Es ist richtig, dass das Gesetz viele Vorgaben macht, die im Geschäftsverkehr gelten. Das Gesetz stellt dabei sicher, dass wir uns nicht in einem rechtlosen Raum befinden. Aber der Gesetzgeber hat auch die Notwendigkeit von Abweichungen erkannt. Hier setzen die AGB an. Doch Achtung, auch wenn vieles unternehmerfreundlich geregelt werden kann, sind hier einige Einschränkungen zu beachten. Werden diese Grenzen überschritten, sind die AGB unwirksam. Es ist zum Beispiel nicht möglich, die Haftung vollständig auszuschließen (§§ 307-309 BGB).
Außerordentlich wichtig für jeden Unternehmer sind Haftungsausschlüsse. Hier ist immer eine Balance zu finden, sich als Unternehmer soweit wie möglich aus der Haftung zu nehmen, den Kunden aber nicht unangemessen zu benachteiligen. Ein pauschaler Haftungsausschluss ist damit von vornherein unwirksam.
Haftungsbeschränkungen auf einen gewissen prozentualen Anteil des Kauf- oder Werkpreises sind nicht in allen Fällen anwendbar. Es muss ganz klar unterschieden werden, ob es sich um eine Haftung aufgrund eines Verzugsschadens handelt oder aus Gründen von Schlechtleistung. Auch ist es nicht möglich, die Haftung auf den Zeitwert zu beschränken, da der Kunde nicht weiß, wie hoch der Zeitwert jeweils ist. Die Klausel ist intransparent und damit unwirksam. Auch wird der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt, da er Anspruch auf Naturalrestitution hat, was den Zeitwert übersteigen kann.
Eine Haftungsbeschränkung ist ebenfalls unwirksam, wenn der Kunde darauf hingewiesen wird, dass er eine Versicherung für den übrigen Schaden abschließen solle. Das zusätzliche Handeln des Kunden auf eigene Initiative ist unwirksam.
Grundsätzlich sind Haftungsausschlüsse unwirksam, die vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln ausschließen. Beschränkungen für einfache Fahrlässigkeit sind dagegen im gewissen Rahmen möglich.
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