Von der Markenanmeldung bis zur Ablehnung
Die Betreiber des Berliner Luxushotels Adlon Kempinski ließen 2005 ihre Marke „Adlon“ als Unionsmarke für Hotel- und Restaurationsdienstleistungen schützen. 7 Jahre später wurde das Wortzeichen “Adlon” erneut als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Markenanmelder war nun die Firma Kludi GmbH & Co. KG aus Menden im Sauerland. Kludi ist ein Hersteller von Sanitärprodukten und beantragte die Anmeldung für Thermostate, sanitäre Anlagen, Armaturen, Waschtische und Badewannen.
Die Adlon Brand GmbH & Co. KG legte als Inhaber der 2005 angemeldeten Unionswortmarke “Adlon” jedoch Widerspruch ein. Daraufhin wies das EUIPO die Markenanmeldung von Kludi für alle beanspruchten Waren zurück.
Die nächsten Schritte – Anfechtung und Klageabweisung
Hintergrund der Markenablehnung gegenüber Kludi ist u.a. die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke des Luxushotels Adlon Kempinski. Damit könnten der Ruf und das Ansehen des Berliner Hotels beeinträchtigt werden. Zudem würde Kludi von der Anziehungskraft, dem Image und der Bekanntheit der älteren Marke profitieren. Durch die Verbindung zu Adlon Brand würde Kludi auf dem Markt für Sanitärprodukte die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich ziehen, heißt es weiter. Damit könne Kludi einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Waren der Wettbewerber erlangen. Dieser wirtschaftliche Vorteil bestünde eben in der Ausnutzung der Wertschätzung und Bekanntheit der Marke des Luxushotels Adlon Kempinskini – ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Kludi regierte auf diese Ablehnung mit einer Anfechtung vorm Gericht der Europäischen Union (EuG). Dieses entschied wiederum, dass das EUIPO dem Widerspruch von Adlon Brand zu Recht stattgegeben und damit nicht gegen die EU-Marken-Verordnung verstoßen hat. Weiterhin bestätigte das EuG, dass zwischen den beiden Zeichen eine Verbindung hergestellt werden könnte. Auch habe Kludi selbst offenkundig versucht, den nostalgischen Einrichtungsstil des Hotels Adlon vom Beginn des 20. Jahrhunderts für sich in Anspruch zu nehmen. Damit wiesen die Luxemburger Richter das Argument ab, das Hotel Adlon Kempinski habe die Bekanntheit und den Ruf der Marke nicht ausreichend belegt.