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Patent & Legal

Design­schutz

Das Design ist der Charakter eines jeden Produkts in einer Zeit, in der sich oftmals sogar die Funktionalität bis in die Details ähnelt. Somit erzeugt das Design einen Wiedererkennungswert und trägt maßgeblich zur Kaufentscheidung des Verbrauchers bei.

Daher ist es umso wichtiger, ein Design durch einen rechtlichen Designschutz abzusichern, um nachhaltig den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens von seinen Wettbewerbern verteidigen zu können.

Die white ip | Patent & Legal versteht sich dabei als Ihr Partner auf dem Gebiet Designrecht und Designanmeldung. Effizient, unkompliziert und schnell. Sprechen Sie uns an.

Über 250 Unternehmen vertrauen bereits white ip​

Designrecht

Beratungs-
schwer­punkte

01.

Damit Ihr Design auf einem sicheren Fundament steht: Eine gründliche Designrecherche ergründet die Neuheit und Eigenart des anzumeldenden Designs. Diese Eigenschaften werden nicht durch das DPMA oder EUIPO geprüft, sind aber im Falle eines Verletzungsstreits von hoher Relevanz.

02.

Die Entwicklung einer optimalen Strategie für Ihr Designschutz, wobei die Interessen Ihres Unternehmens unter Analyse Ihres Wettbewerber-Feldes ausgebaut werden.

03.

Die Anmeldung Ihres Designs, wobei ein fehlerfreier Antrag unter Auswahl der optimalen Darstellungen eingereicht wird.

04.

Die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung Ihrer Designrechte.

05.

Die Vertretung vor den Ämtern – wir halten Ihnen den Rücken frei, damit Sie sich auf Ihre unternehmerische Tätigkeit und wir uns auf Ihren Designschutz konzentrieren können.

06.

Die Abwehr von Verletzungsansprüchen, wobei wir in Vertretung unserer Mandanten das Designrecht durchsetzen.

Das „kleine 1x1“ der Design­strategie

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Was wird geschützt?
Grundsätzlich sind zwei- und dreidimensionale Erscheinungsformen schutzfähig.

Der Designschutz umfasst zwei- und dreidimensionale Erscheinungsformen von Erzeugnissen oder Teilen der Erzeugnisse, wobei damit insbesondere Produkte oder Teile davon gemeint sind. Vergleichbar zu den anderen Schutzrechten muss Neuheit und Eigenart des Produktes vorliegen und es darf kein Ausschlusstatbestand erfüllt sein - dies wird im Folgenden näher beleuchtet. Die Neuheit ist nicht gegeben, wenn das Produkt, insbesondere dessen Erscheinungsform bereits bspw. in einem Katalog, auf einer Messe im In- oder Ausland oder im Internet offenbart worden ist.

Was ist das Ziel des Design­schutzes?
Verfolgung von und Schutz gegen Nachahmung.

Der Designschutz wird wirkungsvoll als Teile einer Unternehmensstrategie eingesetzt. Das Ziel des Designschutzes besteht in der Verhinderung von Nachahmung eines Produktes. Inhaber eines Designs können rechtlich gegen Nachahmer vorgehen, können die Nachahmung verbieten und Produkte lizensieren. Durch diese Lizenzvergabe kann ein lukratives Geschäftsfeld eröffnet werden. Sehen Sie sich dazu gern die Möglichkeiten zur Verwertung geistigen Eigentums an.

Wo ist mein Design geschützt?
Entsprechend Ihrer Unternehmens­strategie ist der Ort des Schutzes von großer Bedeutung.

Ein in Deutschland geschütztes Geschmacksmuster heißt Design, ein Designschutz auf europäischer Ebene heißt Gemeinschafts­geschmacksmuster. Das international geschützte Design wird international registriertes Muster genannt. Grundsätzlich gilt, dass der Designschutz in dem Land der Registrierung des Schutzrechts wirkt - getreu dem Territorialprinzip.

Handelt es sich um eine schutzfähige Gestaltung?
Der Öffentlichkeit darf kein identische Design offenbart worden sein.

Einige Beispiele für schutzfähige Designs sollen schutzfähige Gestaltungen verdeutlichen: Dazu zählen häufig Möbel, Karosserien, Stoffe, Gerätegehäuse, Spielzeuge, Kleidung oder Produktverpackungen. Ein Design gilt dann als neu, wenn es der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Designschutzes kein identisches Design offenbart worden ist.

Was kann nicht geschützt werden?
Nicht alle Erscheinungsformen können geschützt werden bzw. nicht immer ist der Designschutz das richtige Schutzrecht.

Es können in der Regel keine Wort- und Textelemente, sowie Grafiken und Klänge mit dem Designschutz geschützt werden. Sehr wohl kann eine Marke als Schutzrecht dafür in Betracht gezogen werden. Ebenfalls können keine must-fit-Teile geschützt werden. Diese Teile bilden mit anderen Teilen zusammen ein Ganzes, welches als dieses schutzfähig ist. Als Beispiel sei eine Autotür genannt, welche als Teil eines Ganzen zu einem Auto gehört. Das Design der Tür kann nicht geschützt werden, da dadurch die Bereitstellung von Ersatzteilen erschwert würde; sehr wohl ist aber ggf. das Design des Autos schutzfähig.

Wofür ist eine Designrecherche notwendig?
Für die Unanfechtbarkeit muss die Neuheit und Eigenheit eines Designs gewährleistet sein.

Als Schutzvoraussetzung wird von dem Deutschen Patent- und Markenamt  die Neuheit des Design vorausgesetzt, allerdings nicht geprüft. Im Vorfeld der Anmeldung muss eine ausgiebige Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden. Zudem sollte die bestmögliche Darstellung des Musters festgestellt, sowie die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit des Antrags auf Designschutz gewährleistet werden. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt. All das ist für den Laien aufwendig. Wenden Sie sich dafür gern an die erfahrenen Anwälte der white ip | Patent & Legal.

Was bringt der Designschutz?
Vorrangig können Nachahmungen angefochten und das Geschäftsmodell um Lizensvergaben an einem Design erweitert werden.

Über die reine Inhaberschaft des Designschutzes und damit einhergehend der Schutz des Aussehens Ihrer Produkte vor Nachahmung hinaus erhält ein Unternehmen eine Steigerung der Reputation, der Seriosität und damit eine Erhöhung des Unternehmenswertes.

Was wird durch das DPMA geprüft?
Das DPMA prüft lediglich Eigenschaften Ihres Antrags, welche gerichtlich i.d.R. keine Relevanz haben.

Das DPMA prüft den Antrag auf Formfehler und ob gegen Schutzhindernisse verstoßen wird. Diese können bspw. die öffentliche Ordnung oder gute Sittenbetreffen. Es wird geprüft, ob es sich bei dem Design um ein rein technisches Merkmal handelt, denn technische Funktionen werden nicht geschützt. Dafür kann der Schutz durch ein Gebrauchsmuster oder Patent in Betracht gezogen werden.

Nicht überprüft wird durch das DPMA das Schutzhindernis Neuheit und Eigenart. Dieses Hindernis muss durch den Anmelder durch eine gründliche Designrecherche ausgeschlossen werden. Die Feststellung, ob und inwiefern die Neuheit oder Eigenart gegeben ist, kann im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung dafür sorgen, dass Ihr Design für nichtig erklärt wird. 

Wie lang gilt der Designschutz?
Bis zu 25 Jahre kann ein Designschutz aufrechterhalten werden.

Der Designschutz gilt zunächst für fünf Jahre. Gegen eine Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr kann der Schutz auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.

Wie wird der Designschutz durchgesetzt?
Die Durchsetzung erfolgt durch die Eintragung beim DPMA und daraufhin durch gerichtliche und außergerichtliche Einigung.

Durch das Vorhandensein eines Designschutzes ist Dritten die Nutzung untersagt, wobei der Nutzungsbegriff insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr betrifft. Die Durchsetzung des Designschutzes beginnt mit dem Eintragungsverfahren beim DPMA. Sobald dieses erfolgreich abgeschlossen ist, können Verfahren gegen Verletzer des Schutzrechts angestrengt werden. In die Gegenrichtung können Auseinandersetzungen gegen den Inhaber des Designschutzes abgewehrt werden. Setzen Sie sich für die Durchführung oder Abwehr der Rechtsverfolgung mit den Anwälten der white ip | Patent & Legal in Verbindung. Die Beilegung kann dabei mittels gerichtlicher Durchsetzung, oder – wie im Regelfall -durch außergerichtliche Einigung erfolgen. Die white ip | Patent & Legal unterstützt Sie bei Abmahnungen und damit einhergehend mit der Erwirkung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatz.

Kommt ein anderes Schutzrecht in Betracht?
Analysieren Sie dafür genau Ihr Wettbewerberfeld, Ihre Unternehmensstrategie und Möglichkeiten. Wir beraten Sie dabei gern.

Gegebenenfalls ist der Designschutz nicht das geeignete Schutzrecht. Maßgeblich hängt diese Entscheidung von dem zu schützenden Gut ab, sollte aber auch im Kontext der Möglichkeiten eines Unternehmens und der Unternehmensstrategie betrachtet werden. Ein fähiger Patentanwalt berät Sie dabei umfangreich.

Zudem beraten wir Sie bei der Er­stellung eines entsprechenden Vertrags­werks, beispiels­weise von Lizenz- und Vertriebs­verträgen. Wir beraten Sie von der bis zur von Verletzungs­ansprüchen, um den best­möglichen Schutz Ihres Designs zu gewähr­leisten. Und um die betriebs­wirt­schaft­lichen Fragen, bspw. hin­sichtlich der Finanzier­barkeit und des Vertriebs Ihrer Designs nicht aus den Augen zu verlieren, unter­stützt Sie unser Partner, die white ip | Business Solutions GmbH.

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