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Nur LEGO® darf als LEGO® bezeichnet werden

Der weltweit größte Spielzeughersteller, das dänische Unternehmen Lego A/S, steckte in einer markenrechtlichen Zwickmühle und war gezwungen Reputationsverlust in Kauf zu nehmen und den Youtuber „Held der Steine Inh. Thomas Panke“ abzumahnen. Für LEGO® war die Abmahnung wahrscheinlich markenrechtlich alternativlos.


Wie kam das?

Herr Thomas Panke ist Youtuber und Inhaber eines kleinen Ladens in Frankfurt am Main. Aufgrund der von ihm hochgeladenen Videos, in denen er über Klemmbausteine spricht, erhielt er eine Abmahnung. In dieser Abmahnung wurde er aufgefordert, innerhalb von 48 Stunden 13 Videos zu löschen, in denen er Klemmbausteine als LEGO® bezeichnet hatte, obwohl diese nicht von dem bekannten Hersteller stammten, sondern von Wettbewerbern des Herstellers. Die Lego A/S begründete die Abmahnung damit, dass es sich bei der Bezeichnung „LEGO®“ nicht um einen Gattungsbegriff handelt, sondern um eine geschützte Wortmarke.

Herr Panke scheint in der dänischen Zentrale ein alter Bekannter zu sein. Laut eigener Aussage ist es nicht die erste Abmahnung, die dem Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes und Social Media Creator, seitens der Lego A/S einging.

In seinem Webvideo-Auftritt auf der Plattform YouTube zitiert er humorvoll aus einem Abmahnschreiben. Das Schreiben beinhaltet unter anderem, dass die Lego A/S in der Verwendung ihres Namens für die generelle Bezeichnung von Klemmbausteinen bzw. die Umschreibung dieser Einzelsteine, welche nicht von LEGO® sind, eine Markenverletzung sieht.

Herr Panke kam der Aufforderung der Lego A/S nach und löschte die Videos.

Macht Neu jetzt alles besser?

Ja! Die erneute Abmahnung ergibt nicht nur markenrechtlich Sinn, sondern stellt sogar eine paradoxe Notwendigkeit dar. In den Medien geistert viel der Begriff der sog. „Gattungsbezeichnung“ (Sammelbegriff) umher. Aber was hat es damit konkret auf sich?

Die markenrechtliche Grundlage

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind unter anderem derartige Marken per se von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, […].

Sinn und Zweck einer Marke ist es – anders als bei einem Gattungsbegriff –, dass diese geeignet ist (und es auch bleibt) die Waren und Dienstleistungen – für die sie verwendet wird – von denen anderer zu unterscheiden.

Durch den ständigen Gebrauch und die Übernahme in den alltäglichen Sprachgebrauch kann dem Wort „LEGO®“ durchaus eine beschreibende Wirkung für die Begrifflichkeit Klemmbaustein zukommen, welches vom angesprochenen Publikum lediglich als Synonym verwendet wird. In diesem Fall würde somit keine Unterscheidungskraft im Sinne des Markenrechts mehr bestehen und die Marke LEGO® würde ihre Markenfähigkeit verlieren. Im Falle des Verlustes der Markenfähigkeit könnte grundsätzlich ein Löschungsanspruch entstehen. Auch wenn die Anforderungen hieran sehr hoch sind, insbesondere da es auf die Sicht der Fachkreise ankommt, möchte das Unternehmen das potenzielle Risiko vermeiden. Produkte, welche nicht die der Marke LEGO® entsprechen, sollen somit nicht als solche bezeichnet werden.

Herr Panke, als Verletzer, wurde daher aufgefordert Videos zu Produkten, bei denen es sich nicht um LEGO® handelt, zu löschen. Das Unternehmen brachte sich damit wie eingangs erwähnt in eine Zwickmühle, da es – wie bereits vor der Abmahnung erwartet – erhebliche Reputationsverluste für das Unternehmen und einen Sympathiezuwachs für Herrn Panke gab, dessen Abonnentenzahl auf seinem YouTube Kanal stieg.  Die Lego A/S verfolgt nach eigenen Angaben eine Null-Toleranz-Politik, wonach jeder Verstoß abgemahnt wird. Um dieser Linie treu zu bleiben, sah sich das Unternehmen gezwungen, Herrn Panke – erneut – abzumahnen.


Ein ähnliches Schicksal droht auch folgenden Marken (exemplarisch):

  • Aspirin (Schmerzmittel)
  • Labello® (Lippenpflegestifte)
  • Tempo® (Taschentücher)
  • Zewa® (Tischtücher)
  • googeln® (digitale Suche)

Weitere Informationen

Die Stellungnahme des BDPA finden Sie hier. Die Stellungnahme des World Economic Forum, welche als Quelle der vorangehenden Informationen diente, finden Sie hier.

Patent & Legal

Reaktionen und Ausgang

Im Ergebnis ist es, aufgrund des nachweislich langen Bestehens der Marke „LEGO®“, unwahrscheinlich, dass einem Löschungsgesuch stattgegeben würde. Dennoch war und ist die Lego A/S gezwungen, diesen Reputationsverlust in Kauf zu nehmen und sich bei der „Community“ zu blamieren. Es bleibt also abzuwarten, ob und wie es in diesem Markenstreit weitergeht. Gewiss ist, dass Rechtsstreitigkeiten um Marken vor keiner Branche oder Unternehmensgröße Halt machen. Wie Sie sich vor solchen rechtlichen Schwierigkeiten schützen und auch Abmahnungen oder gar Markenstreitigkeiten aus dem Weg gehen können, verraten wir Ihnen gern. Nehmen Sie direkt Kontakt zu unseren erfahrenen Patent- und Markenanwälten auf.
Markenrecht

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Dr. Leopold Gruner

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