Ich bin Erfinder eine KI und möchte ein Patent anmelden.
Mensch oder Werkzeug, wer ist der Erfinder, Autor, Schöpfer?
Wer ist Schöpfer eines Werkes – der Mensch oder sein Werkzeug? Eine Frage, die die Meisten spontan mit: „Natürlich der Mensch!“ beantworten würden.
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Ein Maler nutzt eine Staffelei, Farben und eine Leinwand, um ein Bild zu malen.
Ist er Schöpfer des Bildes? Welchen Anteil am Kunstwerk hat der Handwerker, der die Staffelei gebaut hat? -
Ein Chemiker macht eine Entdeckung. Sie baut auf dem aktuellen Wissenstand auf. Er nutzt die gesamte Ausstattung des Labors, inklusive Computer und moderner Analysemethoden.
Welchen Anteil an der Entdeckung hat die hochmoderne Ausrüstung und welchen die Wissenschaftler, deren Arbeit die Erfindung ermöglicht hat? Sind sie Mitentdecker? -
Ein Mediziner diagnostiziert eine krankhafte Veränderung mit Hilfe eines neuronalen Netzes, das Muster erkennt.
Welchen Anteil hat der Mediziner? Die KI? Der Programmierer der KI? -
Ein Unternehmen macht eine neue Erfindung. Möglich wurde diese Erfindung nur durch den Einsatz der KI eines zweiten Unternehmens. Die Daten, mit denen die KI trainiert wurde, stammen von den Mitgliedern eines sozialen Netzwerkes.
Welche Anteile haben die beiden Unternehmen? Die Mitglieder des sozialen Netzwerkes?
Spannende Fragen, auf die es nicht immer eine einfache oder klare Antwort gibt. Fragen, die jetzt auch das Patentamt der USA stellt.
KI als Erfinder und Patent-Anmelder
Momentan nimmt das US-Patentamt (USPTO) keine Eintragungen von Patenten an, bei denen als Erfinder eine künstliche Intelligenz angegeben werden soll.
Das könnte sich laut Heise vielleicht ändern. Um den Vorsprung in den Bereichen KI und Neue Technologien zu fördern, hat das US-Amt eine Reihe von Fragen veröffentlicht , die über den zukünftigen Umgang mit KI und Patenten Einfluss haben könnten:
- Wenn ein KI-System in gleichem Maße zu einer Erfindung beiträgt wie ein Mensch, der als Miterfinder gelten würde, ist die Erfindung dann nach dem geltenden Patentrecht patentierbar?
- Gibt es bei Erfindungen, an denen ein KI-System auf der gleichberechtigt wie ein Miterfinder mitgewirkt hat, nennenswerte Fragen zum Urheberrecht?
- Gibt es Fälle, in denen KI-generierte Beiträge keinem Unternehmen gehören und deswegen der Eigentum der Öffentlichkeit sind?
- Sollten KI-Systeme als Erfinder eingetragen werden können?
- Fördert die Zulassung von KI-Systemen als Patentinhaber Innovationen?
Spannende Fragen, die auch in Deutschland nicht unbeachtet bleiben. Im November 2022 fand die KI-Tagung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) statt. Themen der Tagung mit 130 Teilnehmern waren unter anderem Künstliche Intelligenz, deren Schutzfähigkeit und die Generierung von Erfindungen durch KI.
KI als Schutzrechtsinhaber und Rechtssubjekt
Auch in Deutschland ist es momentan so, dass weder Patente, Designs oder Marken durch eine KI angemeldet können. Denn Anmelder von Schutzrechten müssen Rechtssubjekte, also natürliche oder juristische Personen sein. Zum Beispiel Personen, Stiftungen oder Kapitalgesellschaften.
Damit eine Künstliche Intelligenz Erfinder oder Anmelder sein könnte, müsste sie als Rechtssubjekt anerkannt werden. Wer den Status eines Rechtssubjekts hat, ist aber gleichzeitig Träger von Rechten und Pflichten. Für uns Menschen bedeutet das: Konto eröffnen, Erbe antreten, Eis kaufen oder vor Gericht verklagt werden, alles ist möglich. Auch Unternehmen können rechtsverbindliche Geschäfte abschließen. Künstliche Intelligenzen können nicht eigenständig am Rechts- oder Geschäftsverkehr teilnehmen. Sie können weder Vermögen besitzen noch für Fehler haftbar gemacht werden. Diese Rechte und Pflichten liegen bei den Menschen, die sie programmiert haben oder benutzen.
Es bleibt abzuwarten, ob und wann es dazu kommen wird, dass (starken) Künstlichen Intelligenzen der Status eines Rechtssubjektes zugesprochen wird. Und wie der Gesetzgeber in dem Fall die Rechte und Pflichten der intelligenten Computersysteme regeln wird.
Fazit
Momentan sind KIs aus Sicht der Schutzrechte ausschließlich Werkzeuge, wenn auch intelligente. Ob und wie sie in der Zukunft selbst als Patentanmelder und Schutzrechtsinhaber auftreten können, bleibt abzuwarten.
Soll eine Erfindung zum Patent angemeldet werden, welche mit Hilfe von KI erstellt wurde, ist die KI kein Erfinder oder Miterfinder. Die Anmeldung erfolgt also über den Nutzer bzw. Erfinder. Um etwaige Schutzrechte anzumelden, muss vorher aber unter anderem geklärt werden, ob die computergenerierten Arbeitsergebnisse durch Urheber- oder Leistungsschutzrechte geschützt sind und ob die Erfindung schutzfähig ist.
Sie möchten gerne selbst ein Patent anmelden oder haben weitere Fragen zum Thema?
Ihre Ansprechpartner
Dr. Ellen Siebert-Henze
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Königstraße 7 | 01097 Dresden
Dr. Leopold Gruner
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Dipl.-Ing. Sophia Falk
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Dr. Michael Geiger
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