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Haftung für Steuerschulden nach Abberufung aus Geschäftsführung

Wer einmal als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin Gesellschaftsvermögen zu verwalten hat, den trifft die Pflicht dafür zu sorgen, dass die für die Gesellschaft entstehenden Steuerschulden aus den zu verwaltenden Mitteln entrichtet werden.

Wer einmal als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin Gesellschaftsvermögen zu verwalten hat, den trifft die Pflicht dafür zu sorgen, dass die für die Gesellschaft entstehenden Steuerschulden aus den zu verwaltenden Mitteln entrichtet werden. Dies wird als Mittelvorsorgepflicht bezeichnet: Der Geschäftsführer muss neben der Verwaltung der laufenden Geschäfte auch ausreichend Mittel für die Zukunft bereithalten, um Steuerforderungen bei deren Fälligkeit bezahlen zu können. Wer als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin gegen diese Pflicht verstößt, der haftet auch nachträglich noch nach § 69 der Abgabenordnung.

Persönliche Haftung für Steuerschulden – auch nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung

In der Entscheidung wurde die ehemalige Mitgeschäftsführerin einer Kommanditgesellschaft für Steuerschulden in Anspruch genommen wurde, die während ihrer Zeit als Geschäftsführerin begründet wurden. Das Besondere an dem Fall war, dass das Vermögen der Kommanditgesellschaft – und damit auch die Steuerschulden – vollständig auf die Komplementär-GmbH übergegangen waren, für welche die Geschäftsführerin in gleicher Position tätig war.

Mit Beschluss vom 04.03.2011 schieden nämlich die einzigen beiden Kommanditgesellschaften aus der KG aus. Das Unternehmen unter Übernahme aller Vermögenswerte wurden liquidationslos durch die Komplementär-GmbH als deren Rechtsnachfolgerin fortgeführt. Die Firma der KG erlosch.

Weil die Beendigung der Kommanditgesellschaft und die Übernahme aller Vermögenswerte durch die Komplementär-GmbH der kontoführenden Bank nicht offengelegt wurde, konnte die Geschäftsführerin unter der nicht mehr existierenden Firmenbezeichnung der KG zahlreiche Forderungen einziehen und Bargeldabhebungen vornehmen.

Nachdem die Geschäftsführerin aus ihrer Position abberufen und die Komplementär-GmbH aus dem Handelsregister gelöscht wurde, trat das Finanzamt an die ehemalige Geschäftsführerin heran, um ihr gegenüber die nun fälligen Steuerschulden aus den Jahren, in denen sie Geschäftsführerin der KG war, geltend zu machen. Weil die Geschäftsführerin durch Verfügungen und Bargeldabhebungen die Zugriffsmöglichkeit des Finanzamts auf Vermögen der Komplementär-GmbH vereitelt. Da sie gegen ihre Mittelvorsorgepflicht verstoßen hat, konnte das Finanzamt die ehemalige Geschäftsführerin gem. §§ 69, 34 AO in Anspruch nehmen.

FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 24.1.2019 – 4 K 4233/16

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