Die Aufmachung eines Produktes ist das, was Kunden nachhaltig in Erinnerung bleibt. Im Gegensatz dazu sind die konkreten Inhalte oder Eigenschaften von Produkten regelmäßig Änderungen unterworfen. Daher ist das Design eines Produktes, dessen Erscheinungsform, Form- und Farbgebung, für immer mehr Unternehmen von steigender Relevanz. Ist das Design richtig geschützt, können Unternehmen ihren Wettbewerbern effiziente (Rechts)Mittel entgegensetzen. Durch strategische Anmeldung von Designs bzw. Geschmacksmustern können zudem Marktentwicklungen nicht nur antizipieren, sondern auch (Weiter-)Entwicklungen von Konkurrenten erschwert werden.
Gegenstand eines Designschutzes
Eingetragene Designs betreffen diverse Erscheinungsformen von Produkten, solange es sich bei den Produkten um industriell oder handwerklich hergestellte Erzeugnisse oder zumindest einen Teil eines Erzeugnisses handelt. Auch komplexe Erzeugnisse, die aus mehreren Bauelementen bestehen und auseinander- und wieder zusammengebaut werden können, werden vom Designschutz erfasst. Generell ist es unerheblich, ob es eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform ist. So können zum Beispiel Fahrzeuge, Ziergegenstände oder auch die Kappe eines Schreibgeräts durch eingetragene Designs geschützt werden. Bloße Konzepte, Gestaltungsprinzipien sowie allgemeine Ideen sind dagegen nicht designfähig, da durch sie keine konkrete Form- und Farbgebung eines Produktes gezeigt wird.
Auch wenn das für die Eintragung des Designs zuständige Amt nicht prüft, ob die Neuheit und die Eigenart als wesentliche Schutzvoraussetzungen eines Designs vorliegen, sind diese notwendig, um auch Designschutz im Streitfall zu haben. Nur wenn diese Schutzvoraussetzungen vorliegen, können Sie erfolgreich vor einem Zivilgericht gegen die unbefugte Verwendung Ihres Designs vorgehen oder vor der Designabteilung des DPMA innerhalb eines Nichtskeitsverfahrens obsiegen
Gegenstand eines Geschmacksmusters
Das Geschmacksmuster hat die gleichen Voraussetzungen wie das Design (s.o.), nur dass es auf europäischer Ebene gilt. Beispiele für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können Sie beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einsehen.
Umfang des Designschutzes
Wenn Sie ein Design für Ihr Erzeugnis eintragen lassen möchten, bekommen Sie ein ausschließliches Recht zur Nutzung des eingetragenen Designs. Damit können Sie gegen die unbefugte Verwendung Ihres Designs durch andere vorgehen sowie anderen Rechte an Ihrem Design einräumen. Gerne beraten wir Sie bei dem für Sie strategisch optimalen Vorgehen gegen eine Verletzung oder bei einem Lizenzvertrag zur Nutzung eines Designs.
Eintragung des Designs
Es ist zu empfehlen, dass einer Eintragung eine Recherche vorausgeht, ob dieses oder ähnliche Designs bereits eingetragen worden sind oder ob andere Schutzrechte mit Ihrem Design kollidieren könnten. So vermeiden Sie unnötige Kosten in einem Streitfall, wenn Ihr Design die Schutzrechte eines anderen Rechteinhabers verletzt. Gerne beraten wir Sie hierbei und übernehmen die Eintragung einschließlich der Korrespondenz mit dem zuständigen Amt für Sie.
Zuständiges Amt
Die Eintragung eines Designs erfolgt bei dem jeweils zuständigen Amt. Welches Amt konkret zuständig ist, hängt von Ihrer Designstrategie ab, in welchem Land Sie ein ausschließliches Recht an Ihrem Design haben möchten:
Wenn Sie Ihr Design in Deutschland schützen wollen, ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig.
Streben Sie einen EU-weiten Schutz an, ist es erforderlich, ein EU-weites Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Amt der Europäische Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anzumelden. (s.u.)
Möchten Sie Ihr Design international schützen, so kommt eine Eintragung in ein internationales Register in Betracht. Zuständig ist dabei das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Zwar brauchen Sie hierfür vorher kein nationales Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden. Allerdings gilt der Designschutz trotz „internationaler Eintragung“ nicht automatisch weltweit. Vielmehr müssen Sie die Länder, in denen Sie ein ausschließliches Recht an Ihrem Design haben möchten, konkret benennen. Welche Länder für den Schutz Ihres Designs auch aus Kostengründen sinnvoll sind, erarbeiten wir gerne mit Ihnen zusammen.
Eintragung des Gemeinschaftsgeschmackmusters
Streben Sie einen EU-weiten Schutz Ihres Designs an, können Sie ein EU-weites Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden. Zuständig ist in diesem Falle das Amt der Europäische Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Mit nur einer Anmeldung erlangen Sie so einen einheitlichen Schutz der Erscheinungsform Ihres Erzeugnisses für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Notwendig für die Anmeldung ist, dass vorzugsweise die vom EUIPO verwendete Terminologie der internationalen Locarno-Erzeugnisklassifikation verwendet wird. Gerne übernehmen wir dies für Sie, um einerseits Zeit und Kosten bei der Anmeldung zu sparen und andereseits, um die für Sie passenden Klassen für Ihr Geschmacksmuster zu nutzen.
Lassen Sie kein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen, ist zwar keine Anmeldung beim EUIPO notwendig, damit der Schutz durch bloße Offenbarung Ihres Designs entsteht. Allerdings sind Ihre Rechte als Inhaber des Designs mit einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht ausschließlich. Sie können dann nur gegen Nachahmungen vorgehen, nicht aber gegen unabhängige Parallelschöpfungen. Deshalb ist eine individuelle Beratung zur Anmeldung Ihres Designs und eine gute Strategie zum Designschutz empfehlenswert. Auch hier ist eine fundierte Beratung durch Experten im Designrecht unerlässlich.
Schutzdauer und Kosten
Eingetragene Designs und Gemeinschaftsgeschmacksmuster haben grundsätzlich einen Schutz von 5 Jahren, wobei Sie Ihren Designschutz bzw. Geschmacksmusterschutz bis zu vier Mal um 5 Jahre verlängern können, längstens auf 25 Jahre.
Welche Gebühren bei der Anmeldung und sodann durch die Aufrechterhaltung des Designschutzes bzw. Geschmacksmusterschutzes anfallen, können Sie direkt beim DPMA bzw. beim EUIPO einsehen. Gerne stellen wir Ihnen auch eine konkrete Aufstellung aller Gebühren und Kosten zusammen, mit denen Sie für den Schutz Ihres Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusters rechnen müssen.