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Gesetzesänderung im Patentrecht – Mit der DIN 77006 im Streit gegen „Patenttrolle“ gewinnen

Im Oktober 2020 wurde vom Bundeskabinett der Gesetzentwurf zur „Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts“ beschlossen. Hintergrund des Entwurfes war die bis dahin nicht ausreichend definierten Unterlassungsansprüche bei Patentverletzungen. Ausweisliches Ziel des Gesetzes ist „eine Klarstellung der Regelung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzungen von Patenten oder Gebrauchsmustern […]. Es soll im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sichergestellt werden, dass die nach geltendem Recht bereits bestehende Möglichkeit, Verhältnismäßigkeitserwägungen beim Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen […].“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 19/25821).

Der Entwurf stellt die erste größere Modernisierung des Patentrechts seit über 10 Jahren dar und betrachtet zum ersten Mal die Anforderungen und Herausforderungen aus der Digitalisierung und der zunehmenden technologischen Komplexität. Anfang Juni wurde das Gesetz vom Bundesrat verabschiedet.

Mit Hilfe der Anpassungen im § 139 PatG ist es Gerichten nun möglich, einen größeren Betrachtungsspielraum bei Missbrauchsstreitigkeiten in Bezug auf technische Schutzrechte, d.h. Patente und Gebrauchsmuster, zu erhalten.

139 PatG in seiner künftigen Fassung soll das folgende vorsehen:

„Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall kann der Verletzte einen Ausgleich in Geld verlangen, soweit dies angemessen erscheint.“ (§ 139 PatG n.F.).

Das heißt, Gerichte sollten im Verletzungsverfahren alle Umstände des Einzelfalls betrachten und die Argumente des Verletzers sowie Gegebenheiten der fraglichen Verletzung in die Beurteilung, ob ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer besteht, einbeziehen. An der bisherigen Rechtslage hat es sich als problematisch erwiesen, dass sich Gerichte regelmäßig gezwungen sahen, alle Anspruchsvorausssetzungen des Verletzten zu bejahen, wenn diese nur die entsprechenden eingetragenen Schutzrechte vorweisen konnten. Eine Einzelfallabwägung darüber, ob bspw. ein Patentinhaber die Schutzrechte nur zur Störung von Dritten hielt oder diese rechtsmissbräuchlich beispielsweise gegenüber Wettbewerbern durchsetzte (sog. Patenttrolle), musste in die Beurteilung der Rechtslage nicht mit einfließen. Der Unterlassungsanspruch wurde dann grundsätzlich bejaht. Die Folge daraus war regelmäßig, dass die betroffenen Produkte und Technologien komplett vom Markt genommen und Produktionen für teilweise mehrere Jahre eingestellt werden mussten. Das führte zu hohen wirtschaftlichen Schäden und im schlimmsten Fall zu Insolvenzen.

Die Reform sieht nun vor, dass die Gesamtsituation der vorliegenden Fälle praxisnah und entsprechend den berechtigten Interessen des Schutzrechtsinhabers UND des Verletzers betrachtet werden sollte.

Um eine objektive Entscheidungsgrundlage im Falle von Unterlassungsverfahren in Bezug auf Schutzrechte zu schaffen, kann die neue DIN 77006 als Richtlinie für einen vorausschauenden Umgang mit Intellectual Property und dessen Management im Unternehmen dienen.

Mit der Implementierung der Norm in Ihrem Unternehmen schaffen Sie somit nicht nur einen effizienten und kostenoptimierten Umgang mit Ihrem unternehmenseigenem IP. Die Norm unterstützt Sie auch bei der pflichtgemäßen Durchführung von Maßnahmen, damit Schutzrechtsverletzungen von Ihnen vermieden werden .


Gerne unterstützen wir Sie bei der internen Vernetzung Ihres Unternehmens und dem Aufbau eines effizienten IP-Managements.

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