Eine pauschal ausgestaltete Klausel, nach welcher die Vorverkaufsgebühren bei Absage einer Veranstaltung von dem Tickethändler nicht erstattet werden, ist unwirksam.
Ein Verbraucherschutzverband klagte nach mehreren Beschwerden gegen einen Tickethändler nachdem dieser im März/April 2020 die Rückabwicklung von Veranstaltungstickets verweigert und die gezahlten Beträge unter Hinweis der akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbehalten hatte. Der Tickethändler tritt je nach Veranstalter entweder als Handelsvertreter oder als Kommissionär auf. Die AGB unterschieden diese Fälle nicht.
Das LG München I entschied zugunsten der Kunden. Durch die AGB wurden die Ansprüche des Kunden sowohl gegenüber dem Tickethändler als auch gegenüber dem Veranstalter ausgeschossen. Dies benachteilige den Kunden unangemessen, insbesondere da der Tickethändler beim Kommissionsgeschäft die Provision allein behält. Dementsprechend müsse der Tickethändler auch das alleinige Risikotragen, wenn die Veranstaltung abgesagt wird, auch wenn dies eine Entscheidung des Veranstalters sei. Ferner sei die Klausel intransparent, da der Kunde die Höhe der Verkaufsgebühren nicht sehen kann, sodass er das wirtschaftliche Risiko nicht einschätzen könne.
Urteil zum Thema Vertragsrecht – LG München I Urt. v. 09.06.2021, Az. 37 O 5667/20
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