregelt in §631 BGB, wird ein Unternehmer verpflichtet das versprochene Werk herzustellen und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Werkvertrag stellt damit einen privatrechtlichen Vertrag über den Austausch von Leistungen dar. Bei einem Werkvertrag wird im Vergleich zum Dienstvertrag nicht nur die Erbringung einer Leistung geschuldet, sondern der Eintritt des geschuldeten Erfolgs, also der Eintritt eines konkreten Ergebnisses.

Unsere spezialisierten Anwälte für Werkverträge der Kanzlei white ip | Patent & Legal aus Dresden stehen Ihnen bei Fragen zum Werkvertrag zur Verfügung. Wir kümmern uns um die Gestaltung von Werkverträgen, sowie um mögliche Probleme die im Rahmen dessen auf Sie zukommen.

02.

Inhalt des Werkvertrages

Inhaltlich sollte der Werkvertrag die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten, somit die Angaben zu Hersteller und Unternehmer, Kosten und detaillierte Angaben über das herzustellende Werk. Daneben sollte er Regelungen über die Haftung, die Gewährleistung und die Vertragskündigung, sowie Vereinbarungen über Termine enthalten. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.

Die Herstellung eines Werks bedeutet hier nicht zwangsläufig das Herstellen einer versprochenen Sache, wie beispielweise das Herstellen einer individuellen Maschine für den Besteller. Unter Herstellen eines Werkes werden auch die Veränderung einer Sache oder ein durch die Leistung herbeigeführter Erfolg verstanden. Typische Tätigkeiten für Werkverträge sind daher Bauarbeiten, Reparaturen, handwerkliche Tätigkeiten, das Erstellen von Gutachten, aber auch die Schaffung künstlerischer Werke. Es besteht die Möglichkeit den Werkvertrag mit einem Urheberrechtsvertrag zu verbinden, wenn das hergestellte Werk urheberrechtlich geschützt ist.

03.

Abnahme im Werkvertragsrecht

Wenn nichts anderes in dem Werkvertrag vereinbart wurde, tritt der Unternehmer mit der Herstellung des Werkes in Vorleistung und die Vergütung wird bei Abnahme des Werkes durch den Besteller fällig.

Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht von großer Bedeutung, da der Unternehmer den konkreten Werkerfolg schuldet und somit ein Bemühen um den Erfolg nicht ausreichend ist. In der Abnahme liegt somit die Erklärung des Bestellers, dass das Werk keine Werkmängel aufweist. Die Abnahme muss grundsätzlich ausdrücklich erfolgen, aber auch eine konkludente Abnahme durch die Bezahlung des Werklohns ist möglich. Darin gibt der Besteller ebenfalls zu erkennen, dass er das Werk abnimmt.

Der Unternehmer hat, solange das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde und keine Werkmängel aufweist, auch ein Rechtsanspruch auf die Abnahme und kann diese unter Fristsetzung einfordern. Durch die Abnahme wird nun die Vergütung fällig und Werkmängel können grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Treten bei Ihnen Fragen rund um den Werkvertrag auf, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei white ip | Patent & Legal aus Dresden.

Unsere Anwälte für Werkvertragsrecht übernehmen die Erstellung von Werkverträgen und prüfen vorhandene Verträge.

Wir helfen Ihnen den Inhalt des Werkvertrags auf Ihre Interessen anzupassen und Sie rechtlich nach allen Seiten hin abzusichern.

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