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Happy End im Markenstreit: Der Begriff Black Friday darf benutzt werden

Der „Black Friday“ findet jedes Jahr am 24. November statt. Das der Begriff im Juli in den LinkedIn News gefeatured wird, ist ungewöhnlich. Dafür gab es jedoch einen guten Grund.

Das Kammergericht Berlin hat im letzten Oktober die Wortmarke „Black Friday“ für verfallen erklärt. Vor kurzem hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Damit ist die Nutzung des Begriffes für das 2012 gestartete Portal blackfriday.de, das u.a. eine Abmahnung der ehemaligen Markenrechtsinhaberin erhielt, und für andere Händler in Deutschland wieder problemlos nutzbar.

Der Weg dorthin war lang. Die chinesische (ehemalige) Inhaberin der Marke hatte sich den Begriff im Jahr 2013 für 900 Waren und Dienstleistungen schützen lassen. Im Jahr 2016 begann die Firma Super Union Holdings Ltd. aus Hong Kong , deutsche Unternehmen für die Nutzung des Begriffs „Black Friday“ abzumahnen. Sie ging sogar so weit, Dritten gegenüber, die einen Link auf die Plattform black-friday.de setzten, zu behaupten, diese Hyperlinks würden die Markenrechte der Marke „Black Friday“ verletzen. Affiliate-Netzwerke wurden aufgefordert, die Zusammenarbeit mit black-friday.de zu beenden. Die Markeninhaberin erreichte außerdem bei Twitter und Facebook eine Löschung der Social-Media-Accounts und die Entfernung der Android App von blackfriday.de aus dem Google Play Store. Das Portal black-friday.de wehrte sich vor Gericht. Erfolgreich: die Marke wurde gelöscht.

Warum wurde die Marke „Black Friday“ gelöscht?

Wer eine Marke beim DPMA oder EUIPO eintragen lässt, erhält dadurch diverse Rechte. Der Markeninhaber hat zum Beispiel das Recht, zu entscheiden, ob und wer seine Marke nutzen darf, kann Lizenzen für die Nutzung vergeben und gegen Verletzungen der Markenrechte durch Dritte vorgehen. Diese Rechte gelten für zehn Jahre und können dann erneuert werden. 

Es gibt aber auch Bedingungen für den Erhalt und das Aufrechterhalten des Markenschutzes:  Die Marke muss ihrer Hinweisfunktion auf die betriebliche Herkunft gerecht werden; sie muss Unterscheidungskraft haben. Die Unterscheidungskraft liegt vor, wenn die Marke geeignet ist, die jeweiligen Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine eingetragene Marke muss zudem rechtserhaltend genutzt werden, damit sie nicht gelöscht werden kann. 

Das Gericht kam zu der Ansicht, dass „Black Friday“ keine Unterscheidungskraft hat. Auch eine rechtserhaltende Benutzung konnte nicht nachgewiesen werden. Die Super Union Holdings Ltd. konnte nicht nachweisen, dass der Begriff Black Friday auch nur für eine der über 900 angemeldeten Waren und Dienstleistungen als Marke des Unternehmens verstanden wird. Denn wer den Namen Black Friday hört, denkt an Rabattaktionen oder Sonderkonditionen – aber nicht an eine Wortmarke, welche bei der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen von anderen Unternehmen ermöglicht und damit der Herkunftsfunktion nachkommt. Es handle sich nur um eine rein beschreibende, nicht markenrechtlich schützenswerte Angabe. 

Dazu kommt die fehlende rechtserhaltende Benutzung der Marke. Die Marke muss im Geschäftsverkehr aktiv für die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen genutzt werden. Eine Nutzung der Marke als „Dekoration“ oder die ausschließliche Nutzung auf Werbegeschenken reichen beispielsweise nicht aus

Nutzen Markeninhaber ihre angemeldeten Marken nicht im Sinne des Markenrechts, können Dritte fünf Jahre nach der Markeneintragung die Löschung der Marke beantragen. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Marken nur „auf Vorrat“ eingetragen werden. Die rechtserhaltende Nutzung konnte das Unternehmen ebenfalls nicht nachweisen, sodass aus diesem Grund die Marke verfallen war und löschungsreif ist.

Die Konsequenz: Das Landgericht Berlin erklärte die Marke „Black Friday“ für verfallen. Das Kammergericht Berlin bestätigte im Oktober 2022 das Urteil. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Nichtzulassung der Revision Ende Juni 2023 zurückgewiesen, das Löschungsurteil des Kammergerichts ist rechtskräftig.

Ganz zu Ende ist die Angelegenheit für das Unternehmen black-friday.de damit noch nicht. Im Januar 2023 wurde die Super Union Holdings Ltd. und ihre angebliche Lizenznehmerin vom Oberlandesgericht Düsseldorf dazu verurteilt, gesamtschuldnerisch alle Schäden zu erstatten, die aus den Abmahnungen und weiteren Handlungen entstanden sind und zukünftig entstehen. Eine Revision wurde durch das Gericht zugelassen. Die Auseinandersetzung wird nach Angabe von black-friday.de vor dem Bundesgerichtshof weitergeführt.

Fazit

Die korrekte und umfassende Benutzung Ihrer Marke und eine passgenaue Anmeldung sind für deren Rechtskraft zwingend erforderlich. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie aus Ihrer Marke im Ernstfall aktiv gegen Markenverletzungen oder vermeintliche Ansprüche Dritter vorgehen können.

Kontaktieren Sie uns: Unser auf Geistiges Eigentum spezialisiertes Legal- und Patentteam übernimmt Ihre Markenanmeldung in Deutschland, Europa oder International und unterstützen Sie bei allen Fragen und Problemen im Markenschutz.

Über die Autorin
Sabrina Lahne
Sabrina Lahne

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, insbesondere in dem Bereich des Markenrechts.

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