Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführeranstellungsverträge ergibt sich nicht aus § 622 BGB, sondern aus § 621 BGB.
Das BAG entschied im zugrundeliegenden Fall, dass – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH – für die Kündigungsfrist des Minderheits- oder Fremdgeschäftsführers nicht § 622 BGB heranzuziehen ist, sondern § 621 BGB, zumindest soweit im Anstellungsvertrag nicht explizit etwas Anderes geregelt ist.
Insoweit ist nicht die Betriebszugehörigkeit des Geschäftsführers maßgeblich, wie im Rahmen von § 622 BGB, sondern die Zahlweise des Gehalts.
Im Streitfall war ein Jahresgehalt vereinbart, zahlbar in 12 Monatsraten. Damit erklärte das Gericht § 621 Nr. 4 BGB für einschlägig mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres. Wäre hingegen eine monatliche Vergütung vereinbart gewesen, hätte § 621 Nr. 3 BGB gegolten. Dann hätte die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats erklärt werden können.
Die Entscheidung ermöglicht, unter den entsprechenden Voraussetzungen, eine erhebliche Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen für Geschäftsführeranstellungsverträge. Es bleibt insoweit aber abzuwarten, wie sich der BGH dazu positionieren wird, sobald ihm erneut ein entsprechender Fall vorliegt.