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Nutzung von Personenaufnahmen außerhalb und innerhalb bestehender Arbeitsverhältnisse 

Ob und unter welchen Voraussetzungen kann die Einwilligung zur Nutzung von Personenaufnahmen widerrufen werden?  

Die Nutzung von Personenaufnahmen in der Unternehmenskommunikation und Werbung geht weit über bloße gestalterische und ästhetische Gründe hinaus. Fotos haben einen tiefgreifenden Einfluss auf die Art und Weise, wie Unternehmen mit ihrer Zielgruppe kommunizieren und wahrgenommen werden. Sie verleihen dem Unternehmen ein menschliches Gesicht, was Kunden und potenziellen Geschäftspartnern ermöglicht, eine persönliche Verbindung herzustellen. So entsteht ein authentisches und Vertrauen förderndes Image, die Marke wird gestärkt. 

Vor der Nutzung von Personenaufnahmen sollte allerdings sichergestellt werden, dass alle rechtlichen Aspekte geklärt sind. Dies betrifft insbesondere Fotografien, bei denen es sich um sog. Bildnisse von Personen handelt; also Fotografien, auf denen die Person erkennbar identifizierbar ist. Dazu gehört, neben den erforderlichen Lizenzen, auch die Einwilligung der abgebildeten Personen.  

Nicht selten kommt es vor, dass eine solche Einwilligung von der abgebildeten Person widerrufen wird. Hier stellen sich die Unternehmen regelmäßig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eines solche Einwilligung widerrufen werden kann.  

Der folgende Beitrag behandelt das Rechtsverhältnis zwischen dem verwendenden Unternehmen und der abgebildeten Person, wenn Personen auf Fotos dargestellt werden. Für andere Arten von Bildnissen und Erzeugnissen können rechtliche Abweichungen gelten.  

Hierbei sind die Normen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, umgangssprachlich auch Kunsturheberrechtsgesetz genannt (KunstUrhG oder umgangssprachlich KUG) und datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Hintergrund sind u.a. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Schutz der Privat- und Intimsphäre  

Es kommt auf die verschiedenen Situationen und Beziehungen der Beteiligten an, ob und wie die Bilder genutzt werden dürfen:  

Nutzung von Personenaufnahmen für betriebliche oder werbliche Zwecke ohne bestehende Arbeitsverhältnisse 

Firma Müller* hat für eine Broschüre ein Foto von Frau Mendelsohn* genutzt. Sie ist und war auch nie bei dem Unternehmen beschäftigt. Nachdem sie jemand auf der Veröffentlichung erkannt und darauf angesprochen hat, möchte sie gerne, dass das Unternehmen die Broschüre aus dem Verkehr zieht und ihr Bild auch nicht mehr für Werbezwecke nutzt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich um ein Foto handelt, welches Frau Mendelsohn einer Agentur oder einer Plattform zur Verfügung gestellt hat, welches diese Bilder den Kunden zur Verfügung stellt.  

Je nachdem, ob und welche Vereinbarungen es vorher gab, sind folgende Szenarien denkbar: 

Szenario 1: Nutzung einer Fotografie ohne Einwilligung 

Wurde das Bild ohne Einwilligung von Frau Mendelsohn auf die Broschüre gedruckt, kann Frau Mendelsohn jederzeit die Löschung ihrer Daten verlangen.   

Die Verwendung eines Fotos ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten rechtlich zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, kann die abgebildete Person die Verwendung des Bildes untersagen.   

Das KUG verbietet die Verbreitung und Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung des Abgebildeten. Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, wenn die Person derart identifizierbar ist, dass einzelne Betrachter ihr aufgrund der auf dem Foto erkennbaren Merkmale einen Namen zuordnen können.  

Ausnahmen gibt es etwa, wenn die Bilder von bei öffentlichen Versammlungen entstehen oder Personen der Zeitgeschichte abgebildet sind. Beides ist in unserem Beispiel nicht der Fall, sodass Frau Mendelsohn – je nach Abbildung – ihre Ansprüche auf das KUG stützen kann. 

 Neben dem Kunsturheberrechtsgesetz kann der Veröffentlichung auch die DSGVO entgegenstehen. Die Voraussetzungen der DSGVO unterschieden sich dabei von denen des KUG. Nach der DSGVO kann eine Identifizierbarkeit dann vorliegen, wenn nach der Gesamtschau auf die natürliche Person möglich sind (OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2023, Az.:4 U 1486/22). (Anm. eine Entscheidung des BGH gibt es hierzu noch nicht. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH der Ansicht folgt oder in derartigen Fällen weiterhin seinen Grundsätzen nach dem Kunsturhebergesetz treu bleibt. 

Soweit Frau Mendelsohn jedenfalls auf dem Bild erkennbar ist, kann sie dem Unternehmen die Nutzung der Bilder untersagen, da diese Nutzung ohne Einwilligung erfolgte. Für Frau Mendelsohn könnten sich aus dem KUG, der DSGVO und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Beseitigung und Vernichtung der Broschüre und der gespeicherten Daten ergeben. 

Wird gegen die Regelungen des KUG oder der DSGVO verstoßen können zusätzlich Bußgelder, Geld- und Freiheitsstrafen drohen.  

Szenario 2: Nutzung des Bildes mit Einwilligung 

Nehmen wir an, Frau Mendelsohn wusste von der Aufnahme, und hat nicht nur durch ihren freundlichen Blick in die Kamera, sondern ausdrücklich Ihre Einwilligung zur Veröffentlichung und Verbreitung erklärt .  

Zwar ist eine schriftliche oder textförmliche Zustimmung nicht notwendig, aber dringend zu empfehlen, da die Beweispflicht beim Fotografen bzw. bei dem verwendenden Unternehmen liegt. Im Rahmen dieser Einwilligung können auch zeitliche, räumliche oder zweckgebundene Beschränkungen erklärt werden. Die in unserem Fall vorliegende Einwilligungserklärung regelt den Zeitraum und die Art der Nutzung – unter anderem auch die Veröffentlichung in der Broschüre – und stellt klar, dass die Nutzung honorarfrei erfolgt.  

Frau Mendelsohn ist nun aber mit der Verwendung der Bildnisse nicht mehr einverstanden. Ein Vertrag liegt nicht vor. Ob sie der Verwendung ohne vertragliche Vereinbarung (hierzu gleich mehr) einfach widerrufen kann. Nun stellt sich hier die Frage, nach welcher Rechtsgrundlage Frau Mendelsohn die Einwilligung widerrufen kann. Die DSGVO und das Kunsturhebergesetz haben für den Widerruf unterschiedliche Voraussetzungen.  

Das Kunsturhebergesetz regelt den Widerruf zwar – anders als die DSGVO – nicht ausdrücklich, dennoch ist dieser anerkannt. Ein Widerruf kommt allerdings nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder sich die innere Einstellung des Betroffenen ändert. Dass einer der beiden Voraussetzungen vorliegt, ist von der abgebildeten Person darzulegen und zu beweisen.  

Die DSGVO lässt nach Art. 7 DSGVO den Widerruf der jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu. Die DSGVO erleichtert es damit der abgebildeten Person die Bildnutzung zu widerrufen. Nach dem Widerruf ist die Verwendung der Fotografien rechtswidrig. Der Widerruf hat allerdings nur Wirkung für die Zukunft, d.h. die Verwendung der Bildnutzung erfolgte in der Vergangenheit rechtmäßig, sodass das Unternehmen nicht mit etwaigen Ansprüchen aus der Bildnutzung aus der Vergangenheit rechnen muss.  

Das Verhältnis zwischen dem KunstUrhG und der DSGVO ist derzeit noch nicht abschließend geklärt und außerhalb des journalistischen Bereiches höchst umstritten. Vor Einführung der DSGVO galt das Kunsturhebergesetz als höherrangigeres Recht gegenüber dem BDSG a.F. (die alte Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes). Das OLG Köln verwies in seinem Beschluss vom 18.06.2018 auf die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO, wonach im journalistischen Bereich das Kunstuhrbergesetz weiterhin gilt und gegenüber der DSGVO Vorrang hat. Die Auslegung der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO obliegt nunmehr den Gerichten, sodass diese sich zu den Anwendungsbereichen positionieren müssen. An höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt es derzeit. Möglich ist auch eine Nachjustierung des Gesetzgebers.  

Es wird auch die Ansicht vertreten, dass – unabhängig von der Rechtsgrundlage – aber die gleichen Grundsätze gelten sollen wie vor der Einführung der DSGVO. Ob auch die Gerichte diesen oder einen anderen Maßstab anlegen, bleibt ebenfalls abzuwarten, insbesondere da der Maßstab der DSGVO grundsätzlich strenger ist.  

Einigkeit besteht insoweit, dass die Bildnisse grundsätzlich mit der Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden sollen. Ausnahmen gelten allerdings nach § 23 KunstUrhG, wonach eine Einwilligung z.B. bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder bei Bildnissen, die einem höheren Interesse der Kunst dienen, sofern die berechtigten Interessen des Abgebildeten dienen. Gerade bei diesen Ausnahmen kommt es zu Streitigkeiten, ob die strengere DSGVO greift.   

Szenario 3: Nutzung des Bildes nach vertraglicher Vereinbarung im Rahmen eines kommerziellen Vertrages 

Nehmen wir an, Frau Mendelsohn war Model und die von ihr angefertigten Fotos wurden im Rahmen eines kommerziellen Fotoshootings erstellt.  

In unserem fiktiven Beispiel legt er fest, dass das Unternehmen das Portrait gegen Zahlung eines angemessenen Honorars grundsätzlich für eine bestimmte Zeit für gedruckte Werbematerialien nutzen kann. Doch kann Frau Mendelsohn auch hier ihre Einwilligung nachträglich widerrufen? Und was passiert, wenn der Vertrag bspw. durch einen Rücktritt beendet wird? 

Auch bei der Verwendung von Mitarbeiterfotos im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ist das Verhältnis zwischen der DSGVO und dem KUG nicht abschließend geklärt.  

Es gibt auch hier die Möglichkeiten der Beendigung eines Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Einfaches „sich anders überlegen“ reicht hierfür aber nicht aus. 

Frau Mendelsohn könnte den Vertrag anfechten, wenn Sie z.B. von Firma Müller arglistig getäuscht wurde. Oder die Firma Müller könnte ihre vertraglichen Verpflichtungen derart nicht erfüllt haben, dass Frau Mendelsohn von dem Vertrag zurücktreten kann.  

Kann Frau Mendelsohn entweder von dem Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten, hat dies – anders als bei einer Kündigung – auch Wirkung für die Vergangenheit, d.h. das Unternehmen kann eventuell – je nach Einzelfall – auch verpflichtet sein, die Broschüre zurückzurufen.    

 Auch ein Widerruf der Einwilligung der Bildnutzung ist in solchen Fällen nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.  

Ein Model kann bspw. die Einwilligung widerrufen, wenn sich der Fotograf oder das Unternehmen nicht an den Vertrag hält, etwa indem er Fotos ohne Erlaubnis anderswo veröffentlicht. Ob der Fotograf die Einwilligung überschritten hat, hängt vom Einzelfall ab.  

Die Rechtsprechung akzeptiert den Widerruf einer Einwilligung auch, wenn sich die Lebensumstände des Models stark verändert haben und es durch die weitere Bildnutzung beeinträchtigt wird. Zu beachten ist aber, dass ein kurzfristiger Meinungswandel nicht ausreicht und zwischen der Anfertigung der Bilder und dem Meinungswandel i.d.R. zwischen 3 bis 5 Jahre liegen müssen. Bei einem Widerruf kann das Model zum finanziellen Ausgleich für den Fotografen verpflichtet sein. 

Die vorstehenden Grundsätze gelten bspw. auch bei Werbefotografien.    

Nicht von der Einwilligung sind allerdings bspw. Fotomontagen abgedeckt. In einem Fall, den das LG Frankfurt (Urteil vom 30.05.2017, Az. 2-03 O 134/16) zu entscheiden hatte, wurden von dem Fotografen bildliche Montagen an dem Foto vorgenommen. Der Fotograf bearbeitete das Foto so, dass das Model mit erhobenen Mittelfingern posierte. Die Nutzung der Fotografien konnte per se aufgrund des geschlossenen Vertrages nicht ohne weiteres widerrufen werden, allerdings sah das Gericht einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des Models an, da die Mittelfinger als Symbol der Geringschätzung gelten. Die Fotomontage war damit keine übliche Nachbearbeitung und fällt damit nicht unter die vertraglich vereinbarte Verwendung. Damit lag auch kein Einverständnis vor.  

Nutzung von Personenaufnahmen für betriebliche oder werbliche Zwecke bei bestehenden Arbeitsverhältnissen 

Herr Maier* war beim Unternehmen Schulze* beschäftigt. Während er dort tätig war, wurden Mitarbeiterfotos aufgenommen, die auf der Webseite einen Eindruck von der Unternehmenskultur und dem Teamgeist im Unternehmen zeigen sollen. Auch Herr Maier ist auf der Onlinepräsenz zu sehen. Da viel in die Bilder investiert wurde, möchte die Geschäftsführung die Bilder auch nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters weiter nutzen. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Bildnisse der Person handelt, diese also erkennbar und individualisierbar ist. 

Auch bei der Verwendung von Mitarbeiterfotos sind die Regelungen des Kunsturhebergesetzes und der DSGVO zu beachten. Die Mitarbeiterfotos dürfen daher nur mit der Einwilligung des jeweiligen Mitarbeiters veröffentlicht werden. Es dürfen dem Mitarbeiter auch keine Nachteile daraus entstehen, wenn er diese Einwilligung verweigert.  

Nutzung von Personenaufnahmen für betriebliche oder werbliche Zwecke nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 

Doch was passiert nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Diese Frage lässt sich nicht einheitlich beantworten. Entscheidend ist, wie das Foto verwendet wird.  

Handelt es sich um ein Foto zu Werbezwecken oder zur Illustration, ohne dass ein konkreter Bezug zu der Person des Arbeitnehmers hergestellt wird, erlischt die Einwilligung nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsvertrages (vgl.  LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2010, 3 Sa 72/10); die Einwilligung müsste mithin widerrufen werden. Auch der Widerruf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Etwas anderes kann gelten, wenn die Einwilligung befristet oder zu einem bestimmten Zweck erteilt wird.  

Weist das Bild dagegen einen konkreten Bezug zu dem Arbeitnehmer auf, in dem er bspw. als Teammitglied oder Experte des Unternehmens vorgestellt, ist dies mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu löschen, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufes bedarf.   

Hat Herr Maier seine Zustimmung freiwillig unabhängig vom Arbeitsvertrag für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben, endet die Einwilligung unter Umständen erst dann, wenn die Bilder für den Zweck, für die sie fotografiert und veröffentlicht wurden, nicht mehr gegeben ist; die Nutzung unrechtmäßig war, oder Herr Maier seine Zustimmung widerruft.   

Grundsätzlich sollten die getroffenen Regelungen und Vereinbarung im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters genau zu prüfen. Bilder, die für die keine gültige Einwilligung oder Vertragsvereinbarung mehr besteht, sind sofort zu löschen.  

Wenn Werbefotos über das Beschäftigungsverhältnis hinaus weiterverwendet werden sollen, empfiehlt sich die rechtliche Absicherung durch einen Vertrag

Insgesamt handelt es sich jeweils um eine Prüfung des Einzelfalls.  

*Die Personen und Namen beruhen auf reiner Fiktion und dienen der Veranschaulichung. Diese Fälle sind keinen Mandanten oder speziellen Fällen nachgebildet.

Über die Autorin
Sabrina Lahne
Sabrina Lahne

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, insbesondere in dem Bereich des Markenrechts.

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