Der Sportartikelhersteller Puma ließ 2016 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Design für einen weißen Sneaker mit einer dicken schwarzen Sohle eintragen. Dagegen wendete sich ein niederländisches Konkurrenz-Unternehmen und beantragte die Nichtigkeit des Designs. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Design gar nicht mehr neu sei.
Denn damit die Gestaltung eines Produkts designrechtlich geschützt sein kann, muss es – unter anderem – Neuheit aufweisen. Das heißt, es darf vor der Anmeldung des Designs noch keine Veröffentlichung dieses Musters stattgefunden haben.
Im Falle von Puma war es jedoch so, dass Rihanna bereits 2014 auf Fotos mit den entsprechenden Sneakern zu sehen war, als diese von dem Unternehmen zur Kreativdirektorin ernannt wurde. Diese Fotos postete Rihanna auf ihrem Instagram-Account und teilte damit auch das Design der Sneaker – unfreiwillig – mit der Öffentlichkeit.
In dem Rechtsstreit gab das EUIPO dem Antrag des niederländischen Unternehmens statt und befand den Designschutz für nichtig. Dagegen ging Puma im Klageweg weiter vor. Das EuG hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Darstellungen der Sneaker auf den Fotos ausreichen, um die Neuheit zu verhindern.
Die klare Entscheidung lautet: ja. Die Argumentation von Puma, im Jahr 2014 habe sich niemand für die Sneaker interessiert, überzeugte nicht. Auch dass die Fotos nicht in bester Qualität hochgeladen wurden und die Schuhe nicht im Fokus der Aufnahmen standen, stand hier nicht entgegen.
Die Schuhe seien zumindest in allen wesentlichen Merkmalen erkennbar und Rihanna sei auch damals schon weltbekannt gewesen – so befand es das Gericht.
Das Urteil des EuG ist noch nicht rechtskräftig. Puma kann hiergegen Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Es bleibt daher abzuwarten, ob hier das letzte Wort schon gesprochen ist.