Das Zeugnisdatum in einem Arbeitszeugnis hat regelmäßig den Tag der tatsächlichen rechtlichen Beendigung des Arbeitszeugnisses anzugeben und nicht den Tag, an dem das Arbeitszeugnis tatsächlich erstellt wird.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten im Fall, den das LAG Köln zu entscheiden hatte, unter anderem um das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses. Nachdem der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens aber ein Vergleich dahingehend geschlossen wurde, dass diese in eine ordentliche Kündigung umgedeutet und das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2018 beendet wurde, stellte der Arbeitgeber ein Zeugnis mit dem Ausstellungsdatum 05.09.2019 aus.
Der Arbeitnehmer stellte insoweit einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Arbeitgeber, um diesen zum Einlenken zu zwingen. Diesem Antrag wurde auch stattgegeben und gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld von zunächst 600,00 € verhängt.
Das LAG Köln führt in seiner Entscheidung, den Zwangsgeldbeschluss aufrecht zu erhalten, aus, dass es inzwischen einer im Arbeitsleben weit verbreiteten und vom BAG gebilligten Gepflogenheit entspricht, dass das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht und zu entsprechen hat. Insoweit war das Zeugnis mit Ausstellungsdatum vom 05.09.2019 fehlerhaft und durch den Arbeitgeber zu korrigieren.
LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020 – 7 Ta 200/19