Egal ob Designerschuhe mit roten Sohlen, Hustenbonbons mit einer Fahne oder der charakteristische Sound am Ende eines Audi-Werbespots – sie alle haben eins gemeinsam: sie sind mittels einer registrierten Marke vor verwechslungsfähigen Nachahmungen geschützt.
Dass die Eintragung einer Marke zum Schutz der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens sinnvoll und ein wertvolles Instrument zur Absicherung des geistigen Eigentums ist, dürfte längst bekannt sein.
Doch kommt für eine Markenanmeldung immer nur die Bezeichnung einer Produktserie oder ein Logo in Betracht? Nein! Das Markenrecht bietet eine ganze Palette an unterschiedlichsten Markenformen, mit denen auch besonders kreative Ideen sowie Gestaltungen und somit nahezu jedes Merkmal von Produkten geschützt werden können.
Von der Klangmarke, über die Positionsmarke bis hin zur Hologrammmarke – alles ist möglich, selbst die Anmeldung einer besonderen Tastmarke kann zur Registrierung eingereicht werden.
Schwierig kann im Einzelfall die ideale Darstellung des einzutragenden Markenzeichens sein. Doch auch dafür sieht das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) verschiedenste Varianten vor, bspw. das Einreichen von Videodateien.
Zurück zu den Designerschuhen und Hustenbonbons. Jeder kennt sie: sowohl die „Louboutin-Schuhe“ als auch die „Em-eukal“ Hustenbonbons („die mit der Fahne“) sind sicherlich jedem ein Begriff.
Christian Louboutin hat seinen Markenschutz auch schon erfolgreich gegen Amazon durchgesetzt. Gegenstand des Markenschutzes sind die im charakteristischen Farbton „Pantone-181663TP“ rot gefärbten Sohlen hochhackiger Schuhe, die als „sonstige Marke“ geschützt sind.
Gerade für Schuhe sind jedoch auch klassische Positionsmarken anzutreffen. So haben die Sportlabels ASICS und HUMMEL beispielsweise die jeweils bekannte „Verzierung“ an ihren Sportschuhen als Europäische Positionsmarken eintragen lassen.
Auch der „Knopf im Ohr“ ist den meisten ein Begriff. Die bekannten Steiff-Teddybären sind jeweils mit einem Metallknopf und einem Stofffähnchen am Ohr versehen. Auch hier ist eine Positionsmarke registriert. Der Verbraucher ordnet die Teddybären ganz eindeutig dem Unternehmen Steiff zu – gerade dieser Wiedererkennungswert ist mit der Markenregistrierung geschützt.
Doch wie ist das nun mit den Hustenbonbons? Wer genau hinschaut, dem fällt auf, dass auch hier auf der in das Bonbonpapier eingewickelten „Fahne“ mit dem Markenschutz geworben wird. Die bekannten Hustenbonbons sind gleich mehrfach mit jeweils passenden Markeneintragungen abgesichert. Der Wiedererkennungswert ist somit auch hier garantiert.
Übrigens: Hologrammmarken sind noch nicht sehr verbreitet. Vielleicht Anlass genug für eine neue Markenanmeldung – wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten einer für Sie passenden Markenschutzstrategie!