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Neues zur Hinweispflicht auf drohenden Urlaubsverfall 

Urlaub, auf dessen Verfall durch den Arbeitgeber nicht hingewiesen wurde, verfällt gar nicht – auch nicht im Rahmen der Verjährung.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz1 gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung nur dann grundsätzlich statthaft, wenn dies durchdringende betriebliche oder persönliche Gründe, zum Beispiel Krankheit, gerechtfertigt ist. Selbst in diesem Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt der Urlaub.  

Soweit das Gesetz. Das Gesetz hier strenger ist als die Rechtslage:
Ohne Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall verfällt der Urlaub des Arbeitnehmers nicht. 

Durch die Rechtsprechung noch nicht vollständig geklärt war bisher die Frage, ob der Arbeitgeber sich durch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entledigen kann – auch wenn er seiner Hinweispflicht nicht nachkommt. Also zum Beispiel, ob der Urlaub aus dem Kalenderjahr 2020 mit Ablauf des 31.12.2023 dank der Verjährung verfällt. 

Dem ist jedoch nicht so, wie sowohl der EuGH2, als auch im Anschluss das BAG3 festgestellt haben: Urlaub, auf dessen Verfall durch den Arbeitgeber nicht hingewiesen wurde, verfällt gar nicht – auch nicht im Rahmen der Verjährung. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt vielmehr erst dann mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Anspruch und die Verfallsfristen hingewiesen hat. Bei unterbliebenem Hinweis kann der Arbeitnehmer also auch weit zurückliegende Ansprüche noch geltend machen.  

Achtung: Besondere Regelungen für Langzeiterkrankte

Bei Urlaubsansprüchen, die vor einer Langzeiterkrankung erworben wurden, beträgt der Übertragungszeitraum 3 Monate. Ohne Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall verfällt der Urlaub des Arbeitnehmers nicht. Das heißt: Wurde der Langzeiterkrankte nicht auf die entsprechenden Verfallsregeln hingewiesen, bleibt sein Urlaubsanspruch von vor der Krankheit bestehen. 

In der Krankheit selbst erwirbt der Langzeiterkrankte ebenfalls Urlaubsansprüche, diese verfallen jedoch – auch ohne Hinweis – 15 Monate nach dem Schluss des Kalenderjahres. Bei einer Genesung des Arbeitnehmers oder dessen Ausscheiden sind ihm also der während der Krankheit und der vor der Krankheit erworbene Urlaubsanspruch abzugelten. 

Beispiel: Urlaubsverfall bei einer Langzeiterkrankung

Erkrankt der Arbeitnehmer im November 2017 und hatte er zu diesem Zeitpunkt noch 15 offene Urlaubstage, so behält er diese 15 Tage, soweit der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. In der Krankheit erwirbt er ebenfalls Urlaub, jedoch verfällt dieser immer automatisch. Bei einer Beendigung zum 31.12.2023 hat der Arbeitnehmer damit folgende Urlaubsansprüche zu Buche stehen, ausgehend von 20 Urlaubstagen pro Jahr: 

  • 15 Urlaubstage aus 2017 
  • 20 Urlaubstage aus 2022 
  • 20 Urlaubstage aus 2023 

Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2018-2021 sind aufgrund der 15-Monate-Regelung verfallen.
Wäre der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen, würden dem Arbeitnehmer die Urlaubstage aus 2017 ebenfalls nicht mehr zustehen. 

Fazit

Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, aktiv der Hinweispflicht nachzukommen und den Betroffenen den drohenden Verfall zu kommunizieren und dies auch zu dokumentieren. Es versteht sich von selbst, dass der Arbeitgeber darüber hinaus auch die betrieblichen Rahmenbedingungen schaffen muss, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, den Urlaub auch wirklich anzutreten.

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  1. § 7 Abs. 3 BUrlG
  2. EuGH, Urteile vom 22.09.2022 – C-120/21; C-518/20; C-727/20
  3. BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19
Über den Autor
Albrecht Lauf
Albrecht Lauf

Als Rechtsanwalt und Managing Partner des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des Gesellschafts- und Arbeitsrechts.

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