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Bundesverfassungsgericht macht den Weg zum Europäischen Einheitlichen Patentgericht frei

Seit dem 9. Juli 2021 ist endlich klar: das Europäische Einheitspatent – und damit auch das Europäische Einheitliche Patentgericht – kann kommen. Zumindest von deutscher Seite spricht seit vergangenem Freitag nichts mehr gegen die Einführung des Europäischen Patentsystems, da das Bundesverfassungsgericht zwei Eilanträge abgelehnt hat, die sich gegen die deutsche Zustimmung zum Europäischen Einheitlichen Patentgericht (EPG) wendeten.

Hintergrund

Das EPG ist Baustein eines größeren Regelungspakets auf Ebene der Europäischen Union, welches die Einführung eines Europäischen Einheitspatents auf den Weg bringen soll. Die Reform soll Anmeldern nicht nur ermöglichen, technische Schutzrechte bei einer zentralen Stelle anzumelden, sondern zugleich einen einheitlichen Innovationsschutz auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen, ohne dass es einer Anmeldung in den einzelnen Mitgliedsstaaten bedarf. Ein derartiges Konzept ist bereits bei der Unionsmarke und dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfolgreich umgesetzt worden. Das EPG selbst soll als gemeinsames, aber auch ausschließliches Gericht der Mitgliedsstaaten für Streitigkeiten über dieses geplante Einheitspatent dienen.

Hintergrund der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht war das deutsche Zustimmungsgesetz zum europäischen Übereinkommen über das EPG vom 18. Dezember 2020, welches die Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgerichts von 2013 (EPGÜ) von deutscher Seite aus schafft.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Beschwerdeführer hatten das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil sie in der geplanten Einführung dieser Institution eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Grundrechts auf effektiven Rechtschutz und Verstöße gegen das Unionsrecht sehen. Bemängelt wird vor allem eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf demokratische Selbstbestimmung der Bundesrepublik Deutschland. Das sei insbesondere anzunehmen, weil das EPGÜ den absoluten Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht stipuliert und damit den Kernbereich des Grundgesetzes verletze.

Das Bundesverfassungsgericht hat beide Anträge nunmehr als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hätten, inwieweit die geltend gemachten Rechtsverletzungen und Verstöße vorlägen und inwieweit diese das Demokratieprinzip des Grundgesetzes tangieren würden. So wurde argumentiert, dass die Ernennung von Richterinnen und Richtern des EPG auf sechs Jahre, die Möglichkeit zur Wiederbestellung jener und einer unzureichenden Anfechtbarkeit einer Amtsenthebung gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Wieso dies allerdings das Demokratieprinzip verletze, wurde nicht konkret dargelegt.

Auch dass der Vorrang von Unionsrecht im EPGÜ verfassungswidrig sei, wurde nicht hinreichend substantiiert gezeigt. So sieht das Grundgesetz ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für Unionsrecht vor, was auch die Möglichkeit zur Einräumung eines Vorrangs vor nationalem Recht beinhaltet. Die angegriffene Regelung in der EPGÜ sei jedoch keine Normierung, die über die derzeitige Rechtslage hinausgeht; sie stelle vielmehr das Verhältnis des Unions- und nationalen Rechts klar.

Praxistipp

Das Europäische Einheitspatent und die einheitliche Gerichtbarkeit dürfte für alle Erfinder interessant sein, die im europäischen Binnenmarkt agieren und somit einen Schutz für ihre Innovationen auf Ebene der Europäischen Union anstreben. Ein derartiger Schutz ist nicht nur praktisch, da nur eine Anmeldung für die gesamte Union nötig ist, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.

Durch die Ablehnung der Eilanträge hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr eine große Blockade der europäischen Patentrechtsreform gelöst. Die Umsetzung stockt seit Jahren von deutscher Seite, da zunächst das Zustimmungsgesetz 2017 aufgrund geringen Abstimmungsbeteiligung der Bundestagsabgeordneten für nichtig erklärt wurde und gegen das nochmalig wortgleich beschlossene Gesetz seit Ende 2020 über die beiden Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht entschieden werden musste. Nun kann Bundespräsident Steinmeier jedoch das Zustimmungsgesetz unterzeichnen und damit den Weg für die Reform von deutscher Seite aus freimachen.

Zwar sollte die vorläufige Anwendung des Einheitspatents im Jahr 2021 beginnen, sodass die umfängliche Systemeinführung ab 2022 möglich sein sollte. Inwieweit diese Zeitplanung weiter einzuhalten ist, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie an dieser Stelle informiert.

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Quellen

Den gesamten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier. Darüber hinaus finden Sie mehr Informationen zur Europäischen Patenrechtsreform hier.

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