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Mogelpackung bei L’Oréal: BGH verbietet irreführende Verpackung

Der BGH hat entschieden: Die Täuschung der Verbraucher durch übergroße Mogelpackungen ist unzulässig - egal, ob online oder im Geschäft.

Viel Luft für viel Geld: das ist es, was L’Oréal mit einer Tube Herrenwaschgel den Verbrauchern zum Kauf anbot und was jetzt zu einer Niederlage vor dem Bundesgerichtshof führte. Denn das fragliche Produkt von L’Oréal kam zwar in einer wohl eleganten, aber auch sehr leichten Verpackung daher – die tatsächlich nur zu circa zwei Dritteln gefüllt war.

Die auf dem Kopf stehende Tube beinhaltete 100 ml Waschgel, welches im unteren Teil der Verpackung aufgrund des transparenten Materials dem Verbraucher seine orangene Farbe zeigte. Der Großteil der Tube war jedoch silbern eingefärbt, sodass der Blick auf den Inhalt nicht möglich war. Dadurch entstand jedenfalls der Eindruck, die Tube sei bis oben hin mit dem besagten Waschgel gefüllt.

Bei einem Drehen der Verpackung stellte sich jedoch heraus, dass tatsächlich nur der untere  -durchsichtige – Teil der Tube mit dem Produkt befüllt war. Dieser Mogelpackung hat der BGH nun eine Absage erteilt.

Die Verbraucherzentrale hat in diesem Rechtsstreit gegen L‘Oréal erfolgreich einen Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht, sodass die täuschende und irreführende Produktgestaltung nicht mehr länger von den Verbrauchern hingenommen werden muss.

Wie der BGH feststellte, verstoße die Mogelpackung gegen das Wettbewerbsrecht und sei damit unlauter. Denn die Verpackung, die tatsächlich nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Füllmenge und führe die Verbraucher in die Irre. Es werde damit suggeriert, der Verbraucher erwerbe eine größere Menge des Produktes als tatsächlich der Fall. Vor solchen Fehlannahmen über die Füllmenge muss der Verkehr geschützt werden.

Mit solchen Geschäftspraktiken dürfte es bald erst recht vorbei sein. Denn eine neue Europäische Verpackungsverordnung, die unter anderem Vorgaben zum Leerraum von Verpackungen macht, ist bereits auf dem Weg. Danach sollen ab 2030 neue Regelungen für den maximalen Leerraum von Verpackungen gelten. Die neue Verordnung soll damit dazu beitragen, den Verpackungsmüll in der EU zu reduzieren.

Derzeit laufen die Beratungen zwischen Rat und Europäischem Parlament. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Quellen

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 119/2024 vom 29.05.2024

https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20240419IPR20589/neue-eu-vorschriften-weniger-verpackungen-mehr-wiederverwendung-und-recycling

https://germany.representation.ec.europa.eu/news/neue-eu-verpackungsverordnung-etikett-auf-mehrweg-bierflaschen-reicht-2023-06-01_de

Über die Autorin
Josephine Klawon
Josephine Klawon

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere in den Bereichen des Marken- und Urheberrechts.

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