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Zwischen Glück und LieBee: Jahrelanger Honig-Rechtsstreit

Sind Emotionswörter wie Glück oder Liebe schutzfähig? Ein Urteil des BGH verdeutlicht die Grenzen zwischen konkreten Produktgestaltungen und abstrakten Konzepten im Marken- und Wettbewerbsrecht.

Glück und Liebe hätte jeder gern in seinem Leben. Doch diese Emotionen wurden zum Thema in einer jahrelangen Auseinandersetzung, der sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) annehmen musste. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Rechtsstreit zwischen zwei Lebensmittelherstellern, in dem das Wort „Glück“ zur zentralen Streitfrage wurde. Die Klägerin, eine bekannte Konfitürenherstellerin, warf der Beklagten, einem Honighersteller, unlautere Nachahmung und Herkunftstäuschung vor. 

Süßer Streit  

Im Februar 2017 führte die Klägerin eine neue Produktreihe, zunächst für Konfitüre, unter dem Namen „Glück“ auf dem deutschen Markt ein. Diese Gläser zeichnen sich durch eine einzigartige Verpackungsgestaltung aus. Die Gläser hatten eine tiegelartige Form mit einem dicken Glasboden und einem Direktdruck „Glück“ in weißer Handschrift. Auf jegliche weitere Dekoration oder Herstellerangabe wurde verzichtet. Nach Ansicht der Klägerin verleiht der plakativ gestaltete Markenname „Glück“ einen hohen Wiedererkennungswert. Die Klägerin ist Inhaberin entsprechender Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster.  

Im Herbst 2019 brachte die Beklagte, ein Tochterunternehmen eines bekannten Honigherstellers, den Honig „LieBee“ auf den Markt und meldete vorab die entsprechenden Marken an. Der Honig wurde in Gläsern mit ähnlicher tiegelartiger Form und einem goldfarbenen Deckel verkauft. Auch hier wurde ein weißer Direktdruck in Handschrift verwendet, und der Markenname „LieBee“ – ein Wortspiel aus „Liebe“ und „Bee“ (englisch für „Biene“) – wurde plakativ auf dem Glas dargestellt. 

Im selben Herbst führte die Klägerin auch einen „Glück“-Honig in der charakteristischen Glasform ein, jedoch mit einem goldenen Deckel. Die Klägerin sah in der Gestaltung des „LieBee“-Honigglases der Beklagten eine unlautere Nachahmung ihrer Konfitürengläser, da die Gestaltung beim Verbraucher eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft hervorgerufen hätte.  Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Marken weitrechend voneinander abweichen, sodass bereits aus diesem Grund keine Verwechslungsgefahr besteht. Zudem weiche die konzeptionelle Nähe der Emotionen voneinander ab. Die Beklagte wendet weiter ein, dass zum relevanten Zeitpunkt die „Glück“-Marmeladen noch nicht so bekannt gewesen seien und keinen besonderen Ruf gehabt hätten, der eine unmittelbare oder mittelbare Verwechslungsgefahr begründen würde.  

Das Landgericht Hamburg hatte der Klage stattgegeben und das OLG Hamburg hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und vertrat dabei die Ansicht, dass der Gesamteindruck herkunftshinweisend ist. Form und Gestaltung seien im Herbst 2019 einzigartig gewesen. Auch das Wort „Glück“ sei als emotionales Schlagwort prägend gewesen. Die Beklagte hatte nun Revision, sodass sich der BGH mit der Frage auseinanderzusetzen hat.  

Markenrechtliche Feinheiten und die Grenzen des Wettbewerbsrechts 

Der BGH hält die Begründung des OLG Hamburgs nicht für ausreichend und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück. Eine Nachahmung i.S.d. Wettbewerbsrechtes erkannte der BGH nicht.  

Eine markenrechtliche Verletzung wurde aufgrund der unterschiedlichen Namen ausgeschlossen.  

Es blieb daher zu klären, ob die Beklagte durch den Vertrieb der „LieBee“-Honiggläser die hohe Wertschätzung der „Glück“-Konfitüren unangemessen ausnutzt oder eine Herkunftstäuschung vorliegt. Ausgangspunkt ist hierbei die Sicht des maßgeblichen Verkehrskreises – hier des Verbrauchers. Der BGH musste entscheiden, ob die Bezeichnungen geeignet waren, den Verkehr zu einer geschäftlichen Handlung zu bewegen, die er sonst nicht getroffen hätte. Im konkreten galt es zu prüfen, ob der Verbraucher zu der Auffassung kommen könnte, es handle sich bei der Honigmarke „LieBee“ um eine neue Serie der Klägerin. Auch die unterschiedlichen Produktbezeichnungen können grundsätzlich zu einer sog. mittelbaren Herkunftstäuschung führen. Dies war nach Ansicht des BGH nicht der Fall, da die Klägerin bis zur Markteinführung des Honigs durch die Beklagte ausschließlich Konfitüre angeboten hatte und die Beklagte dagegen keine Konfitüre, sondern nur Honig angeboten hat. Die Verwendung von emotionalen Schlagwörtern begründet keine wettbewerbsrechtliche Eigenart.  

Der Markenname „Glück“ allein konnte damit nicht als prägendes Gestaltungselement der Verpackung angesehen werden. Der Schutz des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG umfasst die konkrete Produktgestaltung, nicht aber das dahinterstehende abstrakte Konzept, mithin die Idee, emotionale Schlagworte zu verwenden. Der BGH hat die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Das Gericht hat nun die Aufgabe zu prüfen, ob durch die Verpackung insgesamt eine verbotene Nachahmung nach dem Wettbewerbsrecht oder eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters vorliegt. Das letzte Wort ist im süßen Streit noch nicht gesprochen.  

Fazit

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Grenzen zwischen konkreten Produktgestaltungen und abstrakten Konzepten im Marken- und Wettbewerbsrecht. Emotionsschlagwörter wie „Glück“ oder „Liebe“ können zwar als prägnante Markennamen eingesetzt werden, sind jedoch nur schutzfähig, wenn sie mit einer spezifischen, herkunftsweisenden Verpackungsgestaltung verbunden sind.  

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Über die Autorin
Sabrina Lahne
Sabrina Lahne

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, insbesondere in dem Bereich des Markenrechts.

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