Die nostalgischen Polaroid-Bilder sind wohl jedem ein Begriff. Doch nicht nur Polaroid ist für die quadratischen Sofortbilder bekannt. Schon seit Längerem hat auch der Konkurrent Fujifilm mit der Vermarktung der „instax“-Kamera den Bildern mit Retrocharme zu einem Comeback verholfen.
2017 brachte Fujifilm „instax SQUARE“ auf den Markt und damit ein Bildformat, das stark an die „klassischen“ Polaroids erinnert. Schon seit 2017 streiten sich Polaroid und Fujifilm daher um die Rechte an den quadratischen Sofortbildern.
Polaroid unterlag jedoch bereits in zwei Instanzen mit der Klage gegen den Wettbewerber. Sowohl vor dem Landgericht Köln als auch dem Oberlandesgericht ging es um die Frage, ob die „instax“-Sofortbilder eine wettbewerbswidrige Nachahmung oder Herkunftstäuschung darstellen.
Polaroid stellte sich auf den Standpunkt, dass dem Produkt “Polaroid Color 600 Film” eine sogenannte wettbewerbliche Eigenart zukomme, d.h. dass das Format der Sofortbilder so charakteristisch und einmalig ist, dass die Bilder unverwechselbar als Sofortbilder des Unternehmens Polaroid erkannt werden.
Die ähnliche Gestaltung der „instax SQUARE“ Bilder begründe damit die Gefahr einer Herkunftstäuschung und stelle eine unzulässige Rufausnutzung dar. Zwar sei das Format des Produkts der Beklagten insgesamt etwas kleiner. Dieser Größenunterschied falle aber nicht ohne Weiteres auf. Vielmehr liegt bereits in dem klassischen quadratischen Format ein Herkunftshinweis auf die Marke Polaroid.
Beide Gerichte lehnten einen Wettbewerbsverstoß dennoch ab. Zur Begründung führten diese aus, dass die „instax“ Filme deutlich mit dem Markennamen „Fujifilm“ gekennzeichnet sind.1 Eine Verwechslungsgefahr und Täuschung der Verbraucher sei daher ausgeschlossen, auch wenn die Polaroid-Filme zweifellos eine hohe Bekanntheit genießen und so individuell ausgestaltet sind, dass sie von Verbrauchern unmittelbar dem Hersteller Polaroid zugeordnet werden. Es besteht jedoch schlicht keine Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Das Gericht der Europäischen Union hat nun im Einklang damit entschieden, dass auch das Markenrecht der Europäischen Union keine Grundlage für ein Monopol auf die quadratischen Bilder bietet.2
Zuvor hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entschieden, dass die eingetragene Marke des „Classic Border Logos“ der Polaroid IP B. V. gelöscht werden muss. Das quadratische Format der Bilder mit dem typischen weißen Rand ist damit nicht markenrechtlich schutzfähig.
Im Ergebnis reicht die bekannte quadratische Form der Sofortbilder jedenfalls nicht aus, um davon auszugehen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Bilder stets Polaroid zuordnen würden, weshalb kein Markenschutz in Betracht kommt.
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Quellen
- OLG Köln, Urt. v. 12.06.2020, Az. 6 U 265/19; LG Köln, Urt. v. 15.10. 2019, Az. 31 O 145/18 ↩︎
- EuG, Urt. v. 07.02.2024, Rechtssache T‑591/22 ↩︎