Aktuelle Entwicklungen im Wettberwerbsrecht
Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 12.07.2024 – 6 U 155/23
„true fruits“ – Ein Unternehmen, das zumindest in Deutschland nach der Markteinführung der ersten Produkte 2006 wohl einer der Vorreiter war, welche den Smoothie-Trend etabliert haben.1
Bittersüß – vor allem für Wettbewerber
Diese Marktstellung hat nun auch das OLG Köln erkannt und den „true fruits“-Smoothies die sog. wettbewerbliche Eigenart zugesprochen. Damit hat das Gericht bestätigt, dass sich die Produkte so stark von Konkurrenzprodukten abhebt, dass man diese unweigerlich als „true fruits“-Produkte erkennt.
Hintergrund zum “true fruits”-Urteil
Anlass war hier ein Rechtsstreit zwischen „true fruits“ und „Hensslers Garten Glück“.
„true fruits“ hatte das für den Vertrieb von „Hensslers Garten Glück“ verantwortliche Unternehmen 2022 mit der Begründung abgemahnt, dass dessen Smoothies eine unlautere Nachahmung der „true fruits -Originale“ seien.
Das OLG Köln hat diese Auffassung nun in der Berufungsinstanz bestätigt, nachdem zuvor bereits das Landgericht eine gegen „Hensslers Garten Glück“ ergangene einstweilige Verfügung bestätigt hatte.
Was macht die „true fruits“-Smoothies so besonders?
Nach Auffassung des Gerichts sind es insbesondere die charakteristischen Merkmale des Flaschendesigns. Denn eine Glasflasche in dieser Form, mit flachen Deckeln aus Weißblech, einem schlichten „Aufdruck in hochwertigem Keramikdruck“ und „puristischem, wortbetonten“ Stil sei eine Seltenheit.
Auch dass der Inhalt der Flaschen vollständig zu sehen sei, präge den Gesamteindruck mit und trage dazu bei, dass die gesamte Aufmachung so markant gelingt, dass der Verkehr die Produkte direkt als „true fruits“ Flaschen identifiziere.
Indem „Hensslers Garten Glück“ nun ebenfalls Smoothies in formähnlichen Glasflaschen vertrieben hatte, war eine unlautere Nachahmung gegeben. Denn die wenigen Unterschiede, die sich vor allem aus unscheinbaren Details in der Größe ergeben hatten, seien nicht geeignet, hier einen unmittelbare Herkunftstäuschung auszuräumen.
Der Verbraucher gehe somit davon aus, dass es sich bei „Hensslers Garten Glück“ um eine Zweitmarke von „true fruits“ handele.
Weder die Werbung mit Steffen Henssler noch der Umstand, dass es sich um Gemüse-Smoothies handelt, ändere daran etwas. Denn auch „true fruits“ habe zum einen Varianten mit Gemüse im Sortiment und bringe zum anderen immer wieder Sondereditionen und Produkt-Kooperationen auf den Markt, sodass auch insoweit eine Gewöhnung beim Verbraucher eingetreten sei.
Ausgefallenes Marketing kann sich lohnen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch zeigt sich damit wieder, dass es sich lohnt, in eine individuelle Produktgestaltung und ausgefallenes Marketing zu investieren. Denn letztendlich hat „true fruits“ es dadurch geschafft, die Smoothies in den Glasflaschen als etwas Besonderes zu etablieren, sodass Verbraucher:innen diese im Gedächtnis behalten und direkt mit „true fruits“ in Verbindung bringen.
Wir sind für Sie da
Doch nicht nur das Wettbewerbsrecht bietet Instrumente, um sich gegen rechtswidrige Nachahmungen zu schützen. Auch die Eintragung einer Marke oder eines Designs sind sinnvolle Möglichkeiten, um Ihr geistiges Eigentum abzusichern.
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