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Nach der Reform ist vor der Reform: Die UWG-Novelle 2022

Die zentralen Regeln zum Wettbewerbsrecht finden sich in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ziel des Gesetzes ist es, einen fairen wirtschaftlichen Wettbewerb zu ermöglichen und damit auch Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen.

Und es wird mal wieder reformiert! Hat das UWG doch erst im November 2020 eine grundlegende Reform durch das „Gesetzt zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ erfahren, so ist schon eine weitere Novelle des UWG in Planung. Die wichtigsten wettbewerbsrechtlichen Neuregelungen stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

Hintergrund der Reform

Die nächste Novelle durch das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberechts“ ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie (2019/ 2161) zur Verbesserung des Verbraucherschutzes.

Wir berichteten bereits in unserem Blogbeitrag Werbung ist nicht gleich Werbung – Update zur Kennzeichnungspflicht von Influencerinnen, dass auf ein neues, bereits vom Bundestag beschlossenes Gesetz warten, welches im nächsten Jahr in Kraft treten soll.

Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht enthält neben grundlegenden Änderungen des UWG bspw. im Influencer-Marketing auch Vorschriften zur Verschärfung von Transparenzpflichten auf Online-Marktplätzen. Zudem wird ein Schadenersatzanspruch für Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Verstößen gegen verbraucherschützenden Vorschriften eingeführt.

Schadenersatz für Verbraucherinnen und Verbraucher

Zum ersten Mal in der Geschichte des UWG sieht der Reformentwurf einen direkten Schadenersatz für Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen Unternehmen bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen das UWG vor. Danach sollen bei einem solchen Verstoß gegen die verbraucherschützenden Regeln des UWG die Verbraucherinnen und Verbraucher so gestellt werden, als hätten es die unlautere geschäftliche Handlung gegeben. Im Beispiel der irreführenden Werbung können diese dann beispielsweise die vergeblichen Kosten für eine Anfahrt zu einem Ladengeschäft über den neuen Schadenersatzanspruch geltend machen.

Bislang konnten in solchen Fällen von unlauterem Wettbewerb eigene Rechtsbehelfe nur nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht werden. Nun wird das Repertoire der Rechtsbehelfe erweitert. So gibt es auch die Chance, in Fällen ohne vertragliche Beziehung und bei bloßer Fahrlässigkeit gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen die verbraucherschützenden Regeln des UWG vorzugehen.

Verbot der Verschleierung von „Dual Quality“

Die Reform sieht vor, dass Online-Marktplätze wie beispielsweise eBay sowie Vergleichsportale verpflichtet werden sollen, wesentliche Parameter und deren Gewichtung für das Ranking bei Suchergebnissen leicht einsehbar und verständlich für Nutzerinnen und Nutzern bereitzustellen. Für Suchmaschinenbetreiber besteht eine solche Regelung bereits.

Ebenfalls müssen Online-Marktplätze darüber aufklären, ob die einzelnen Anbieter gewerblich oder privat handeln und auf welchem Weg sichergestellt wird, dass die Kundenbewertungen von echten Käuferinnen und Käufern stammen.

Influencer-Marketing

Zudem soll die Reform Klarheit im Bereich des Influencer-Marketings bringen. Diese Klarstellung kam bereits teilweise von der Rechtsprechung durch die oben genannten, durch uns bereits beleuchteten, Urteile des BGH.

So ist künftig jeder Beitrag kennzeichnungspflichtig, wenn die Influencerin oder den Influencer einen Vermögensvorteil gleich welcher Art erlangt hat – bspw. durch Preisnachlässe auf das Produkt oder einer Bezahlung für die Werbung. Ist der Influencer oder die Influencerin für ein anderes Unternehmen tätig geworden ohne ein „Entgelt oder ähnliche Gegenleistung“ erhalten zu haben, so liegt bei Nichtkennzeichnung des Beitrages auch keine unzulässige verdeckte Werbung – bekannt als Schleichwerbung – vor.

Das Gesetz konstatiert, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Influencerinnen und Influencer eine Gegenleistung erhalten haben. Sie selbst sind im Zweifel dafür verantwortlich nachzuweisen, dass dies nicht der Fall war.

Sonstige Regelungen

Nach der Generalklausel des § 3 UWG sind unlautere, d.h., für den Wettbewerb unfaire geschäftliche Handlungen generell verboten. Der Anhang zum Gesetz enthält dazu per-se-Verbote, wonach immer eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt. So wird der Katalog u.a. durch das Verbot des hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens über Fernkommunikationsmittel erweitert.

Ferner sollen durch die Reform behördliche Sanktionen in den Mitgliedstaaten der EU einander angeglichen werden und die Durchsetzungsmechanismen der Behörden effizienter gestaltet werden. Um dies zu gewährleisten, sieht die neue Reform die Einführung eines Bußgeldtatbestands zur Erfassung weitverbreiteter Verstöße oder sogar Verstöße mit Unionsdimension vor.

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Praxishinweis

Der Gesetzesentwurf enthält zahlreiche, praxisrelevante Neuerungen. Fraglich ist jedoch, wie schnell die Novelle umgesetzt werden kann. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diese bis spätestens zum 28. November 2021 in nationales Recht umsetzen. Die deutsche Reform wird dieses Ziel verfehlen: das novellierte UWG wird voraussichtlich im Mai 2022 in Kraft treten. Wir halten sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht finden sie hier

Quellen

  • Birk – UWG Novelle -Klagerechte für Verbraucher
  • https://cms.law/de/deu/publication/noch-eine-uwg-reform-der-weitreichende-regierungsentwurf-zur-umsetzung-der-omnibus-richtlinie
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