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Der „Beef Booster“-Fall: Ein Gewürzstreit, der nicht jedem Geschmack entspricht

Warum es für Markeninhaber wichtig ist, die wett­bewerbliche Eigen­art und die Unter­scheidungs­kraft von Produkten zu stärken.

Im Markenrecht sind Konflikte immer wieder an der Tagesordnung. Dabei können auch Waren eine Rolle spielen, die viele aus ihrem Alltag kennen. Im Fall „Beef Booster“ musste das Gericht sich mit Themen aus dem Markenrecht, Wettbewerbsrecht und der Frage, was eine Marke wirklich schützenswert macht, auseinandersetzen.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin, Gewürzherstellerin und Inhaberin der Wortmarke „Beef Booster“, sah ihre Markenrechte durch die Verwendung des gleichen Namens auf Produkten der Beklagten, speziell einer Trockenmarinade unter der Marke „Butcher’s by PENNY“, verletzt. Sie warf dem Discounter vor, nicht nur ihre Marke zu verletzen, sondern auch eine unlautere, das Wettbewerbsrecht verletzende Nachahmung ihrer Produkte zu betreiben – was eine Herkunftstäuschung und Rufausbeutung zur Folge habe. 

Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Nun hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Aufgabe, zwischen den Rechtsgebieten zu navigieren und kam zu einer Entscheidung, die nicht jedem schmecken dürfte. 

Rechtliche Würdigung

Keine Markenrechtsverletzung

Eine Markenrechtsverletzung und damit einhergehenden Ansprüche lehnte das OLG ab. 

Zentral war die Frage, ob die Beklagten das Zeichen „Beef Booster“ markenmäßig verwendet haben. Eine der Funktionen der Marke ist der sogenannte Herkunftsnachweis, das bedeutet, dass die Marke mit einem bestimmten Unternehmen verbunden wird und damit auch die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Das Gericht betonte auch in diesem Fall, dass die Beurteilung der markenmäßigen Benutzung immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt, insbesondere von der Art und Weise, wie die Bezeichnung dem Publikum präsentiert wird. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass „BEEF BOOSTER“ von den Beklagten nicht als Herkunftshinweis, sondern beschreibend für den Verwendungszweck des Produkts – als Würzmittel – genutzt werde. Die Positionierung und Gestaltung des Zeichens auf den Produkten der Beklagten deutet nicht auf eine markenmäßige Verwendung hin, sondern folgt der Kennzeichnungsgewohnheit in der Branche, bei der Dachmarken mit verschiedenen Untersorten geführt werden. Der Klägerin gelang es auch nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Marke eine so hohe Bekanntheit genießt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel auffasst. Zudem wird die Verwendung des Begriffs „Booster“ auch von Mitbewerbern für ähnliche Produkte bestätigt, was gegen eine exklusive Zuordnung zum Angebot der Klägerin spricht. Damit fehlte eine wesentliche Zutat für eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 5, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Keine wettbewer­­bsrechtliche Verletzung

Auch die Verletzung von Wettbewerbsrecht wurde abgelehnt, obwohl die Beklagten und die Klägerin Mitbewerber sind.  

Das Gericht war der Ansicht, dass eine Nachahmung nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn das Produkt eine wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzukommen, die eine Unlauterkeit begründen, z.B. eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft oder eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Originalprodukts. Keine der Bedingungen konnte festgestellt werden. Trotz der auffälligen Produktverpackung der Klägerin hielt das Gericht die wettbewerbliche Eigenart für gering. Die Unterschiede in der Produktgestaltung zwischen den Parteien waren deutlich genug, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Somit lag keine unlautere Nachahmung vor. 

Auch eine Herkunftstäuschung im wettbewerbsrechtlichen Sinn oder eine unangemessene Rufausnutzung lehnte das Gericht ab. Die deutliche Kennzeichnung der Produkte durch die Beklagten mit ihrer Eigenmarke schloss eine direkte Verwechslungsgefahr aus. Auch die Annahme, dass Verbraucher von einer lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehung zwischen den Parteien ausgehen könnten, wurde seitens des OLG verworfen. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit ähnliche Nachahmungen durch andere Discounter nicht nur toleriert, sondern sogar positiv hervorgehoben, was gegen eine solche Annahme sprach.

Interessant ist auch die Entscheidung des Gerichts, die Revision nicht zuzulassen, sodass das Urteil rechtskräftig ist. Das macht den „Beef Booster“-Fall zu einem spannenden Beispiel für die Grenzen des Markenschutzes und der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. 

Fazit: Ein klarer Fall von Wettbewerb

Der „Beef Booster“-Fall unterstreicht die Bedeutung der wettbewerblichen Eigenart und der spezifischen Umstände, wann einem Zeichen markenrechtliche Kennzeichnungskraft zukommt. In diesem Fall erkannte das Gericht, dass die Auseinandersetzung zwischen den Parteien im Rahmen des normalen Wettbewerbs liegt und nicht durch das UWG beschränkt wird. Für Markeninhaber und Unternehmer ist dies ein wichtiger Hinweis darauf, dass nicht jede Nachahmung automatisch unlauter ist und dass die spezifischen Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Für Markeninhaber und Marketingexperten bietet dieser Fall wichtige Einblicke in die Komplexität des Marken- und Wettbewerbsrechts. Er unterstreicht die Bedeutung einer klaren Markenstrategie und der Notwendigkeit, die wettbewerbliche Eigenart und die Unterscheidungskraft von Produkten zu stärken.

Über die Autorin
Sabrina Lahne
Sabrina Lahne

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, insbesondere in dem Bereich des Markenrechts.

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