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Ein Knacken, ein Zischen und ein Prickeln: Hörmarken vor dem Gericht der Europäischen Union

EuG: Urteil vom 07.07.2021 / AZ: T-668/ 19

Wird die Eintragung einer Marke aufgrund von beschreibenden Inhalten abgelehnt, ist vor allem bei Wortmarken meist klar warum. Meldet man beispielsweise die Marke „Apfel“ für einen Einzelhandel für Apfelprodukte an, wird das zuständige Amt wahrscheinlich von einer beschreibenden Angabe ausgehen und die Eintragung ablehnen – schließlich ist das keine unterscheidungskräftige Aussage für diese Branche.

Wie können aber Hörmarken beschreibend und damit nicht unterscheidungsfähig sein?

Damit hat sich nun erstmals das Gericht der Europäischen Union (EuG) auseinandergesetzt und Stellung zu einer im Audioformat dargestellten Hörmarke bezogen. So ist eine Audiodatei, die das charakteristische Geräusch einer Getränkedose beim Öffnen, gefolgt von Geräuschlosigkeit und einem anschließenden Prickeln beinhaltet, mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für verschiedene Getränke sowie Behälter aus Metall eintragungsfähig.

Hintergrund

Das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante ist zuständig für die Erteilung und Verwaltung von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern (Designs). Eine eingetragene Unionsmarke führt zu einem einheitlichen Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Maßgeblich für die Eintragung einer Unionsmarke ist, wie auch bei Markenanmeldungen auf nationaler Ebene, die Unterscheidungskraft des Kennzeichens im Vergleich zu anderen Marken.

Unterscheidungsfähig ist eine Marke, wenn es dem Verbraucher möglich ist, durch bloße Wahrnehmung der Marke, eine Verbindung zu ihrer betrieblichen Herkunft herzustellen.

Über die konkrete Unterscheidungsfähigkeit einer Audiodatei hatte das EuG bis jetzt nicht geurteilt – schließlich war bis 2017 die Einreichung einer derartigen, lediglich akustischen Darstellung nicht zulässig. Zuvor war eine Einreichung nur in Form von Noten oder eines Sonogramms möglich.

Zum Urteil des EuG

Vorliegend meldete die Klägerin im Jahr 2018 beim EUIPO ein Hörzeichen als Audiodatei als Unionsmarke an. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um ein Hörzeichen, welches an den Klang erinnert, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden. Die Klägerin beantragte die Eintragung für verschiedene Getränke und Behälter aus Metall für Lagerung und Transport. Mangels Unterscheidungskraft wies das EUIPO die Marke als nicht eintragungsfähig zurück. Gegen diese Zurückweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EUIPO und wies die Klage ab. Mit dem Urteil vom 7. Juli 2021 erläutert das EuG Kriterien zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken und die Wahrnehmung solcher Marken durch die Verbraucher.

Im Urteil betont das EuG, dass das Kriterium der Unterscheidungskraft auch im Rahmen der Anmeldung von Hörmarken gilt. Dabei muss ein Hörzeichen über eine gewisse Eigenschaft oder einen Wiedererkennungswert verfügen, anhand dessen es dem Konsumenten möglich ist, das Hörzeichen als Marke zu erkennen. Der Verbraucher darf das Hörzeichen also nicht lediglich als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale wahrnehmen. So muss der Hörer allein durch die bloße akustische Wahrnehmung des Hörzeichens, d.h., ohne es mit anderen, visuellen Eindrücken kombiniert zu sehen, in der Lage sein, die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Ware oder Dienstleistung zu erkennen.

Das ist beim in Frage stehenden „Knacken, Zischen, Prickeln“ nicht der Fall. Der Verbraucher erhält durch diese Geräusche lediglich einen Hinweis auf Produkteigenschaften, nicht jedoch einen eindeutigen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung. Der maßgebliche Verkehrskreis verbinde mit dem Prickeln von Kohlensäure nur, dass es sich bei dem entsprechenden Produkt um ein Getränk handle. Und auch das Öffnen einer Dose lässt diesen Rückschluss nicht zu. Somit weist das Hörzeichen lediglich eine rein technische und funktionelle Bedeutung auf, nicht jedoch einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Unternehmensverbund. Demnach sind die akustischen Elemente nicht prägnant genug, um sich von vergleichbaren Klängen auf dem Gebiet der Getränke zu unterscheiden.

Patent & Legal

Praxishinweis

Das EuG stellt damit klar, dass auch eine Hörmarke unterscheidungskräftig sein muss, es muss also ein Bezug zur Herkunft der Marke erkennbar sein. Das folgt dem Grundanliegen des Markenschutzes – die eindeutige Zuordnung von bestimmten Produkten zu einem Unternehmen bzw. einer Unternehmensgruppe. Damit kommt die Entscheidung für Fachkreise nicht weiter überraschend.

Um Abstimmungsaufwand mit Ämtern bei der Anmeldung Ihrer Hörmarke in Deutschland oder in der Europäischen Union zu vermeiden, ist eine umfassende Beratung empfehlenswert. Gern sind wir für Sie als Ansprechpartner an. Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Quellen

Das komplette Urteil finden Sie hier. Die zugehörige Pressemitteilung finden Sie hier.

Markenrecht

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Leopold Gruner
Dr. Leopold Gruner

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Josephine Marie Riedel

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