Vita-Cola ist neben weiteren Marken wie Coca-Cola, Pepsi oder fritz-Cola nicht aus dem Ladenregal wegzudenken. Markeninhaber ist die Thüringer Waldquell Mineralbrunnen GmbH, welche erfolgreich gegen Nestlés Anmeldung der Marke „VITALIV“ Einspruch erhoben. Dieser Fall wirft ein Licht auf die komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte im Bereich des Markenrechts.
VITA=VITA-COLA?
Die Thüringer Waldquell Mineralbrunnen GmbH meldete bereits im Jahr 1958 die Marke „Vita-Cola“ an. Nestlé, einer der größten Nahrungsmittelkonzerne, meldete die Marke „VITALIV“ für die Schweiz u.a. für Mineralwasser, Energydrinks und Limonaden an und beantragte die internationale Registrierung, u.a. mit Wirkung für das Gebiet der Europäischen Union. Gegen diese Internationale Registrierung reichte die die Thüringer Waldquell Mineralbrunnen GmbH Widerspruch ein.
Die Thüringer Waldquell Mineralbrunnen GmbH argumentierte, dass die Marke „VITALIV“ der Marke „Vita-Cola“ ähnlich sei und eine Gefahr der Verwechslung bestehe. Insbesondere wies das Unternehmen auf die visuelle und klangliche Ähnlichkeit der Begriffe „VITALIV“ und „Vita-Cola“ hin. Die Kombination der Buchstabenfolge „VITA“ in beiden Marken könnte dazu führen, dass Verbraucher die Produkte irrtümlich als von demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammend betrachten.
Nestlé behauptet, es bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Insbesondere der Klang der streitgegenständlichen Marken sei signifikant unterschiedlich, sodass der Verbraucher dies klar unterscheiden könnte.
VITA=VITALIV? – Kann der Verbraucher dies verwechseln?
Kernfrage des Rechtsstreits zwischen Thüringer Waldquell und Nestlé war hauptsächlich die Frage der Verwechslungsgefahr der Marken „VITALIV“ und „Vita-Cola“. Das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) musste die visuelle, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der Marken eingehend prüfen, um zu bestimmen, ob eine Verwechslungsgefahr für die Verbraucher besteht.
Das EUIPO kam zu dem Schluss, dass die visuelle und klangliche Ähnlichkeit zwischen „VITALIV“ und „Vita-Cola“ tatsächlich gegeben sei. Insbesondere die Betonung auf „VITA“ in beiden Marken könnte zu einer Verwechslungsgefahr führen, insbesondere für durchschnittlich aufmerksame Verbraucher im Bereich der Erfrischungsgetränke. Das EUIPO berücksichtigte hierbei auch die Branchennähe der Produkte und die Tatsache, dass „Vita-Cola“ bereits eine beträchtliche Markenbekanntheit genießt.
Das Markenamt kam zu dem Schluss, dass die Markenanmeldung von Nestlé für „VITALIV“ die Rechte von Thüringer Waldquell an ihrer etablierten Marke „Vita-Cola“ verletzen könnte. Die Unterscheidungskraft von „Vita-Cola“ würde durch die Eintragung von „VITALIV“ beeinträchtigt werden, da Verbraucher die Marken fälschlicherweise als von demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammend ansehen könnten.
Fazit und Ausblick
Die Entscheidung zugunsten von Thüringer Waldquell stärkt die Position des Unternehmens im Schutz seiner Markenrechte. Sie verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Markenstrategie und aktiven Markenpflege, insbesondere in einem wettbewerbsintensiven Umfeld wie dem Markt für Erfrischungsgetränke.
Bereits die Wahl des Markennamens sollte stets mit Bedacht durchgeführt werden, wobei eine Prüfung und Analyse bereits bestehender Marken vorgenommen werden sollte.
Die Überwachung der Marke und des Wettbewerbs sowie das entschiedene Vorgehen gegen Nachahmer sind zwingend notwendig, um die Marke aktiv zu schützen.
Das Urteil im Fall Thüringer Waldquell gegen Nestlé zeigt, dass auch mittelständische Unternehmen, die eigene Markenidentität gegen potenzielle Verwässerung und Verwechslung durch andere Marktteilnehmer erfolgreich verteidigen können. Auch große globale Konzerne wie Nestlé konkurrieren mit etablierten Marken, die vorrangig regional eine hohe Bekannt- und Beliebtheit haben wie „Vita-Cola“ und müssen sich gegen deren Einsprüche verteidigen.
Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Markenanmeldung und wie Sie Ihre angemeldete Marke am besten schützen können.