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Der Schlüssel zu einer gewinnbringenden Mitarbeiterbeteiligung: Teil 3 – Vergütungsstrukturen im Rahmen des Arbeitnehmererfinderrechts

Die Berechnung der Erfindervergütung im Rahmen des Arbeitnehmererfinderrechts kann komplex sein. Wir geben hilfreiche Hinweise und Tipps.
Wussten Sie, dass über 80% der Erfindungen in Deutschland von Arbeitnehmern im Dienst entwickelt werden?
Trotz der hohen Zahl sind die Regelungen zur Erfindervergütung nicht immer bekannt, und ohne Fachkenntnis stellenweise nicht einfach nachzuvollziehen. Die Berechnungsgrundlage hängt von verschiedenen Faktoren ab. Rein aus §9 ArbnErfG geht nicht hervor, was unter einer „angemessenen Vergütung“ zu verstehen ist. Zudem sollte nicht nur der Arbeitgeber mit seinen Rechten und Pflichten vertraut sein, sondern auch der Arbeitnehmer. So können im Nachgang Streitigkeiten vermieden werden. Wir möchten Ihnen im Folgenden gerne Hinweise und Tipps zum richtigen Umgang mit der Erfindervergütung an die Hand geben.

Brennpunkt Erfindervergütung – Berechnungsgrundlagen, Besonderheiten und Beispiele

Grundsätzlich ergibt sich die Erfindervergütung aus dem Erfindungswert und dem Anteilsfaktor. Im Folgenden wird die Wertermittlung erläutert. Methoden zur Berechnung des Erfindungswertes und Bestimmung der Bezugsgröße Zur Ermittlung des Erfindungswertes können drei Methoden genutzt werden:
  • Lizenzanalogie,
  • Kaufpreis,
  • Schätzung.

01. Lizenzanalogie

Die Lizenzanalogie ist die gängigste Methode zur Berechnung. Wichtig hierbei sind die Faktoren Bezugsgröße für den Umsatz und prozentualer Lizenzsatz auf den errechneten Umsatz. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: Erfindungswert = Bezugsgröße x Lizenzsatz in % Die Bezugsgröße bezieht sich dabei auf den Teil des Patents, der zu Berechnung des Umsatzes genutzt wird. Der Lizenzsatz ergibt sich aus den Lizenzsätzen bisher vergleichbarer Produkte – meist liegt dieser zwischen 0,1 % und 5 %.

02. Kaufpreis

Bei der Kaufpreis-Methode wird der Arbeitnehmer an dem Verkaufspreis des Patents zu einem bestimmten Prozentsatz beteiligt. Berechnung des Anteilsfaktors Der Anteilsfaktor ist abhängig von drei verschiedenen Variablen: Stellung der Aufgabe, Lösung der Aufgabe, Stellung im Betrieb. Bei der Stellung der Aufgabe ist vor allem die Eigeninitiative des Arbeitnehmers zum Erkennen der Mängel und Herausforderungen des Unternehmens und zur Umsetzung der Erfindung relevant. Ähnlich wie bei der Stellung der Aufgabe steigt auch bei der Lösung der Aufgabe der Wert, je weniger Ressourcen der Arbeitnehmer zur Entwicklung der Erfindung verwendet hat. Zur Beurteilung sollten verschiedene Ressourcen/Sachverhalte aufgelistet werden. Je mehr von diesen genutzt wurden bzw. zutreffen, desto geringer wird der Wert. Sowohl die Stellung der Aufgabe als auch die Lösung derer können Werte zwischen 1 und 6 annehmen. Die Stellung im Betrieb bezieht sich auf das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers. Je entfernter die Entwicklung von den täglichen Aufgaben und beruflichen Anforderungen entfernt ist, desto höher ist der Wert. Beispielsweise ist der Wert eher niedrig, bei einem Arbeitnehmer aus der F&E-Abteilung im Vergleich zu einem Auszubildenden aus der Marketing-Abteilung. Dieser Faktor kann Werte zwischen 1 und 8 annehmen. Ausgehend davon ergibt sich der Anteilsfaktor (A) durch Addition der drei eben vorgestellten Faktoren. Jedem Wert ist ein Anteilsfaktor in Prozent zugeteilt.
S 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
A in % 2 4 7 10 13 15 18 21 25 32 39 47 55 63 72 81 90 100

03. Pauschalen in Grundvergütungsvereinbarungen

Da eine genaue Berechnung der Erfindungsvergütung oft mit einem hohen Aufwand verbunden ist und von vielen Faktoren abhängt, hat sich in der Praxis das Modell einer Pauschalvergütung etabliert. Diese orientiert sich an einer konkreten Nutzungsprognose. Pauschal wird dabei eine Nutzungslaufzeit von rund 10 Jahren angesetzt. Der große Vorteil einer Pauschalvergütung liegt darin, dass dadurch die Innovationsmotivation der Mitarbeiter gesteigert werden kann, da diese recht schnell nach der Entwicklung der Erfindung ihre Vergütung erhalten. Der Arbeitgeber hat den Vorteil, dass er schon frühzeitig mit den Vergütungskosten rechnen und diese begleichen kann. Dadurch entfallen jährliche Zahlungen. Das große Problem bei der Pauschalvergütung ist jedoch, dass zur Zeit der Vergütungsvereinbarung der tatsächliche Wert der Erfindung noch nicht feststeht. Der Arbeitgeber kann im Falle eines geringeren Umsatzes mit der Erfindung die bereits ausgezahlte Vergütung nicht vom Arbeitnehmer zurückerstatten lassen und der Arbeitnehmer hat nach der Auszahlung keine Ansprüche auf mehr Geld, sollte die Erfindung mehr Einnahmen als prognostiziert erwirtschaften.

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

Wichtig für beide Parteien ist zu wissen, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung hat. Heißt, der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein umfassendes Bild zum wirtschaftlichen Wert und den daraus resultierenden Vorteilen der Erfindung machen. Interessant sind diese Zahlen vor allem in Bezug auf die Vergütungshöhe. Allerdings bestehen bei diesem Anspruch auch Schranken. Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet dem Arbeitnehmer Zahlen zur Verwertung der Erfindung mitzuteilen, allerdings nur in dem Maße, indem sie keinen erheblichen und nicht verhältnismäßigen Mehraufwand bedeuten. Das Verhältnis wird dabei an der Höhe der Vergütung bemessen.

Verjährung der Arbeitnehmererfindervergütung

Besonders interessant für Arbeitnehmer ist der Punkt, dass der Anspruch auf Erfindervergütung nach 3 Jahren verjährt. Die Frist beginnt mit der Kenntnisnahme, dass der Arbeitgeber die Erfindung zum Schutzrecht angemeldet und genutzt hat. Allerdings setzt die Regelverjährungsfrist nicht an dem Tag ein, sondern erst zum Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer Kenntnis über die Schutzrechtsabsichten des Arbeitgebers erhalten hat. Welche Möglichkeiten Sie haben Ihren Mitarbeitern Ihre Erfindungsvergütungs- und IP-Strategien mitzuteilen, zeigen wir Ihnen in unserem nächsten Blogartikel. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung Ihrer IP-Administration sowie der formal korrekten Abwicklung von Erfindungsmeldungen und erstellen gemeinsam mit Ihnen Verträge zur Erfindervergütung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktanfrage hierzu.

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