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Der, dessen Name nicht genannt werden darf – Was Voldemort und LEGO® gemeinsam haben

Der weltweit größte Spielzeughersteller, das dänische Unternehmen Lego A/S, steckte im Januar in einer markenrechtlichen Zwickmühle und war gezwungen Reputationsverlust in Kauf zu nehmen und den Youtuber „Held der Steine Inh. Thomas Panke“ abzumahnen. Für LEGO® ist die Abmahnung wahrscheinlich markenrechtlich alternativlos.
Wie kam das?

Herr Panke scheint in der dänischen Zentrale ein alter Bekannter zu sein. Laut eigener Aussage ist es nicht die erste Abmahnung, die dem Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes und Social Media Creator, seitens der Lego A/S einging.

In seinem Webvideo-Auftritt auf der Plattform YouTube berichtet er humorvoll von einem Abmahnschreiben – wahrscheinlich handelt es sich um die Hogan Lovells International LLP – und zitiert entsprechende Passagen.

Das Schreiben beinhaltet in erster Linie, dass die Lego A/S in der Verwendung ihres Namens für die generelle Bezeichnung von Klemmbausteinen bzw. die Umschreibung dieser Einzelsteine, welche nicht von LEGO® sind, eine Markenverletzung sieht.

Macht Neu jetzt alles besser?

Ja! Die erneute Abmahnung ergibt nicht nur markenrechtlich Sinn, sondern stellt sogar eine paradoxe Notwendigkeit dar. In den Medien geistert viel der Begriff der sog. „Gattungsbezeichnung“ (Sammelbegriff) umher. Aber was hat es damit konkret auf sich?

Das Markenrecht differenziert zwischen zwei wesentlichen Arten von Schutzhindernissen. In der vorliegenden Sache handelt es sich um mögliche absolute Schutzhindernisse (fehlende Markenfähigkeit von Haus aus) die der Markeneintragung bzw. der Bestandskraft der Marke im Register entgegenstehen. Wie immer hilft ein kurzer Blick ins Gesetz.

Die markenrechtliche Grundlage

Nach § 8 (2) MarkenG unteranderem derartige Marken per se von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, […].

Denn Sinn und Zweck einer Marke ist es, dass diese geeignet ist (und bleibt) die Waren und Dienstleistungen – für die sie verwendet wird – von denen anderer zu unterscheiden.

Spannender Fallstrick ist hierbei also nicht, inwieweit die Produkte von LEGO® durch den Social-Media Auftritt Herrn Pankes einer Bewertung/Kritik – z.B. im Rahmen vergleichender Werbung – unterzogen wurden, sondern, ob und wie weit LEGO® als „Gattungsbezeichnung“ (Sammelbegriff) für alle Klemmbausteine fungiert.

Durch den ständigen Gebrauch und die Übernahme in den alltäglichen Sprachgebrauch kann dem Wort „LEGO“ durchaus eine beschreibende Wirkung für die Begrifflichkeit Klemmbaustein zukommen, welches vom angesprochenen Publikum lediglich als Synonym verwendet wird. In diesem Fall würde somit das absolute Schutzhindernis des Markenrechts greifen und die Marke LEGO® würde ihre Markenfähigkeit verlieren. Somit könnte ein Löschungsanspruch – auch wenn nicht hochgradig wahrscheinlich – gegeben sein, sollte die Lego A/S nicht geltend machen können, dass bei LEGO® keine Verwässerung oder mangelnde Unterscheidungskraft als Kennzeichen vorliegt.

Ein ähnliches Schicksal droht auch folgenden Marken (exemplarisch):

  • Aspirin (Pharmazeutikum)
  • Jeep® (Geländekraftwagen)
  • Labello® (Lippenpflegestifte)
  • Tempo® (Taschentücher)
  • Tesa® (Klebestreifenfilm)
  • Zewa® (Tischtücher)
  • googeln® (digitale Suche)

Eine Abmahnung wirkt paradox – In diesem Fall kann Sie auch nicht gerechtfertigt sein – und ist trotz dessen ein Ansatz zum Erhalt der Marke.

Produkte, welche nicht die der Marke LEGO® entsprechen, sollen somit nicht mehr als solche bezeichnet werden.
Herr Panke, als Leidtragender, wurde daher aufgefordert Videos zu Produkten, bei denen es sich nicht um LEGO® handelt, zu löschen.

Voldemort, der, dessen Name ebenfalls nicht genannt werden darf, wäre stolz.

Patent & Legal

Reaktionen und Ausgang

Im Ergebnis ist es, aufgrund des nachweislich langen Bestehens der Marke „LEGO®“, unwahrscheinlich, dass einem Löschungsgesuch stattgegeben würde. Dennoch war und ist die Lego A/S gezwungen, diesen Reputationsverlust in Kauf zu nehmen und sich bei der „Community“ zu blamieren.

Es bleibt also abzuwarten, ob und wie es in diesem Markenstreit weitergeht. Gewiss ist, dass Rechtsstreitigkeiten um Marken vor keiner Branche oder Unternehmensgröße Halt machen.

Wie Sie sich vor solchen rechtlichen Schwierigkeiten schützen und auch Abmahnungen oder gar Markenstreitigkeiten aus dem Weg gehen können, verraten wir Ihnen gern.

Nehmen Sie direkt Kontakt zu unseren erfahrenen Patent- und Markenanwälten auf.

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