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Der Schlüssel zu einer gewinn­­­bringenden Mitarbeiter­beteiligung: Teil 1 – Arbeitnehm­er­erfinder­recht

Das Arbeit­nehmer­erfinder­recht kann ein hoher Motivations­faktor für Mit­arbeiter sein. Wann es Anwendung findet, erklären wir hier.

Mit Hilfe eines IP-Managementsystems nach DIN 77006 werden alle wesentlichen Prozesse und Einflussfaktoren des geistigen Eigentums in Ihrem Unternehmen greifbar und sichtbar. Ihre Mitarbeiter – egal welcher Abteilung sie angehören – haben somit die Möglichkeit aktiv an der Entwicklung von geistigem Eigentum mitzuwirken und somit Mehrwerte für das Unternehmen zu bringen.

Diese Woche möchten wir Ihnen einen Überblick geben, welche (gesetzlichen) Regelungen Sie bei der Einbeziehung Ihrer Mitarbeiter in den Innovationsprozess beachten müssen. In unserem nächsten Artikel zeigen wir Ihnen, welche Möglichkeiten bestehen Ihre Mitarbeiter zu motivieren, aktiv am Innovationsprozess teilzunehmen.

Was besagt das Arbeitnehmer­erfinder­recht und wann findet es Anwendung?

Das Arbeitnehmererfinderrecht umfasst drei verschiedene Anwendungsbereiche:

  • Sachliche Anwendbarkeit,
  • persönliche Anwendbarkeit,
  • räumliche Anwendbarkeit.

01. Sachliche Anwendbarkeit

Die Sachliche Anwendbarkeit bezieht sich auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge. Als Erfindung werden hierbei nur diese betrachtet, welche auch schutzrechtsfähig sind. Dabei wird auch zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen unterschieden.

Unter einem technischen Verbesserungsvorschlag sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen zu verstehen, welche nicht schutzrechtsfähig sind.

Eine Definition, was schutzfähige Erfindungen sind, können Sie in unserem Blogartikel IP-Strategie on a budget – Kostenoptimiert von der Idee bis zur Verwertung mit der DIN 77006 nachlesen.

02. Persönliche Anwendbarkeit

Als Arbeitnehmer gilt, wer über einen privatrechtlichen Vertrag eine vereinbarte Leistung für eine definierte Arbeitsorganisation eines Dritten erbringt. Dabei ist geregelt, dass die vertragsgebende Partei weisungsbefugt gegenüber dem Vertragsnehmer ist.

Hierunter fallen sowohl Arbeitnehmer im öffentlichen als auch privaten Sektor. Nicht als Arbeitnehmer werden Freie Mitarbeiter, Pensionäre, Handelsvertreter und gesetzliche Vertreter einer juristischen Person und persönlich haftende Gesellschafter angesehen.

03. Räumliche Anwendbarkeit

Die räumliche Anwendbarkeit beschreibt, dass das Arbeitnehmererfinderrecht immer dann anzuwenden ist bzw. angewendet werden darf, wenn der gewöhnliche Arbeitsort in der Bundesrepublik Deutschland liegt.

Umgang mit Erfindungen, die während des Arbeits­verhältnisses entstehen

Im Fall, dass ein Arbeitnehmer ein Produkt, eine Technologie oder ähnliches während der Zeit seines Arbeitsverhältnisses erfindet, bestehen zwei Möglichkeiten.

Zum einen kann es sich bei der Erfindung um eine sogenannte „Diensterfindung“ handeln. Darunter sind alle Erfindungen zu verstehen, welche bei der Tätigkeit im Betrieb oder der öffentlichen Verwaltung entstanden sind oder aber auch solche, die auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen. Heißt, eine Diensterfindung ist eine Erfindung, welche im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitgeber des Erfinders zusammenhängt.

Sobald eine solche Erfindung vorliegt, hat der Arbeitnehmer die Pflicht, diese sofort schriftlich beim Arbeitgeber zu melden. Dieser hat dann die Möglichkeit die Erfindung in Anspruch zu nehmen und daraus Mehrwerte für das Unternehmen zu generieren. Auch die Rechte an der Erfindung werden vom Erfinder auf das Unternehmen übertragen. Als Gegenleistung kann sich der Arbeitnehmer auf eine angemessene Vergütung und sonstigen „Belohnungen“ des Arbeitgebers freuen.

Die Vergütungssumme kann je nach Erfindung und Position des Erfinders im Unternehmen unterschiedlich hoch ausfallen. Meist wird diese anhand von verschiedenen Faktoren berechnet. Grundlegende Berechnungskriterien sind dabei unter anderem der Erfindungswert (berechenbar aus bspw. Lizenzanalogien, Kaufpreise oder Schätzungen), der Komplexität der zugrunde liegenden Aufgabe des Erfinders – also der Komplexität seines Tätigkeitsfeldes und wie bereits erwähnt, die Stellung des Erfinders im Unternehmen.

Die Vergütung wird in einem sogenannten Abkaufvertrag geregelt, der im Zuge der Inanspruchnahme des Unternehmens erarbeitet wird.

Zudem ist gesetzlich geregelt, dass die Vergütung spätestens drei Monate nach Erteilung des Schutzrechtes vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu übermitteln.

Auch wenn das Arbeitnehmererfinderrecht den Eindruck erweckt, als würde es nur dem Arbeitgeber nützen, so kann das Recht ein hoher Motivationsfaktor für die Innovationskraft der Mitarbeiter sein.

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Arbeit­nehmer­erfindung

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