Ein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art gibt es gegenüber einem Bewerber nicht.
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nur zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren befragen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein können. Dies gilt auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für den öffentlichen Dienst.
Wenn daher eine Frage nach gerichtlichen Verurteilungen und schwebenden Verfahren bei einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers zu weitgehend ist, ist eine solche Frage unzulässig und für den Bewerber besteht keine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung. Dann kann auch ein Arbeitgeber einen später geschlossenen Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 26.05.2020 Az. 5 Ca 83/20
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