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Patent & Legal | Handels- und Gesellschaftsrecht

Vertrags­gestaltung und Prüfung von Verträgen

Im Gegensatz zur „normalen“ juristischen Arbeit, bei der ein Rechts­anwalt einen Mandanten im Rahmen eines laufenden oder bereits ab­geschlossenen Sach­verhalts beraten oder vertreten muss, erfordert die Vertrags­gestaltung vom Anwalt eine vollkommen andere Heran­gehensweise.
Vielen Rechtsanwälten ist diese Art der Heran­gehensweise eher fremd, da sie in ihrer all­täglichen Arbeit eine nachträgliche Betrachtung eines bestimmten Sach­verhalts zu beurteilen haben. Unsere Rechts­anwälte vom Team Handels- und Gesellschafts­recht entwerfen jedes Jahr eine Vielzahl an Verträgen sowohl für Personen­gesellschaften, als auch für Kapital­gesellschaften. Aufgrund der langjährigen Erfahrung und ständiger Weiter­bildung sind unsere Rechts­experten in der Lage, zukünftige Ereignisse zu antizipieren. So können sie entsprechend vorbeugende Regelungen erstellen.

Vertragserstellung

Wir binden unsere Mandanten in die Vertragsgestaltung durch unsere Anwälte ein und erläutern die Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten bei Bedarf umfassend.

Getreu der Redewendung „Wissen ist Macht“ gehen unsere Rechtsanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht davon aus, dass umfassend informierte Gesellschafter ein grundlegendes Element zu einem langfristigen Unternehmenserfolg darstellen und auf diese Weise am besten vorgebeugt werden kann.

Die Vertragsgestaltung läuft regelmäßig nach einem gewissen, immer gleichen Muster ab:

 

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Ermittlung des Vertragsziels und der Vertragsart

Zu Beginn einer jeden Vertragsgestaltung steht die Ermittlung des Vertragsziels und der Vertragsart.

Dafür sind Überlegungen hinsichtlich des Zweckes und der gewünschten zukünftigen Zusammenarbeit der Vertragspartner notwendig. 

Ein Beispiel aus der Praxis ist eine geplante Unternehmensgründung. Zuerst steht die Frage nach der Rechtsform im Raum.
Ist dem Gründer eine schnellstmögliche Geschäftsaufnahme wichtig, spricht beispielsweise vieles für die Gründung einer Personengesellschaft wie der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Bestehen hingegen hohe Haftungsrisiken, empfiehlt sich die Gründung einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH aufgrund der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.
Aber auch eine Kombination aus beiden ist theoretisch möglich. In diesem Fall wird zunächst eine Personengesellschaft gegründet und nach einer gewissen Wachstumsphase von 1-2 Jahren findet eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft statt.

Ist die Rechtsform geklärt, müssen vor der Vertragserstellung und  Unternehmensgründung aber noch andere Fragen geklärt werden:

  • Wer soll die Gesellschaft führen und wie soll sie geführt werden?
  • Soll ein Ein- und Austritt in die Gesellschaft eher einfach oder schwierig ausgestaltet sein?
  • Wird die Gesellschaft fortgeführt, wenn ein Gesellschafter austritt und was passiert mit der Gesellschaft, wenn nur noch ein Gesellschafter verblieben ist?

 

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Ermittlung des rechtlichen Rahmens

Nachdem die konkreten Ziele und Wünsche der Vertragsgestaltung im Hinblick auf das Gesellschaftsprofil ermittelt wurden, wird geprüft, ob diese Ziele rechtlich überhaupt verwirklicht werden können.

Oftmals sind hier die vom Mandanten genannten Wünsche an die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, wenn der oder die Gründer nicht nach einer entsprechenden rechtlichen Beratung von dem konkreten Wunsch Abstand nehmen. So wird beispielsweise oftmals ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei der Vertragsgestaltung vom Anwalt gewünscht, allerdings ist den wenigsten bewusst, dass ein solches grundsätzlich nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung wirksam ist. Nicht selten wird daher im Ergebnis, nach einer entsprechenden Aufklärung über die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung, doch kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart.

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Erstellung eines Vertragsentwurfs

Nachdem rechtlich unzulässige Zielvorstellungen im vorstehenden Schritt ausgeschieden wurden, ist nunmehr ein erster Vertragsentwurf zu erstellen. Dabei ist grundsätzlich im Rahmen jeder Regelung zu überlegen, was das „worst case“-Szenario darstellt und mit welchen Regelungen diesem am besten vorgebeugt werden kann.

Darüber hinaus sind viele Ziele über unterschiedlichste Regelungen bei der Vertragsgestaltung vom Anwalt zu erreichen. So ist ein Ausschluss eines Gesellschafters und der Einzug seines Geschäftsanteils gegen Zahlung einer Abfindung beispielsweise standardisiert möglich, sodass die Abfindung unabhängig von Grund des Ausscheidens in jeweils gleicher Höhe zu zahlen ist, oder in Form einer Good- und Badleaver Regelung.

Im Rahmen einer solchen Regelung erhöht oder verringert sich die zu zahlende Abfindung je nachdem, ob der ausscheidende Gesellschafter sein Ausscheiden schuldhaft verursacht hat, oder schuldlos aus der Gesellschaft ausscheidet. Beide Regelungen haben ihre Vor- und Nachteile. Diese sind jeweils umfassend zu erläutern und abzustimmen, da nur so gewährleistet werden kann, dass eine möglichst informierte Entscheidung getroffen wird.

Die Einbindung und das Verständnis des Mandanten vom abzuschließenden Vertrag ist von essentieller Bedeutung, denn soweit ein Mandant den Vertragsinhalt seines eigenen Gesellschaftsvertrags nicht nachvollziehen kann ist seine Gesellschaft regelmäßig zum Scheitern verurteilt, was in einem solchen Fall wohl zu einem nicht unerheblichen Teil auch die Schuld des beratenden Rechtsanwalts ist.

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Erstellung eines Vertragsentwurfs

Im letzten Schritt werden die einzelnen Regelungen gemäß der Festlegung auf die verschiedenen Optionen im Rahmen der unterschiedlichen Klauseln, angepasst und der gesamte Vertrag ist nochmals sorgfältig geprüft. 

Vertragsprüfung

Die deutsche und internationale Recht­sprechung und die konkrete Anwendung der Gesetze sind ständigen Wandlungen unterlegen. Regelungen, die vor ein paar Jahren noch absolut typisch waren, können heute bereits überwiegend als nichtig angesehen werden – mit teils verheerenden Konsequenzen. So wurde beispielsweise eine GbR bis zu einer Entscheidung des Bundes­gerichtshofs weit überwiegend als nicht rechtsfähig angesehen. Heutzutage gilt die GbR hingegen allgemein als rechtsfähig, es gibt vermutlich niemanden mehr, der das Gegen­teil vertreten würde. Dies mag ein Extrem­beispiel darstellen, es zeigt sich aber, dass es von erheblicher Bedeutung ist Verträge regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und an die aktuellen Gegeben­heiten anzupassen.

Wir raten zu einer Vertragsprüfung in einem regelmäßigen Abstand von zwei Jahren. Nur so kann nahezu sichergestellt werden, dass der Gesellschaft aufgrund von aktuellen Änderungen in der Gesetzes- oder Rechtslage erhebliche Nachteile entstehen. Sie können durch unsere Anwälte Ihren Vertrag prüfen lassen.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Ihre Ansprech­partner

Rechtsanwalt Albrecht Lauf
Managing Partner white ip | Patent & Legal
Albrecht Lauf

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist Albrecht Lauf ausgewiesener Experte und betreut unsere Mandanten aus dem unternehmerischen Bereich bei gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen wie Gründungen, Partnerschaften, Gesellschafterstreitigkeiten, Kapitalerhöhungen oder Ausgründungen.

Rechtsanwalt Dieter Merz
Rechtsanwalt | Of Counsel
Dieter Merz
Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in der ständigen Betreuung mittel­ständischer Unternehmen unterschiedlicher Branchen­bereiche, übernimmt Herr Rechtsanwalt Merz vor allem die schwierigen und umfangreichen Herausforderungen im Bereich der M&A Prozesse, der Unternehmens­nachfolge und dem Unternehmenskauf.

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