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Halloumi – Der Käse, der auch rechtlich quietscht

Der Gerichtshof der Europäischen Union urteilt über geschützte Ursprungsbezeichnung: Darf nur echter zyprischer Halloumi als Halloumi bezeichnet werden?

Im Jahr 2021 wurde „Halloumi“ auf Antrag der zypriotischen Behörden von der Europäischen Kommission als EU-weit geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen. Halloumi ist ein zyprischer Käse mit charakteristischem Geruch und Geschmack, der auch als Nationalkäse Zyperns bezeichnet wird. Er wird aus Schafsmilch, Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden hergestellt und kann gelegentlich auch Kuhmilch enthalten. Charakteristisch ist seine Hitzebeständigkeit, da der Käse auch bei hohen Temperaturen nicht schmilzt, sondern seine Form bewahrt. Aus diesem Grund wird er auch Grillkäse genannt.

„Geschützte Ursprungsbezeichnung“ – Das Qualitätsmerkmal einer Region

Bei einer „geschützten Ursprungsbezeichnung“ (g.U.)1 handelt es sich um ein Gütezeichen, welches garantiert, dass die Erzeugung, Verarbeitung und Zubereitung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren stattgefunden haben.2 Damit werden also die besondere Qualität und die Herkunft traditioneller sowie regionaler Lebensmittel geschützt. Verbraucher können somit ganz einfach hochwertige und authentische Produkte erkennen.

Weitere bekannte Beispiele sind auch der „Dresdner Christstollen“, die „Spreewälder Gurken“ oder auch die „Schwäbischen Spätzle“.

In Bezug auf den Halloumi ist das sogenannte „Denaturalisieren“ als besonderes Herstellungsverfahren geschützt. Bei diesem Verfahren wird der fertige Käse in der Molke aufgekocht, wodurch es zu einer Veränderung der Eiweißstruktur kommt und der Käse verhärtet, ähnlich wie bei einem gekochten Ei. Durch diese Verhärtung erhält der Käse seine Hitzebeständigkeit und es kommt beim Beißen und Schneiden zum charakteristischen Quietschen.

Ein Käse auf dem gerichtlichen Prüfstand

Dass das Herstellungsverfahren des Halloumi geschützt sein soll, gefiel nicht jedem: Gegen die Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung zogen daher mehrere zyprische Hersteller des Käses vor Gericht3. Sie stützen ihre Klage unter anderem darauf, dass der eingetragene Herstellungsstandard des Käses nicht der zypriotischen Produktionsnorm entspreche. Als Beleg beriefen sie sich auf eine nationale Norm von 1985, welche besagt, frischer und reifer Halloumi habe einen „angenehmen und charakteristischen“ Geruch und Geschmack und könne „aus Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden, mit oder ohne Kuhmilch, hergestellt werden“.

Der Antrag Zyperns auf die geschützte Ursprungsbezeichnung hingegen geht noch weiter ins Detail. Darin heißt es, frischer Halloumi rieche stark nach Milch beziehungsweise Molke und habe ein Aroma und einen Geschmack von Minze, einen Stallgeruch und einen scharfen, salzigen Geschmack. Reifer Halloumi habe zudem einen leicht bitteren und sehr salzigen Geschmack. Weiter präzisierte Zypern, dass der Anteil von Ziegenmilch, Schafsmilch oder beidem zusammen höher sein müsse als der Anteil von Kuhmilch. 

An diesen Anführungen orientierte sich die Kommission bei der Eintragung des Standards und verfügte, dass der Käse mehr als 50 % Schafts- oder Ziegenmilch oder eine Mischung aus beiden enthalten muss. Wird also Kuhmilch in der Herstellung verwendet, muss ihr Anteil kleiner sein als der der Schafs- und/oder Ziegenmilch. Das ist der Norm aus Zypern wörtlich jedoch nicht zu entnehmen und war damit Ausgangspunkt des Rechtsstreits.

In seinem Urteil vom 21.02.2024 wies das EuG nun jedoch sämtliche Einwände des zyprischen Käseherstellers zurück. Der unter der geschützten Ursprungsbezeichnung eingetragene Standard stehe nicht im Widerspruch zum Erzeugungsstandard aus Zypern.

Denn laut den europäischen Vorgaben müsse „der Anteil an Schafs- oder Ziegenmilch oder deren Mischung stets größer sein als der Anteil an Kuhmilch“. Weiter zeige die Verwendung der Formulierung „mit oder ohne Kuhmilch“ im Wortlaut der Norm von 1985, dass Kuhmilch als rein fakultative Ergänzung zu Schafs- oder Ziegenmilch angesehen wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint die im Eintragungsantrag getroffene Wahl, den Kuhmilchanteil in der zur Herstellung des Käses verwendeten Mischung auf 50 % zu begrenzen, mit der Norm von 1985 vereinbar. Folglich ergibt sich auch für den durch die Kommission eingetragenen Standard kein Widerspruch zum Herstellungsstandard aus Zypern.

Darüber hinaus stellte das EuG klar, dass die Kommission nur prüfen muss, ob die Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Ob das im Antrag auf Eintragung beschriebene Verfahren zur Gewinnung des Erzeugnisses einem bereits bestehenden nationalen Herstellungsstandard entspricht, muss sie dagegen nicht untersuchen.

Halloumi oder Hellim? EU schützt beide Bezeichnungen

Neben seinem kulturellen Wert hat Halloumi auch große wirtschaftliche Bedeutung für die Insel. Seit 1974 ist Zypern in einen türkischen Teil im Norden und einen griechischen Teil im Süden aufgeteilt. Die Konflikte zwischen den beiden Teilen sind historisch gewachsen und belasten seit Jahrzehnten die Beziehungen zwischen den Ländern selbst, aber auch zwischen den Einwohnern der Insel. Während man auf Griechisch Halloumi sagt, heißt es in der türkischen Sprache Hellim. Mit Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung schützt die EU fortan beide Bezeichnungen des Käses, auch in glagolitischer Schrift. Χαλλούμι | Halloumi | Hellim  – mit gleichem Zugang für Erzeuger aus beiden zyprischen Gemeinschaften ist die Eintragung des Ursprungsschutzes zugleich auch ein symbolträchtiger Schritt, der die beiden Inselteile einander näher bringt und Vertrauen durch Zusammenarbeit schafft.

Fazit –  Der Halloumi bleibt geschützt

Mit der Eintragung des Halloumi als geschützte Ursprungsbezeichnung hat die Kommission eines der wichtigsten traditionellen Erzeugnisse der zyprischen Küche vor Nachahmungen sowie Namensmissbrauch innerhalb der EU geschützt und ihn gleichzeitig auf eine Stufe mit den hochwertigsten Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen Europas gestellt. Mit dem Urteil des EuG wurden die festgelegten Qualitätsvorgaben nun bestätigt. Davon profitieren in Zukunft auch Fans und Konsumenten des quietschenden Käses beim zweifelsfreien Erkennen eines „echten“ Halloumi. Denn nur wo echter zyprischer Halloumi drin ist, darf auch Halloumi drauf stehen!

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann noch von allen Beteiligten vor dem EuGH angegriffen werden. Über alle aktuellen Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Quellen


  1. nach Art. 5 Abs. 1 der Qualitätsregelungen-VO (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) ↩︎
  2. Schutz von geografischen Angaben und Namen traditioneller Spezialitäten – Bundesministerium für Landwirtschaft ↩︎
  3. EuG v. 21.02.2024, Az. T‑361/21 ↩︎
Über die Autorin
Josephine Klawon
Josephine Klawon

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere in den Bereichen des Marken- und Urheberrechts.

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