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Batman-Logo bleibt als Marke eingetragen

Das Batman-Logo ist generationsübergreifend bekannt. Doch ist es auch schutzfähig im Sinne des Markenrechts? Diese Frage musste nun das Gericht der Europäischen Union (EuG) beantworten.

Leuchtet in einem hellen Scheinwerferlicht eine Fledermaus, weiß jeder, dass es Zeit für Batman ist. Der bekannte US-amerikanische Verlag „DC Comics“ meldete bereits im Jahr 1996 das bekannte Batman-Logo (die Form einer schwarzen Fledermaus in einem Oval) als Marke in der EU an, die 1998 von dem zuständigen Markenamt (EUIPO) eingetragen wurde. Der Markenschutz wurde für mehrere Waren gewährt, u.a. auch Kleidung und Kostüme. Aufgrund dieses Schutzes dürfen Dritte nur mit Zustimmung des Markeninhabers das Logo verwenden. Diese Zustimmung wollte sich ein italienischer Textilhersteller nicht einholen.

Ist Batman für alle da?

Das Textilunternehmen beantragte zunächst beim EUIPO, die Marke teilweise zu löschen. Aus Sicht des italienischen Textilherstellers besitze die Marke keine Unterscheidungskraft. Diese Unterscheidungskraft liegt dann vor, wenn die Marke dazu geeignet ist, die jeweiligen Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Hierbei kommt es auf Sicht der angesprochenen Verkehrskreise an. In diesem Fall handelt es sich dabei um die Zielgruppe der Verbraucher. Nach Ansicht des italienischen Textilherstellers würde ein Verbraucher nicht die notwendige Verbindung zu dem Verlag „DC Comics“ herstellen. Es handle sich, nach Auffassung des Unternehmens, lediglich um dekoratives Element und sei rein beschreibend, da Batman ohne das Logo nicht dargestellt werden könne.  Das EUIPO wies den Antrag zurück, es folgte die Klage vor dem EuG.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichts zur Marke „Batman“

Das EuG wies die Klage zurück. Der Klägerin gelang es nicht das Gericht davon zu überzeugen, dass die Marke zumindest teilweise löschungsreif ist. Insbesondere scheiterte die Klägerin an der Beweislast. Das Textilunternehmen hätte darlegen und beweisen müssen, dass das Logo als Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung ungeeignet ist, die Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Argument, dass Verbraucher das Logo mit der fiktiven Figur verbinden, reichte den Richtern nicht aus. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die fiktive Figur „Batman“ auch mit dem Verlag selbst in Verbindung gebracht wird. Aus diesem Grund wird auch aus das Logo mit dem Verlag in Verbindung gebracht. Auch die Behauptung, dass Batman ohne die Marke nicht dargestellt werden könne, überzeugte die Richter nicht, da der rein beschreibende Charakter nicht konkretisiert wurde.

Gegen die Entscheidung können noch Rechtsmittel eingelegt werden.

EuG, Urteil vom 07.06.2023 – T-735/21

Über die Autorin
Sabrina Lahne
Sabrina Lahne

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, insbesondere in dem Bereich des Markenrechts.

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