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„Dubai-Schokolade“ aus der Türkei?

Der Hype um die heiß begehrte Schokolade mit einer Füllung aus Pistaziencreme und crunchy Kadaifi ist noch längst nicht abgeflaut. Die Rede ist von der „Dubai-Schokolade“.

Aktuelle Entwicklungen im Markenrecht 
Entscheidungen des LG Köln, Beschl. v. 20.12.2024 – Az. 33 O 513/24; Beschl. v. 06.01.2025 – 33 O 525/24 

Wenn eine Schokolade viral geht

Wer sie noch nicht kennt, hat mittlerweile in zahlreichen Supermärkten eine Auswahl an Produkten, um sich den einzigartigen Geschmack nach Hause zu holen. Die Rede ist von der „Dubai-Schokolade“.

Doch nun hat das Landgericht Köln in zwei Entscheidungen klargestellt:

Der Name „Dubai-Schokolade“ ist rechtlich problematisch, zumindest dann, wenn das Produkt gar nicht aus Dubai stammt.  

Einstweilige Verfügungen gegen Wettbewerber

Dementsprechend hat sich die MBG International Premium Brands GmbH, die nach eigenen Angaben Importeur der exklusiven „Habibi-Riegel“ ist, erfolgreich gegen zwei Wettbewerber durchgesetzt und einstweilige Verfügungen auf Unterlassen der Werbung mit dem Begriff „Dubai-Schokolade“ erwirkt.  

Aus Sicht des LG Köln verstoße diese Bezeichnung gegen das Markenrecht. Denn es handelt sich dabei um geographische Herkunftsangaben, die nur für Produkte verwendet werden dürfen, die tatsächlich aus dem Ort, der Region oder dem Land der Bezeichnung stammen.  

Auch sämtliche Anpreisungen wie „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause„, „mit einem Hauch Dubai“ oder „the Taste of Dubai“ sind markenrechtlich unzulässig, wenn die Schokolade in Wahrheit überhaupt nicht in Dubai hergestellt oder kein sonstiger geographischer Bezug zu Dubai gegeben sei. Denn werbliche Formulierungen wie diese erwecken beim Verbraucher den Eindruck, die Schokolade stamme tatsächlich aus Dubai und regen gerade aufgrund dieser Vorstellung von Exklusivität zum Kauf an.   

Das LG Köln hat zwar auch erkannt, dass mittlerweile bekannt sei, dass es das beliebte Original in zahlreichen nachgeahmten Varianten verschiedener Süßwarenhersteller gebe. Dennoch sei in den konkreten Fällen kein klarer und eindeutiger Hinweis auf die wahre Herkunft ersichtlich. Der kaum wahrnehmbare Hinweis auf der Rückseite der Schokolade, dass es sich um ein in der Türkei hergestelltes Produkte handele, reiche jedenfalls nicht aus. Gerade der Umstand, dass die gesamte Produktverpackung in englischer Sprache bedruckt sei, verstärke für den Verbraucher den Eindruck, dass es sich nicht um ein Produkt aus Deutschland handele und damit im konkreten Fall tatsächlich um Schokolade aus Dubai.   

Grenzen nicht immer eindeutig

Es ist nun abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hierzu weiterentwickelt. Denn die rechtliche Einordnung der Bezeichnung bleibt schwierig und ist immer auch von den Umständen des Einzelfalls abhängig.  

Gegen einen Markenrechtsverstoß könnte somit erneut angeführt werden, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ für Verbraucher eher ein Hinweis auf eine bestimmte Rezeptur bzw. die bestimmte Geschmacksrichtung darstellt – ähnlich wie im Fall eines Wiener Schnitzels. Die Grenzen sind hier nicht immer eindeutig zu ziehen.  

Klar ist jedenfalls, dass die Entscheidung kein generelles Verbot der beliebten Spezialität bewirkt. Unternehmen sollten jedoch bei der Werbung und Aufmachung ihrer Produkte vorsichtig sein, um Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen und Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Denn wo „Dubai“ draufsteht, sollte zumindest auch ein Stück „Dubai“ drin sein. 

Quellen:  LG Köln, Beschl. v. 20.12.2024 – Az. 33 O 513/24 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33%20O%20513/24 LG Köln, Beschl. v. 06.01.2025 – 33 O 525/24 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20K%F6ln&Datum=2025-01-06

Über die Autorin
Josephine Klawon
Josephine Klawon

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere in den Bereichen des Marken- und Urheberrechts.

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