Im Zuge der aktuellen Situation rund um das Coronavirus spüren auch immer mehr Unternehmen die wirtschaftlichen Auswirkungen durch Umsatzeinbrüche und Verdienstausfälle.
Coronavirus
Es treten gravierende Liquiditätsengpässe maßgeblich in den folgenden Bereichen auf:
Hilfsprogramm
Mit Hilfe eines „Schutzschildes für Beschäftigte und Unternehmen“ möchte die Bundesregierung betroffene Unternehmen unter die Arme greifen.
Das Hilfsprogramm beruht auf vier Säulen:
- Kurzarbeitergeld flexibilisieren
- Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen
- Milliarden Schutzschild für Betriebe und Unternehmen
- Stärkung des europäischen Zusammenhalts
Welche Auswirkungen hat dies im Konkreten für Sie?
Momentan werden sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene verschiedene Programme aufgesetzt, um Unternehmen möglichst schnell und unkompliziert unter die Arme zu greifen.
Programme für kleine Unternehmen
Sächsische Aufbaubank
In Sachsen wird ab 23.03.2020 ein spezielles zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 €, in Ausnahmefällen bis zu 100.000 €, mit einer Laufzeit von bis zu 8 Jahren und drei Jahren Tilgungsfreiheit gestellt. Dieses soll in erster Linie für Unternehmen mit maximal 5 Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Die Auszahlung und Beantragung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank (SAB).
Vorteil: | Schnelle Liquidität und tilgungsfreie Zeit |
Zu beachten: | Rückzahlung, jedoch als Nachrangdarlehen, nur für Unternehmen mit maximal 1 Mio. Euro Umsatz |
Stadt Dresden
Die Landeshauptstadt Dresden bietet eine Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen, die durch die Corona-Krise starke Umsatzeinbuße erlitten haben und in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in Liquiditätsengpässe geraten sind. Gefördert werden haupterwerblich Tätige in allen Branchen mit Sitz in Dresden, die unter erheblichen Umsatzeinbußen aufgrund von Corona zu leiden haben. Neben Selbständigen und Freiberuflern werden auch Kleinstunternehmen (auch GmbH/Kapitalgesellschaften) gefördert, die max. 9 Mitarbeiter haben. Die „Soforthilfe Corona-Pandemie“ ist branchenoffen angelegt und wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale in Höhe von 1000 Euro gewährt.
Erforderlich für die Antragsstellung sind:
- Antrag auf Soforthilfe Corona-Pandemie inkl. Anlagen (Datenschutz und De-minimis Erklärung)
- Nachweis der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit
- Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite)
Bundeszuschuss „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“
Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten.
- bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Ziel: | Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. (auch komplementär zu den Länderprogrammen) |
Voraussetzung: |
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Antragstellung: | Möglichst elektronisch über die Bundesländer (Förderbanken) ab 30.03.2020 |
KfW-ERP Gründerkredit Universell: (< 5 Jahre)
Die Förderbank KfW unterscheidet zwischen Bestandsunternehmen (> 5 Jahre) und Jungunternehmen (< 5 Jahren) und hat verschiedene vergünstigte Angebote. Der Weg zum Erhalt der Kredite zur Liquiditätssicherung läuft über die Hausbank.
Was wird gefördert?
Höhe: | bis zu 25 Mio. € |
Vorteil: | Hohe Überbrückungssummen möglich, Übernahme Bürgschaft durch KfW zum großen Teil |
Zu beachten: | Rückzahlung da Kredit, Einhaltung der Kette über die Hausbank |
Programme für kleine Unternehmen
KfW – Unternehmerkredit :
Was wird gefördert?
Höhe: | bis zu 25 Mio. € |
Vorteil: | Hohe Überbrückungssummen möglich, Übernahme Bürgschaft durch KfW zum großen Teil |
Zu beachten: | Rückzahlung da Kredit, Einhaltung der Kette über die Hausbank |
Was hat sich bei den KfW-Krediten geändert?
- Risikoübernahme von bis zu 90 Prozent für Betriebsmittel (inklusive Personal)
- Erhöhung Kreditvolumen auf bis zu 1 Mrd. €
- Öffnung der Haftungsfreistellung auch für große Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. €
Schnelle Abfederung von Personalkosten
Um möglichst schnell Personalkosten abzufedern und Entlassungen zu vermeiden, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Regularien für das Kurzarbeitergeld flexibilisiert!
Was konkret ändert sich beim Kurzarbeitergeld?
Um den Bezug von Kurzarbeitergeld leichter und schneller möglich zu machen, sind unter anderem folgende Erleichterungen vorgesehen:
- Rückwirkend zum 1. März können Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein
- Mitarbeiter sollen keine Minusstunden produzieren müssen. Folglich müssen Arbeitgeber die Arbeitszeitkonten ihrer Mitarbeiter künftig nicht mehr zum Ausgleich einsetzen. Bislang gilt, dass ein Betrieb zunächst die Überstunden und Zeitkonten seiner Mitarbeiter berücksichtigen muss, ehe er Anspruch auf Hilfe anmelden kann
- Die betroffenen Unternehmen bekommen voraussichtlich die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ihrer Kurzarbeiter erstattet
- Auch Leiharbeitskräfte sollen Kurzarbeitergeld bekommen
Etwaige Anpassungen der Höhe (bisher 60 – 67 Prozent des Nettoentgeltes) sind nicht auszuschließen.
Sozialbeiträge stunden lassen:
Durch eine kurze Mitteilung an die Krankenkassen können auch Sozialabgaben (Krankenkasse, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) vorübergehend zinslos gestundet werden.
Voraussetzung: Meldung an die Krankenkassen bis zum drittletzten Bank-Arbeitstag vor der Fälligkeit der Zahlung. Im März ist das der 27.03., im April der 28.04.
Steuerstundungen bis 31.12.2020 möglich:
Steuerpflichtige Unternehmen und Selbständige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können ihre Steuerzahlungen bis zum 31.12.2020 unkompliziert stunden lassen. Das Finanzamt berücksichtigt dabei, dass momentan die Schäden noch nicht genau beziffert und nachgewiesen werden können und verzichtet auf entsprechende Nachweise.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne:
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde, kann Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG auf Antrag erhalten.
Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.
Entschädigungsberechtigt nach § 56 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren oder sind.
Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des
Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung gemäß § 58 IfSG geltend gemacht werden.
Den Antrag auf Entschädigung für den Verdienstausfall muss je nach Bundesland bei dem zuständigen Amt beantragt werden.
In Sachsen beim Ministerium für Inneres, Gesundheit & Soziales >
Wir behalten die Entwicklungen sehr genau im Fokus und haben einen kurzen Draht zu Entscheidungsträgern. Zur Unterstützung stehen wir gerne bei allen Fragen zur Verfügung und Unterstützen dabei zielgerichtet bei allen Fragestellungen.
Ganz konkret helfen wir bei:
- Auswahl des passenden Programms
- Beantragung
- Fragen rund um Ausrichtung des Geschäftsmodells in Zeiten des Coronavirus
- Betriebswirtschaftliche Planungen zur Einreichung bei Banken
- Aufzeigen alternativer Geldgeber

Ihre Ansprechpartner

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