Zum Hintergrund
Heute vor 17 Jahren – am 02. Juli 2003 – wurde das Zeichen „Webinar“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Bis mindestens zum 31.03.2023 genießt die Marke Schutz in den Klassen 35, 38 und 41.
Besonders interessant ist dabei der Schutz für die Bereiche „Bereitstellung von Informationen im Internet“ und „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ – Beschreibungen für ein Online-Seminar (umgangssprachlich „Webinar“).
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Frage, welche in den letzten Tagen bei vielen Unternehmen und Privatpersonen aufkam, lautet:
‚Darf ich mein Online-Seminar öffentlich als „Webinar“ bezeichnen oder muss ich Synonyme wie „Online-Seminar“, „Web-Seminar“ oder „Internet-Vortrag“ verwenden?‘
Ein definitives Ja oder Nein ist nicht so einfach möglich und muss für jeden Fall einzeln geprüft werden. Allerdings sprechen folgende Punkte für eine zulässige Benutzung des Wortes „Webinar“: