Vertippen, Versprechen, Verschreiben, mit dem Finger verrutscht und etwas angeklickt, was man nicht anklicken wollte: es passiert immer wieder, dass Personen bei Vertragsabschlüssen solche Fehler unterlaufen. Dies sind die typischen Fälle eines Erklärungsirrtums. Bemerkt man diesen Fehler, kann die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages zur Verfügung stehen. Doch wann ist wirklich von einem Irrtum die Rede? Das Amtsgericht München musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob ein fünffaches „Verklicken“ noch ein Irrtum sein kann.
Was war passiert?
Der Kläger buchte online eine Reise für sich und seine Frau nach Portugal für einen Preis in Höhe von ca. 4.500 EUR. Nachdem der Kläger eine Anzahlung leistete, stornierte er die Reise wieder. Die Beklagte buchte die Stornierungsgebühren von seinem Konto ab. Der Kläger erklärte daraufhin der Beklagten, dass er die Stornierung rückgängig machen wollte und buchte erneut eine ähnliche Reise. Die Beklagte zahlte die Stornogebühren nicht zurück.
Der Kläger behauptet, er habe erst nach Buchung der Reise erfahren, dass neben dem Hotel eine Baustelle liege und hätte sich nur über eine Umbuchung informieren wollen. Die Homepage der Beklagten sei unübersichtlich gewesen, sodass er diese Reise mit mehreren Klicks versehentlich storniert habe. Die Stornierung habe er angefochten. Zudem seien die Stornogebühren unangemessen hoch. Die pauschalierte Kompensation halte zudem einer Inhaltskontrolle nicht stand, und sei daher unwirksam.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keine genauen Angaben über die besagte Baustelle gemacht. Im Übrigen sei die Buchung wirksam storniert worden. Für die endgültige Stornierung seien mehrere einzelne Schritte erforderlich gewesen, und der Kläger sei über den automatischen Prozess ausdrücklich informiert worden. Eine unbeabsichtigte Kündigung sei im System unmöglich. Dem Reiseveranstalter sei durch den Rücktritt des Kunden hingegen ein Schaden entstanden, und die Stornierungsentgelte müssten der Schadenshöhe entsprechen. Eine Auflistung der entsprechenden Buchungen sei erfolgt.
Ein mehrfaches Verklicken gibt es nicht
Der Vertrag wurde von dem Kläger storniert. Ein Irrtum lag nach Ansicht des Gerichtes nicht vor.
Ein Irrtum im Sinne von § 119 BGB ist das unbewusste Auseinanderfallen von Willen und Erklärung. Nach § 119 Abs. 1 2. Fall BGB liegt zudem ein Irrtum in der Erklärungshandlung vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht.
Auch wenn die Website für den Kläger unübersichtlich gewesen sein sollte, kann es nach der allgemeinen Lebenserfahrung zwar sein, dass man versehentlich einmalig etwas anklickt, was dem eigentlichen Willen nicht entspricht. Das Gericht kam aber zu der Ansicht, dass es lebensfremd sei, dass man sich bei insgesamt fünf verschiedenen Schritten, die für die Stornierung notwendig gewesen waren, verklickt, und damit ein Irrtum in der Erklärungshandlung vorgelegen haben soll.
Dementsprechend sei eine Anfechtung der wirksamen Stornierung ausgeschlossen.
Die Folgen der wirksamen Stornierung
Durch die wirksame Stornierung war der ursprünglich geschlossene Vertrag vorzeitig beendet. Der Kläger hatte damit keinen Anspruch auf die Durchführung der Reise durch die Beklagte. Daneben konnte die Beklagte auch das „Stornierungsentgelt“ verlangen. Hierbei handelte es sich aber entgegen den Behauptungen des Klägers nicht um eine pauschale Kompensation, sondern um eine entsprechende Entschädigung. Hierauf wurde auch in den Stornierungsgebühren hingewiesen.
Weitere Forderungen des Klägers wurden von dem Gericht mangels eines konkreten Vortrages abgewiesen, insbesondere fehlten die Voraussetzungen des Mängelgewährleistungsrechtes.
Fazit
Die Grundsätze des Urteils können auf weitere Vertragsarten angewendet werden. Das Gericht erkennt an, dass ein Verklicken durchaus passieren kann und dies als Erklärungsirrtum gewertet werden kann. Wird eine Erklärung – wie hier die Stornierung – allerdings erst nach mehreren Schritten erklärt, greift diese Behauptung nicht mehr durch.
Das Urteil1 zeigt, dass im geschäftlichen Verkehr mit Sorgfalt zu verfahren ist. Handlungen und Klicks können weitreichende und kostenintensive Folgen haben.
Quelle
- AG München (Urt. v. 18.04.2024, Az. 275 C 20050/23) ↩︎