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Die Marke und ihre Grenzen:
Schlappe für Red Bull vor dem UKIPO

Am Markenrecht kommen selbst Industriegiganten wie Red Bull nicht vorbei: im Vereinigten Königreich entschied die zuständige Behörde für geistiges Eigentum (Intellectual Property Office, UKIPO), dass die Verwendung der Marke „Bullards“ für Waren und Dienstleistungen wie alkoholfreie Getränke und Veranstaltungen gegenüber der Marke „Red Bull“ des gleichnamigen Energy-Drink-Herstellers keine Verwechslungsgefahr begründet.
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Industriegigant Red Bull scheitert an Gin-Hersteller Bullards Spirits

Hintergrund

Bullards ist ein kleiner Gin-Hersteller aus Norfolk im Vereinigten Königreich. Das Unternehmen hatte die Marke „Bullards“ beim UKIPO angemeldet. Dagegen hat der österreichische Konzern Red Bull Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, dass eine Verwechslungsgefahr von „Bullards“ mit „Red Bull“ gegeben sei.

Zweck einer Marke ist es, bestimmte Produkte als einem bestimmten Unternehmen zugehörig zu „markieren“.

Wird eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne bejaht, so besteht das Risiko, dass Verbraucher zwei konkurrierende Produkte nicht mehr unterscheiden können. Es droht dann eine Verwechslung, die zu einer falschen Zuordnung eines  Produkt zu einem Unternehmen führt.

Auch das deutsche Recht kennt derartige Ansprüche zum Schutz gegen die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen, sofern diese gegen ein älteres (Marken-)Recht verstoßen.

Dabei wird die Verwechslungsgefahr anhand eines Vergleichs der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie aufgrund einer Beurteilung der klanglichen, begrifflichen und visuellen Ähnlichkeit der Zeichen bewertet.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dann zu bewerten, inwiefern eine Verwechslung durch den Verbraucher droht, d. h. ob dieser die jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen nicht mehr eindeutig dem „richtigen“ Unternehmen zuordnen kann.

Im Fall der Marken „Red Bull“ gegen „Bullards“ geht das UKIPO nun davon aus, dass weder auf visueller, klanglicher und begrifflicher Ebene noch im Bereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.  

Der Marktriese Red Bull scheitert damit mit seinen Forderungen gegenüber dem Gin-Hersteller „Bullards“. Dies kann daher weiterhin seinen Markennamen u.a. für alkoholfreie Getränke und Veranstaltungen verwenden.

Patent & Legal

Praxishinweis

Die Entscheidung der britischen Behörde ist auch unter dem Blickwinkel des deutschen bzw. europäischen Markenrechts nachvollziehbar. Auch hierzulande kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten über die vermeintliche Ähnlichkeit von Marken. Sie haben Fragen zur Verwechslungsgefahr oder ganz allgemein zum Markenschutz?

Wir beraten Sie gern. Sprechen Sie uns jederzeit an!

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