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Der Schlüssel zu einer gewinnbringenden Mitarbeiter­beteiligung: Teil 2 – Arbeitnehmer als Erfinder und Innovatoren

Freie oder gebundene Erfindung, Erfindungsmeldung, Bruchteilsgemeinschaft & Übertragung: wir erklären die wichtigsten Besonderheiten im Arbeitnehmererfinderrecht.

Aus der Beteiligung der Mitarbeiter am Innovationsprozess können langfristige strategische Vorteile entstehen. Jedoch ist die Schaffung von Strukturen und Vermittlung von Anreizen, die eine solche Kultur aufrechterhalten, nicht immer einfach. Ein erster Schritt kann dabei sein den Umgang mit Innovationen und Erfindungen im Unternehmen für alle Beteiligten transparent zu regeln. Im Sinne der IP-Administration nach DIN 77006 ist dabei unter anderem der Prozess zur Bearbeitung und Bewertung von Arbeitnehmererfindungen zu regeln.

Gesetzlich ist der Umgang mit Erfindungsmeldung von Arbeitnehmern im Arbeitnehmererfinderrecht geregelt:

Brennpunkt Arbeitnehmer­erfinder­recht– Welche Besonder­heiten Sie und Ihre Mitarbeiter beachten müssen

Das Arbeitnehmererfinderrecht regelt den Interessensausgleich zwischen einem angestellten Erfinder und seinem Arbeitgeber.

Anforderungen an eine Erfindungs­meldung

Wie bereits in unserem ersten Teil „Der Schlüssel zu einer gewinnbringenden Mitarbeiterbeteiligung“ beschrieben, hat ein Arbeitnehmer die Pflicht dem Arbeitgeber eine Erfindung mitzuteilen. Empfehlenswert ist dabei die Mitteilung in Schriftform. Der Arbeitnehmer muss sowohl über die Erfindung selbst als auch über deren Entstehung berichten. Auf Grundlage dessen kann der Arbeitgeber beurteilen, inwiefern die Erfindung als frei oder gebunden eingestuft werden kann.

Freie und gebundene Erfindung

Das Arbeitnehmererfinderrecht unterscheidet zwischen den beiden Kategorien freie und gebundene Erfindung. Bei einer gebundenen Erfindung handelt es sich um eine Diensterfindung, welche auf dem Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers basiert. Hierunter zählen nicht nur Erfindungen, die während der aktiven Aufgabenbearbeitung entstehen, sondern auch solche, die auf den Erfahrungen der Arbeiten im Unternehmen beruhen. Bei den gebundenen Erfindungen hat der Arbeitgeber das Recht die Erfindung in vollem Umfang zu nutzen. Wenn der Arbeitgeber die Erfindung zum Schutzrecht anmeldet, ist er dazu verpflichtet den Arbeitnehmer als Erfinder zu melden, einzutragen und diesen über die Phasen der Anmeldung zu informieren.

Freie Erfindungen hingegen bestehen, wenn diese nicht im Kontext des Tätigkeitsgebiets des Unternehmens oder des Arbeitnehmers entstehen. Bei freien Erfindungen hat der Arbeitnehmer die alleinige Verfügung über die daraus resultierenden Schutzrechte. Allerdings muss auch bei einer freien Erfindung eine Meldung an den Arbeitgeber getätigt werden.

Bruchteilsgemeinschaft

Eine Bruchteilsgemeinschaft ergibt sich aus einer Erfindergemeinschaft und besagt, dass jeder Teilhaber der Gemeinschaft am entstandenen Vermögen des gemeinschaftlichen Gegenstands unmittelbar beteiligt wird. Voraussetzung hierfür ist das gemeinsame Interesse am Vermögensgegenstand.

Eine Form der Bruchteilsgemeinschaft ist die Erfindergemeinschaft. Bei ihr handelt es sich – wie der Name andeutet – um mehrere Erfinder, die eine Erfindung entwickeln.

Gemäß den Regelungen zur Bruchteilsgemeinschaft stehen den Miterfindern der Erfindergemeinschaft Anteile am Gewinn zu.

Wird die Erfindung der Gemeinschaft zum Patent angemeldet, üben die Mitinhaber bzw. Miterfinder die Rechte am Patent in einer sogenannten Patentgemeinschaft aus. Im Zuge des Arbeitnehmererfindungsrecht muss der Arbeitgeber die Vergütung für die Erfindung entsprechend der Anteile auf die Erfindergemeinschaft aufteilen.

Aufgabeabsicht und Übertragungs­verlangen

Sollte sich ein Unternehmen gegen die Nutzung einer Arbeitnehmererfindung entscheiden, besteht die Pflicht die Entscheidung dem entsprechenden Arbeitnehmererfinder mitzuteilen. Dasselbe gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber dazu entschließt ein generiertes Schutzrecht nicht weiter zu nutzen. Zudem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anbieten das Schutzrecht selbst verwerten und verwalten zu können. Der Erfinder hat nun die Wahl, ob er das Angebot zur eigenen Verwertung annimmt oder aber auf seine Rechte als Erfinder verzichtet. Es ist gängige Praxis, dass der Verzicht gegen eine Prämie des Arbeitgebers erfolgt. Das DPMA gibt hier die Vorgabe, dass die Prämie nicht der Erfindervergütung entspricht.

Wie die Erfindervergütung berechnet wird und welche Regelungen Sie dabei beachten müssen, zeigen wir Ihnen in unserem nächsten Blogartikel.


Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung Ihrer IP-Administration sowie der formal korrekten Abwicklung von Erfindungsmeldungen. Beispielsweise können wir den Prozess auch mit Recherchen zum Stand der Technik sowie der Bewertung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit einer gemeldeten Erfindung zur Entscheidung über eine Inanspruchnahme oder Freigabe begleiten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktanfrage hierzu.

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