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Face-to-Face im Eilverfahren

OLG Frankfurt am Main: Beschluss vom 28.06.2022/ Az. 6 W 32/22 “The Dog Face”

Seit Beginn der COVID-19-Pandemie erlebt die Gesellschaft einen regelrechten Hunde-Boom; die Nachfrage nach Kleidung für den besten Freund des Menschen ist groß. Das beschäftigt nun auch die Gerichte: der Vertrieb von Hundekleidung unter der Marke „The Dog Face” stellt eine Markenrechtsverletzung dar, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 28. Juni 2022 in einem Eilverfahren.

Die Markeninhaberin der Marke „The North Face” kann vom Betreiber eines Online-Unternehmens verlangen, dass dieser seine Tierbekleidungsprodukte nicht unter „The Dog Face” vertreibt. Der Online-Händler muss sich nun wohl einen neuen Namen für seine Produkte überlegen. Im Eilverfahren entschieden die Richter am OLG Frankfurt am Main, dass die Markenrechte der Klägerin aufgrund von Zeichenähnlichkeit zwischen den betreffenden Marken verletzt seien. Aber was bedeutet das?

Grundlegendes

Eine Marke ist ein sog. registriertes Schutzrecht, welches eine klare Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen ermöglicht. Wenn ein Kunde eine Jacke kauft, sollte ihm die Marke die Ursprungsidentität des Produktes klar anzeigen und ihm dabei helfen, diese Jacke von den Jacken eines anderen Betriebes zu unterscheiden.

Der Markeninhaber hat damit das Recht an der Bezeichnung der jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr. Kurzum: Niemand darf Produkte unter einem Namen verkaufen, welcher  mit jenem einer  geschützten Marke verwechselt werden könnte. Andererseits liegt auch eine rechtsverletzende Markenbenutzung vor, wenn das fragliche Zeichen mit einer bekannten Marke gedanklich verknüpft werden könnte.

“The Dog Face” erinnert zu sehr an bekannte Marke

So wie hier geschehen: „The North Face” und „The Dog Face” haben zwar keinen identischen Wortlaut,  dies sei aber laut der Richter des OLG Frankfurt am Main für die Annahme einer Markenrechtsverletzung vorliegend nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist zunächst eine sog. Zeichen- und Warenähnlichkeit gegeben.

Die Zeichen werden vom Verbraucher miteinander gedanklich verknüpft – die Wortfolge „The Dog Face“ lehnt sich erkennbar an „The North Face“ an, insoweit liegt eine Zeichenähnlichkeit gegeben. Ebenso scheint es nicht unvorstellbar, dass „The North Face” auch Hundekleidung vertreibt – denn es ist eine Erweiterung des Sortiments auf Partnerlooks für Hund und Mensch denkbar. In der Folge könnten Kunden fälschlich annehmen, dass die Waren aus demselben oder aus einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

In diesem Zusammenhang müsse bedacht werden, dass „The North Face” eine äußerst bekannte Marke ist und eine hohe Unterscheidungskraft besitze. So beeinträchtigt nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main „The Dog Face“ auch die Marke als solche. Denn die Hundemarke lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke „The North Face“ an, um deren Wertschätzung für ihren eigenen Absatz auszunutzen.

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Praxishinweis

Es kommt demnach für das Bestehen einer Markenverletzung nicht unbedingt auf einen identischen Wortlaut oder auf dieselbe begriffliche Bedeutung an. Es kann schon ausreichen, dass sich Wortfolgen sichtbar aneinander anlehnen und der Durchschnittsverbraucher trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung die Kennzeichen gedanklich miteinander verknüpft. 

Sie möchten sich zu derartigen Fragen zur Verwechslungsgefahr und zu Markenrechtsverletzungen beraten lassen? Wir stehen für Ihre Fragen gern zur Verfügung, denn wir sind Ihre Ansprechpartner rund um alle Themen des Markenrechts. Sprechen sie uns an!

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Dr. Leopold Gruner

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