Zum Verständnis – Eintragung vs. Benutzung einer Marke
Marken können unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden, um Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden. Dieser Schutz entsteht u.a. durch die Eintragung in ein vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführtes Register (§ 4 Nr. 1 MarkenG).
Jedoch muss eine Marke nach Eintragung nicht auch tatsächlich im Markt benutzt werden. Hierbei wird dem Inhaber der Marke eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren eingeräumt. Vor Ablauf dieser Schonfrist ist es allerdings notwendig, dass die Marke im geschäftlichen Verkehr von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt wird (§ 25 und § 26 MarkenG). Nur so können die Rechte an der Marke erhalten bleiben und Ansprüche gegenüber Dritten bei einer möglichen Markenrechtsverletzung geltend gemacht werden.
Diese rechtserhaltende Nutzung einer Marke soll darüber hinaus verhindern, dass Marken nur „auf Verdacht“ eingetragen werden, um bspw. eine Nutzung durch Dritte zu verhindern.
Wann gilt eine Marke als ernsthaft rechtserhaltend benutzt?
Eine Marke wird rechtserhaltend benutzt, wenn sie für die Kennzeichnung oder Bewerbung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie in einem beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) entsprechenden Register von ihrem Inhaber eingetragen wurde, in ernsthaftem Umfang eingesetzt wird.