Der letzte Schritt der GmbH-Gründung ist die Eintragung im Handelsregister durch das Registergericht. Damit die Eintragung erfolgen kann, muss sie bei dem Registergericht angemeldet werden. Die Anmeldung erfordert, dass gewisse Mindestleistungen auf die Geschäftsanteile geleistet worden sein.
Dieser Nennbetrag wird durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Die Einlage ist erst dann erfolgt, wenn sie der Gesellschaft zur freien Verfügung steht. Dabei reicht es bei einer Ein-Personen-Gründung nicht aus, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer das Bargeld in der Höhe der Einlage in den Händen hält.
Ist ein mit Geld gefüllter Aktenkoffer zur Gründung einer GmbH ausreichend?
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wollte der Geschäftsführer-Gesellschafter seine Ein-Personen-Gesellschaft zur Eintragung anmelden. Als Bareinlage wurde vom Notar bestätigt, dass der Geschäftsführer zwar den Geldbetrag nicht auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt hatte, dieses aber bei notarieller Beurkundung des Gesellschafter-Vertrages in den Händen hielt.
Das Urteil: Mitgebrachtes Bargeld reicht nicht aus – Abgrenzung erforderlich
Das KG Berlin führte dazu aus, dass dadurch die Mindestanforderungen an die Anmeldung nicht erfüllt sind, weil die objektive Überführung der Bareinlage auf das Gesellschaftsvermögen nicht erkennbar ist. Die Erbringung einer Leistung zur endgültigen freien Verfügung erfordert, dass die Einlage in das der Gesellschaft zugeordnete Sondervermögen übergehen muss. Durch das Mitführen der Einlage in bar ist der Betrag noch nicht ausreichend vom sonstigen Vermögen des geschäftsführenden Gesellschafters abgegrenzt. Um diese erforderliche Abgrenzung herbeizuführen, könnte die Einlage z.B. in den Geschäftsräumen oder in einer als solcher identifizierbaren Kasse der Gesellschaft aufbewahrt werden.
Die wirksame Erbringung einer Bareinlage setzt eine objektiv erkennbare Überführung des Geldes in das Sondervermögen der GmbH voraus. Es reicht nicht aus, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter Bargeld mit sich führt.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.3.2021 – 22 W 39/21
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