Das OLG Düsseldorf entschied kürzlich über die Frage, ob Luxusparfüms auch von Discountern vertrieben werden dürfen. Die Antwort hierauf muss lauten: es kommt darauf an – nämlich auf die konkreten Umstände, unter denen der Verkauf der Waren vorgenommen wird. Eine eigene Parfümabteilung ist dafür jedenfalls nicht zwingend notwendig.1
Aber wann kann sich der Originalhersteller gegen den Verkauf seiner Luxusprodukte wehren?
Das Markengesetz hält dafür Antworten bereit.
Kann ein Markeninhaber kontrollieren, wer seine Produkte verkaufen darf?
Grundsätzlich gilt im Markenrecht der Erschöpfungsgrundsatz des § 24 MarkenG. Danach dürfen Waren unter Benutzung eines „Markenzeichens“ verkauft werden, wenn der Markeninhaber zuvor selbst die Waren in den Verkehr gebracht hat. Das heißt, sobald ein Markenprodukt mit Zustimmung des Markeninhabers einmal in Umlauf gelangt ist, kann der Markeninhaber den Weiterverkauf dieser Produkte durch Dritte nicht mehr verhindern.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Markeninhaber „berechtigte Gründe“ dagegen geltend machen kann. Hierunter fallen klassischerweise Verschlechterungen des Produkts, wie zum Beispiel das Umpacken der Ware.
Aber gilt auch das Verkaufen der Ware in einem möglicherweise „unangemessenen Rahmen“ als berechtigter Grund, um sich gegen den Verkauf zu wehren? Darauf kam es in einem aktuellen Fall vor dem OLG Düsseldorf an.
Der Fall: Luxusparfüms zwischen USB-Sticks und Schlafanzügen
Über Vertriebslücken sind Düfte von Calvin Klein rechtmäßig an Aldi gelangt. Der Discounter vertrieb die Parfüms schließlich in Glaskästen und damit zumindest gesondert von den üblichen Discount-Produkten in seinen Filialen.
Das Gericht befand den Verkauf dennoch für unangemessen und urteilte2, dass die Warenpräsentation neben Wühltischen oder „in Plastik verpackten Schlafanzügen“ für exquisite Parfüms jedenfalls nicht die richtige sei. Der Exklusivität der Produkte werde damit nicht genügend Beachtung geschenkt, sodass mit dem Weiterverkauf tatsächlich eine Verletzung der Markenrechte einher ging.
Etwas anderes kann somit dann gelten, wenn durch den Einzelhändler eine entsprechend angemessene Warenpräsentation stattfindet, beispielsweise durch abgetrennte Bereiche für Drogerie und Kosmetik.
Eine pauschale Antwort gibt es demnach, wie so oft im Markenrecht, nicht. Daher ist stets im Einzelfall zu entscheiden ist, welche Anforderungen gewahrt werden sollten, um den Vorwurf einer Rufschädigung zu vermeiden.
Praxishinweis
Das Urteil aus Düsseldorf ist äußerst praxisrelevant. Immer wieder spielen markenrechtliche Erwägungen im wettbewerblichen Miteinander eine Rolle und sind intensiv zu prüfen, bevor leichtfertig Rechtsverletzungen in Kauf genommen werden. Gerade Inhaber von High-End-Marken und Markenhersteller achten sehr auf ihr Image und die öffentliche Wahrnehmung ihrer Produkte. Es ist damit zu rechnen, dass aufgrund des Urteiles weitere Marken gegen eine in ihren Augen unangemessene Präsentation vorgehen werden.
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Quellen
- Markenrechtsstreit über Parfüm zwischen Coty und Aldi (lto.de) ↩︎
- Urteil v. 29.06.2023, Az. I-20 U 278/20 ↩︎