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„Webinar“ als eingetragene Marke – Drohen jetzt rechtliche Konsequenzen bei der Verwendung des Wortes?

Zum Hintergrund

Heute vor 17 Jahren – am 02. Juli 2003 – wurde das Zeichen „Webinar“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Bis mindestens zum 31.03.2023 genießt die Marke Schutz in den Klassen 35, 38 und 41.

Besonders interessant ist dabei der Schutz für die Bereiche „Bereitstellung von Informationen im Internet“ und „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ – Beschreibungen für ein Online-Seminar (umgangssprachlich „Webinar“).

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Frage, welche in den letzten Tagen bei vielen Unternehmen und Privatpersonen aufkam, lautet:

‚Darf ich mein Online-Seminar öffentlich als „Webinar“ bezeichnen oder muss ich Synonyme wie „Online-Seminar“, „Web-Seminar“ oder „Internet-Vortrag“ verwenden?‘

Ein definitives Ja oder Nein ist nicht so einfach möglich und muss für jeden Fall einzeln geprüft werden. Allerdings sprechen zwei Punkte für eine zulässige Benutzung des Wortes „Webinar“.

Marken und geschützte Bereiche

1. Aufgrund der geschützten Bereiche handelt es sich bei der Marke um eine Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen.

Laut dem Markengesetz (MarkenG) gilt, dass „Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen“ (§ 23 Nr. 2 MarkenG).

Als Webinar wird heute umgangssprachlich ein Seminar bezeichnet, welches über das Internet (kurz: Web) gehalten und den Teilnehmern zugänglich gemacht wird (vgl. Wikipedia). Auch im Duden findet sich, dass unter dem Begriff „Webinar®“ (mit „R im Kreis“) nichts anderes zu verstehen ist als ein online stattfindendes Seminar; ein Kurs im Web, bei dem Fragen zu Präsentationen o. Ä. live gestellt und beantwortet werden können.

Somit sollte sich die Bezeichnung „Webinar“ heute zu einer rein beschreibenden Bezeichnung für ein Online-Seminar entwickelt haben und die Benutzung des Wortes nach § 23 Nr. 3 MarkenG grundsätzlich erlaubt sein.

Weiterhin ist zu beachten, dass ein Zeichen nur dann markenrechtlich geschützt werden kann, wenn eine herkunftshinweisende Verwendung vorliegt. Auch wenn das Wort „Webinar“ bei der Anmeldung grundsätzlich als ein herkunftshinweisendes Zeichen geschützt wurde, ist dieses mittlerweile – vor allem durch die seit März bestehenden Covid-19-Regeln – fester Bestandteil der täglichen Sprache.

Marken und die rechtserhaltende Nutzung

2. Die rechtserhaltene Nutzung einer Marke ist notwendig, damit der Bestand der Marke aufrechterhalten werden kann

Neben dem glattweg beschreibenden Zeichen muss zudem geprüft werden, ob die Marke „Webinar“ vom Inhaber ernsthaft bzw. rechtserhaltend genutzt wird.

Dem § 26 MarkenG zu Grunde liegend muss der Inhaber einer Marke die Marke im beanspruchten Gebiet (bspw. Deutschland) ernsthaft benutzen und eine tatsächliche Benutzung der geschützten Waren und Dienstleistungen dieser Marke nachweisen können. Ist dieser Nachweis nicht möglich, so besteht die Möglichkeit des Verfalls dieser Marke. Vor allem für Marken, die älter als fünf Jahre sind, ist die Nachweispflicht im Streitfall eine Voraussetzung.

Ein ähnlicher Fall ereignete sich im Jahr 2019 mit der Marke „Big Mac“ des Inhabers McDonald’s. Gegen die Unionsmarke „Big Mac“ (Nr. 000062638) wurde Widerspruch eingelegt und ein Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung gefordert. McDonald’s gelang es dabei (in erster Instanz) nicht, diesen Nachweis zu erbringen, weswegen die Marke vorläufig gelöscht wurde. Auch Ferrari und Nestlé ereilte mit den Kultmarken „Testarossa” bzw. „KOALA-BÄREN“ ein ähnliches Schicksal.

Im Ergebnis halten wir fest, dass wenn der Inhaber des Zeichens „Webinar“ ebenfalls keine rechtserhaltende Benutzung nachweist, unserer Meinung nach ebenfalls ein Antrag auf Löschung der Marke wegen Verfalls nach § 26 MarkenG gestellt werden kann bzw. sollte.

Funfact & Praxistipp

Der Begriff „Webinar“ ist ein sogenanntes Kofferwort, also eine Verschmelzung bekannter Wörter (bspw. ‚Web‘ und ‚Seminar‘). Diese sind als Markennamen besonders beliebt, da sie dem neuen Produkt eine besondere Botschaft verleihen. Bitte vergewissern Sie sich daher vor Benutzung eines solchen Begriffes, ob dieser oder ähnliche Wörter nicht bereits als Marke eingetragen sind.

Zugleich besteht für den Markeninhaber das Problem, dass solche Wörter schnell in den täglichen Sprachgebrauch integriert werden, sodass eine starke Marke nur dann gewährleistet werden kann, wenn frühzeitig Maßnahmen gegen unerwünschte Benutzung des Markennamens eingeleitet werden.

Markenrecht

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