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Brownie-Backmischung mit großen Versprechungen auf dem rechtlichen Prüfstand!  

Gesund und lecker abnehmen – mit solchen und ähnlichen Versprechungen locken viele Anbieter und Hersteller kalorienarmer sowie zuckerreduzierter Lebensmittel potenzielle Kunden. 

Unter der Marke „More Nutrition“ vertreibt die Quality First GmbH neben Lebensmitteln und Ersatzprodukten für die tägliche Ernährung insbesondere zuckerreduzierte und proteinreiche Produkte für Diäten. Das Unternehmen verspricht dabei maximalen Geschmack und ein Leben ohne Verzicht und Kompromisse – so zum Beispiel mit der „Total Vegan Protein Brownie Bowl“, einer Backmischung für Brownies. Diese wurden auf Instagram in einem Werbevideo mit den Versprechen von „95 % weniger Zucker und 70% weniger Fett“ sowie als „perfekt für jede Diät“ beworben. 

Irreführende Werbeversprechen unter der Lupe 

Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit der Begründung, Quality First nenne keine konkreten Vergleichsangaben, sodass die Versprechen von 95% weniger Zucker und 70% weniger Fett ohne eine erklärende Bezugsgröße bleiben. Aus Verbrauchersicht sei so nicht erkennbar, ob die More Nutrition-Brownies tatsächlich besser als andere Diätprodukte sind. Zudem gebe es die „perfekte Diät“ gar nicht, sodass auch dieses Versprechen eine Täuschung und Irreführung darstelle. 

Nachdem eine vorangegangene Abmahnung erfolglos blieb, machte die Verbraucherzentrale nun gerichtlich die Unterlassung der Werbeaussagen geltend – mit Erfolg! 

Das zuständige Landgericht Hamburg1 kam ebenfalls zu der Ansicht, dass die Werbung bei den Verbrauchern irrige Vorstellungen hervorrufe. So können die Aussagen auch so verstanden werden, dass die Brownies im Vergleich zu seiner früheren Zusammensetzung nun noch weniger Fett und Zucker enthalten. Denn gerade bei Diät- und Ersatzprodukten sind solche Werbeversprechen häufig anzutreffen, sodass vermittelt wird, ein Produkt sei jetzt noch gesünder.  

More Nutrition selbst argumentierte zwar, der Vergleich beziehe sich auf handelsübliche, klassische Brownies mit einem höheren Zucker- und Fettgehalt. Das Landgericht war davon jedoch nicht überzeugt und entschied, dass diese „Blickfangwerbung“ durch einen entsprechenden Hinweis auf die tatsächlichen Vergleichsprodukte beseitigt werden muss.  

Darüber hinaus seien die Angaben auch deswegen konsumententäuschend, weil sich die heruntergerechneten Werte der Zuckerangaben allein aufgrund des Einsatzes von Erythrit, einem Süßungsmittel, so wie etwa bei „Light“-Softdrinks. Verglichen mit Brownie-Backmischungen von Konkurrenzunternehmen enthalte das Produkt von More Nutrition zudem weder weniger Zucker noch weniger Fett. 

Diätendilemma – Die perfekte Diät gibt es nicht! 

Auch den Werbeslogan „perfekt für jede Diät“ hält das LG Hamburg für unzulässig, da unter Diäten, neben solchen zum Abnehmen, oft auch bestimmte Ernährungsformen verstanden werden, die sich durch das Reduzieren oder Weglassen bestimmter Lebensmittel wie etwa Gluten oder auch Protein auszeichnen.  

Damit kann die Brownie-Mischung durch ihren geringen Zucker- und Fettanteil zwar eine gute Alternative sein, um sich kalorienbewusst zu ernähren, jedoch nicht als „perfekt“ für jede Art von Diät bezeichnet werden. In der Folge gibt es schlicht keine perfekten Diätlebensmittel, da mit Diäten stets individuelle Ziele verfolgt werden.  

Fazit 

Irreführende Werbung kann verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel falsche Gesundheitsversprechen, unzureichende Informationen über die Produkteigenschaften oder eine unrealistische Darstellungen der Produkte. 

Es ist wichtig, dass sich Unternehmen an gesetzliche Regelungen halten und sicherstellen, dass diese auch im Rahmen der Produktbewerbung entsprechend beachtet werden. Insbesondere im Bereich der Lebensmittelwerbung gelten strenge Vorgaben. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder Unterlassungsklagen.  

Zu weiteren wettbewerbsrechtlichen Details und weiterführenden Fragen beraten wir Sie gern! 

  1. LG Hamburg, 23.02.2024; Az. 315 O 175/22 ↩︎
Über die Autorin
Josephine Klawon
Josephine Klawon

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere in den Bereichen des Marken- und Urheberrechts.

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