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Markenrechtsstreit um Werbeslogans: Nordik vs. Verpoorten

Darf für Eierlikör mit dem Slogan „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ geworben werden oder verletzt dies die Marke „Eieiei“?

Darf eine Brennerei & Spirituosen-Manufaktur für ihren Eierlikör mit dem Slogan „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ werben oder verletzt dies die Marke „Eieiei“ des Bonner Traditionsunternehmens Verpoorten? Mit dieser Frage musste sich das OLG Düsseldorf als Berufungsgericht befassen.

Der Fall: Verpoorten vs. Nordik

Fünf verschiedene Eierlikörsorten, fünf Mal „Ei“ = „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“. Mit dieser Aufzählung bewarb der Spirituosenhersteller Nordik ein Produktpaket aus fünf Eierlikörsorten.

Der Eierlikörhersteller Verpoorten sah in dem Werbeslogan eine wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Verletzung, da der Zusatz eine zu große Nähe zu seinen geschützten Wortmarken „Eieiei“ und dem Slogan „Eieiei Verpoorten“ aufweisen würde. Verpoorten beanstandete die fünffache Aufzählung des Begriffs „Ei“ und forderte Nordik mehrfach zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten auf. Es folgte die Klage.

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass kein markenmäßiger Gebrauch des angegriffenen Zeichens vorliegen würde. Das Gericht ging von einer rein beschreibenden Verwendung des Textes „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ aus, die weder einen Herkunftsnachweis hätte noch zu einer gedanklichen Verknüpfung mit der Klagemarke führe. Aus den Regelungen im Markengesetz sei keine Verwechselungsgefahr noch ein Bekanntheitsschutz auf Unterlassung gegeben. Auch ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt unlauterer Nachahmung scheide nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichtes aus. Verpoorten legte hiergegen Berufung ein.

Das Urteil im Markenrechtsstreit

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung vollumfänglich zurück. Das Berufungsgericht kam ebenfalls zu der Ansicht, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aufgrund einer Verwechselungsgefahr noch aufgrund eines Bekanntheitsschutzes zustehe. Nordik hat die Marke „Eieiei“ des Unternehmens Verpoorten nicht verletzt. Demnach liege eine beeinträchtigende Nutzung nicht vor.

Eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens liegt vor, wenn es durch Dritte als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke, insbesondere im Rahmen ihrer Funktion als Herkunftsnachweis, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Hierbei kommt es auf die Verkehrsansicht an.

Das OLG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass die Verwendung des Slogans „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ nur beschreibend ist. Insbesondere verweist das Gericht auf die markenrechtlich relevanten Warenklassen und die Lebensmittelverordnung. Danach wird das Großgeschriebene „Ei“ vor allem mit Lebensmitteln in Verbindung gebracht, und das fünfmalige Hintereinanderschreiben ist gleichzusetzen mit einer einprägsamen, schlagwortartige Zutatenangabe. Im Gegensatz dazu weist die Wortmarke „Eieiei“ einen Bezug zur Kindersprache oder einen Ausdruck der Verwunderung auf.

Auch die Darstellung in der Werbung lasse keinerlei Hinweise auf eine Verwechslungsgefahr oder Markennutzung zu. Ein Herkunftsnachweis sei hierbei nicht erkennbar. Auch Verbraucher oder Händler würden im konkreten Fall nicht von einer Kooperation der Unternehmen ausgehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das klagende Unternehmen könnte aber noch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreichen.

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Quelle

Entscheidung des OLG Düsseldorf – Urteil vom 27.04.2023, Az. I-20 U 41/22

About the author
Sabrina Lahne
Sabrina Lahne

As a lawyer in the legal team of our law firm, I advise on all matters of commercial law, in particular in the area of trade mark law.

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