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Markenrecht und Moral: Ein Drogenbaron als Markenzeichen?

Der Name „Pablo Escobar“ darf in der Europäischen Union nicht als Name für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden.

„Pablo Escobar“ kann nicht als Unionsmarke angemeldet werden. Das hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum für die Anmeldung einer Marke der Gesellschaft Escobar Inc. mit Sitz in Puerto Rico (Vereinigte Staaten) entschieden und wurde nun vom Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt.1 Das Unternehmen gehört zur Holding Escobar Inc. mit Sitz in Medellín, Kolumbien, die 1984 von Roberto Escobar, dem Bruder von Pablo Escobar, gegründet wurde. Als offizielle Holdinggesellschaft verwaltet sie das Vermögen der Familie Escobar, einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum und deren Lizenzierung. 

Pablo Escobar gilt als einer der bekanntesten Drogenschmuggler und Terroristen, der in Kolumbien schon in seiner frühen Jugend den Grundstein für seine Herrschaft als Drogenbaron legte und der es durch seine Skrupellosigkeit und Gewalttätigkeit schnell an die Spitze des Medellíns-Kartells brachte.  

Unter Teilen der kolumbianischen Bevölkerung genießt er dennoch einen guten Ruf. Um sich die Loyalität und den Zugriff zu hunderten Fluchtwegen zu sichern, schenkte er armen Familien Häuser und finanzierte unter anderem Krankenhäuser und Schulen. Die Verehrung hält bis heute an, sodass Produkte wie Escobar-Schlüsselanhänger, Bierkrüge sowie Escobar-Kaffee Abnehmer finden.2 

Dies kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Zeit der langjährigen Schreckensherrschaft unter Pablo Escobar über 5000 Menschen das Leben gekostet und die Geschichte Kolumbiens eindrücklich geprägt hat.  

Das EUIPO hat daher entschieden, dass die Eintragung einer gleichnamigen Marke mit den Werten der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Denn insbesondere in der Wahrnehmung der spanischen Bevölkerung werde die Person Pablo Escobars vor allem mit den terroristischen Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid in Verbindung gebracht. Die Marke steht daher nicht im Einklang mit den vorherrschenden grundlegenden Werten und Normvorstellungen. Zwar sind andere Namen wie die des Guerillaführers und Revolutionärs Che Guevara oder des kriminellen Pärchens Bonnie und Clyde geschützt – diese seien nach Ansicht des EuG aber „mythologisch aufgeladen“. Die bloße Verwendung des Namens eines Verbrechers überschreitet dagegen eine Grenze.3 

Die Entscheidung des EuG ist daher ein seltenes, aber eindrückliches Beispiel für den Verstoß einer Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten und zeigt, dass die Schutzschranken der Unionsmarkenverordnung nicht umsonst Teil der amtlichen Prüfung im Markenanmeldeverfahren sind.  


  1. PRESSEMITTEILUNG Nr. 67/24 Luxemburg, den 17. April 2024, Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-255/23 – Escobar / EUIPO (Pablo Escobar)  ↩︎
  2. Auf den Spuren des bizarren Hypes um den Drogenboss ↩︎
  3. Marken am Rande von Recht und Moral ↩︎
About the author
Josephine Klawon
Josephine Klawon

As a lawyer in the legal team of our law firm, I advise on all matters of intellectual property law, in particular in the areas of trade mark and copyright law.

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