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Vorsicht für Berufs­fotografen: Verzicht auf Urheber­nennung bei Stock­fotos ist wirksam!

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2022 – 11 U 95/21)


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines klagenden Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurück und stellte klar, dass ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Microstock-Portals vereinbarter Verzicht auf die Nennung des Urhebers wirksam ist.

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Stockfoto­portale: Nutzung von Bildmaterial ohne Urheberrechts­nennung weiterhin legal

Hintergrund

Der klagende Berufsfotograf war Nutzer der Microstock-Onlineagentur Fotalia. Microstock-Agenturen sind Bildagenturen, welche Stockfotografien über das Internet anbieten.

Die Fotografen schließen mit den Agenturen regelmäßig Upload-Verträge, um den Agenturen Nutzungslizenzen hinsichtlich der Fotografien einzuräumen. Hierbei sind die Agenturen regelmäßig zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt.

Aufgrund der hohen Reichweite und der damit verbundenen Verbreitung ist die Vermarktung von Stockfotografien über Microstock-Agenturen selbst zu geringen Lizenzgebühren sehr lukrativ. Zudem profitiert der Urheber einer Fotografie auf diese Weise von einem wesentlich geringeren Aufwand, im Vergleich zu zwingend notwendigen, einzelnen Vertragsverhandlungen, welche ohne die Nutzung der Agenturen anfallen würden.

Im vorliegenden Fall vereinbarten die Vertragsparteien des Upload-Vertrages außerdem, dass keine Pflicht zur „Angabe der Quelle“ des Werkes besteht. Dies galt ausdrücklich auch für herunterladende Mitglieder des Stockfoto-Portals. Der Kläger wurde hierauf in einer klar formulierten Klausel hingewiesen.

In der Folge ist genau dies eingetreten: eine Kundin des Microstock-Portals nutzte die Stockfotografien des klagenden Fotografen auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne den Fotografen als Urheber der Fotos zu nennen.

Der Fotograf verlangte daraufhin von der Kundin die Unterlassung der Nutzung und begehrte entsprechenden Schadensersatz aufgrund einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab und verwies auf den Verzicht zur Urheberbenennung im Upload-Vertrag. Diese Klausel sei als Bestandteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart worden. Im Rahmen des Upload-Vertrages sei der Kläger in klarer und verständlicher Weise darauf hingewiesen worden, dass auch herunterladende Kunden (und damit Nutzende des Stockfoto-Portals) gerade nicht zur „Angabe der Quelle“ eines Werkes verpflichtet sind.

Dem Urheber müsse demnach bewusst sein, dass er mit einem Verzicht auf die Nennung der Quelle einwilligt, als Urheber nicht benannt werden zu müssen. Im Ergebnis sind die Kunden der Onlineagentur lediglich berechtigt, den Urheber der Fotografien zu benennen. Sie trifft jedoch gerade keine Pflicht, den Urheber bei der Nutzung des Werkes zu benennen.

Zuletzt verwies das Gericht darauf, dass der Verzicht auf Urheberbenennung auch keine unangemessene Benachteiligung darstelle (§ 307 Abs. 1 BGB).

Denn ein Urheber entscheidet sich vor allem aus Gründen der Praktikabilität willentlich für den Vertrieb seiner Fotografien über ein solches Portal. Gerade der Verzicht auf Urheberbenennung beschleunigt und vereinfacht die Nutzung der Stockfotografien und trägt somit zur Attraktivität eines solchen Portals für die Kunden bei. Und auch die Fotografen profitieren, indem die große Reichweite der Portale zu einer großen Anzahl von Unterlizenzen und mithin einem höheren Ertrag für die Fotografen führt.

Der Senat hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, um abschließend zu klären, ob ein Urheber wirksam für jede Verwendungsart seiner Fotografien gegenüber den Microstock-Agenturen auf sein Urheberbenennungsrecht verzichten kann. Möglicherweise wird eine endgültige Entscheidung durch den BGH an dieser Stelle noch folgen. Über aktuelle Entwicklungen in dieser Frage werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Weitere Informationen

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt finden Sie hier.

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Praxishinweis

Für die Wahrung Ihrer Rechte als Urheber gilt damit, vertragliche Regelungen zur Erteilung von Lizenzen besonders aufmerksam zu prüfen. Wirksame vertragliche Vereinbarungen können im Zweifel zu ungewollten und erheblichen Einschränkungen Ihrer Rechte führen.

Sollten auch Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder gegen Verstöße Ihrer Rechte vorgehen wollen, stehen wir Ihnen für eine Beratung gern zur Seite!

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